Hallo liebe Mit-Beamte & Beamtinnen,
als Neuling & Rookie hier würde ich gerne mal eine Frage fragen ... .
Meine Ehefrau hat jetzt fast 10 Jahre lang als Mitinhaberin einen kleinen Laden betrieben. Da der Laden (dem Internet und Amazon sei Dank ) leider nicht mehr genug Profit für zwei Personen abwirft, steigt meine Frau jetzt aus der GbR aus.
In den letzten 10 Jahren ist natürlich ein bisschen Warenwerten erwirtschaftet worden. Den Gegenwert hierzu bekommt meine Frau in diesem Jahr von ihrer Partnerin ausgezahlt - diese betreibt den Laden dann weiter. Die Summe steht zwar noch nicht fest - liegt aber wohl vermutlich doch über der NRW-Einkommensgrenze von 18.000 für die Beihilfeberechtigung von Angehörigen.
Jetzt meine Frage(n):
- Hat jemand so einen Fall schon gehabt?
- Zählt der erwirtschaftete Warengegenwert aus 10 Jahren dann tatsächlich in einem (nämlich dem Auszahljahr) als Einkommen?
- Gibt es da evtl. Ausnahmen ... ?
- Weiß jemand, ob man dieses Dilemma umgehen kann - ist ja wirklich übelst ungerecht !!
Bei meiner bisherigen Internet-Recherche habe ich leider hierzu keine belastbaren Infos finden können.
Deshalb hoffe ich hier auf Erfahrungen & Tipps.
Über eine Rückmeldung würde ich mich natürlich sehr freuen.
LG
J.
Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Haben die keinen Steuerberater? Der muss die Sache doch begleiten und weiss genau, ob dieser Warenwert dann Einkommen darstellt.
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Doch klar - der Steuerberater kennt aber die Bestimmungen der Beihilfe nicht.
Aussage vom Fachmann: Zählt als Einkommen.
Aber was die Beihilfe da so vorsieht und ob es für Einkommen, das in mehreren Kalenderjahren erworben wurde gerechte Ausnahmen (nicht von der Steuerpflicht - sondern nur von den Regelungen für die Einkommensgrenze für die Beihilfeberechtigung) gibt, dass konnte man mir bis jetzt nicht sagen.
LG
J.
Aussage vom Fachmann: Zählt als Einkommen.
Aber was die Beihilfe da so vorsieht und ob es für Einkommen, das in mehreren Kalenderjahren erworben wurde gerechte Ausnahmen (nicht von der Steuerpflicht - sondern nur von den Regelungen für die Einkommensgrenze für die Beihilfeberechtigung) gibt, dass konnte man mir bis jetzt nicht sagen.
LG
J.
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Warum wirft der Herr Steuerberater dann nicht einfach einen Blick in die BVO NRW
Gemäß § 1 Nr. 1 b) S. 2 BVO NRW ist maßgebend der Gesamtbetrag der Einkünfte [§ 2 Absätze 3 und 5 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)] des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung.
Ob der Warenwert unter § 2 Abs. 3 und 5a EStG fällt, kann ich aber nicht beurteilen.
Gemäß § 1 Nr. 1 b) S. 2 BVO NRW ist maßgebend der Gesamtbetrag der Einkünfte [§ 2 Absätze 3 und 5 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I. S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)] des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Antragstellung.
Ob der Warenwert unter § 2 Abs. 3 und 5a EStG fällt, kann ich aber nicht beurteilen.
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Korrektur Schreibfehler: § 2 Nr. 1 b) S. 2 BVO NRW
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Ja, das kann man umgehen:
Wenn denn der Fall eintreten sollte, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau in 2019 einmalig höher ist als 18.000 Euro, dann sollten Sie es vermeiden, im Kalenderjahr 2020 einen Beihilfeantrag zu stellen, der Aufwendungen Ihrer Ehefrau beinhaltet. Die gesammelten Rechnungen können Sie dann wieder ab 1.01.2021 einreichen. Die 24-monatige Antragsfrist lässt das locker zu. (Ich denke, dass durch den Verkaufserlös eine ausreichende finanzielle Reserve vorhanden ist.)
Denkbar wäre natürlich auch eine vertragliche Vereinbarung, dass der finanzielle Ausgleich nur teilweise in 2019 und teilweise in 2020 geleistet wird.
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Re: Einkommensgrenze Ehefrau überschritten
Sollte deine Ehefrau das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollte der Steuerberater ihr die Sonderbestimmungen nennen für Selbstständige, die ihr Unternehmen aufgeben. Dies betrifft Steuerfreiheit bis zu einem bestimmten Betrag. Ob das wiederum für eure Beihilfefrage relevant ist, weiß ich nicht. Wenn meine Aussage zu unklar ist, kann ich Genaueres wiederum bei jemandem erfragen, der in ähnlicher Situation war und das 55. LJ beendet hatte.
Evtl. ist es eine Betrachtungsfrage, ob deine Ehefrau sich Warenwert auszahlen lässt oder ob man eine Geschäftsaufgabe des eigenen (halben) Unternehmens abwickelt. Das sollte der Steuerberater wissen.
Mir ist klar: Deine eigentliche Frage habe ich damit nicht beantwortet.
Evtl. ist es eine Betrachtungsfrage, ob deine Ehefrau sich Warenwert auszahlen lässt oder ob man eine Geschäftsaufgabe des eigenen (halben) Unternehmens abwickelt. Das sollte der Steuerberater wissen.
Mir ist klar: Deine eigentliche Frage habe ich damit nicht beantwortet.