Vorbereitungsdienst verschweigen?
Moderator: Moderatoren
Vorbereitungsdienst verschweigen?
Hallo
Mal angenommen man hat irgendwann mal eine Ausbildung im öD gemacht, mehr schlecht als recht bestanden. Hat danach was anderes in der Privatwirtschaft gemacht.
Und möchte nun ein Studium oder ne andere Ausbildung im öD machen. Wurde jedoch schon mehrfach abgelehnt, weil in der Personalakte eben die schlechten Noten stehen und man als Dienstherr kein Risiko eingehen will offenbar.
Wäre es nachweisbar, wenn man die Ausbildung einfach raus nimmt und zB stattdessen 2 Jahre Familienzeit/Reise/private Weiterbildung in den Lebenslauf schreibt?
Lg
Mal angenommen man hat irgendwann mal eine Ausbildung im öD gemacht, mehr schlecht als recht bestanden. Hat danach was anderes in der Privatwirtschaft gemacht.
Und möchte nun ein Studium oder ne andere Ausbildung im öD machen. Wurde jedoch schon mehrfach abgelehnt, weil in der Personalakte eben die schlechten Noten stehen und man als Dienstherr kein Risiko eingehen will offenbar.
Wäre es nachweisbar, wenn man die Ausbildung einfach raus nimmt und zB stattdessen 2 Jahre Familienzeit/Reise/private Weiterbildung in den Lebenslauf schreibt?
Lg
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Mainstream1
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Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Das ist nicht zu empfehlen und fliegt mit Sicherheit auf
Falls es anfangs durchgeht, liegt beamtenrechtlich sicherlich ein Fall der sogenannten "Nichternennung" vor. Viel Spaß dann!
Zudem ist allein schon die Überlegung da falsche Angaben zu machen, eine Eignung zum Beamten zu verneinen.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Punkt.
Falls es anfangs durchgeht, liegt beamtenrechtlich sicherlich ein Fall der sogenannten "Nichternennung" vor. Viel Spaß dann!
Zudem ist allein schon die Überlegung da falsche Angaben zu machen, eine Eignung zum Beamten zu verneinen.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Punkt.
MS
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Wie käme sowas denn raus?Mainstream1 hat geschrieben: 6. Aug 2026, 13:31 Das ist nicht zu empfehlen und fliegt mit Sicherheit auf
Falls es anfangs durchgeht, liegt beamtenrechtlich sicherlich ein Fall der sogenannten "Nichternennung" vor. Viel Spaß dann!
Zudem ist allein schon die Überlegung da falsche Angaben zu machen, eine Eignung zum Beamten zu verneinen.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Punkt.
- Bananen-Willi
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Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Am wahrscheinlichsten über die DRV. Wenn du einen Vorbereitungsdienst gemacht hast und danach nicht verbeamtet wurdest, bist du für diese Zeit von deinem damaligen Dienstherrn im Regelfall bei der Rentenversicherung nachversichert worden. Der Rentenstatus wird auf jeden Fall vor einer Verbeamtung geprüft. Ob dabei auch die Beitragsversicherungszeiten geprüft werden, weiß ich nicht. Aber falls ja, steht in der Auskunft auch, wer die Nachversicherung durchgeführt hat...und schon weiß man deine damalige Beschäftigungsbehörde.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Das bedeutet: mal angenommen, ich komme 2027 in ein neues Beamtenverhältnis. Dann fragt der neue Dienstherr bei der RV an und die senden ihm den aktuellen Rentenstatus und die Beitragsversicherungszeiten aller bisherigen Arbeitgeber zu?Bananen-Willi hat geschrieben: 6. Aug 2026, 19:32Am wahrscheinlichsten über die DRV. Wenn du einen Vorbereitungsdienst gemacht hast und danach nicht verbeamtet wurdest, bist du für diese Zeit von deinem damaligen Dienstherrn im Regelfall bei der Rentenversicherung nachversichert worden. Der Rentenstatus wird auf jeden Fall vor einer Verbeamtung geprüft. Ob dabei auch die Beitragsversicherungszeiten geprüft werden, weiß ich nicht. Aber falls ja, steht in der Auskunft auch, wer die Nachversicherung durchgeführt hat...und schon weiß man deine damalige Beschäftigungsbehörde.
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Dienstunfall_L
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Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Du willst doch im Ruhestand die Zeiten als ruhegehaltfähige Zeiten anerkannt bekommen und/oder bei der Rentenversicherung. Da die Zeiten dokumentiert sind, können sie nicht verschwinden und treten notwendigerweise zutage.
Auch für Einstufung der Erfahrungsstufe wird das abgefragt oder relevant.
Von unwahren Angaben bei geplanter Beamtenlaufbahn ist wegen weitreichender Konsequenzen dringend abzuraten.
Auch für Einstufung der Erfahrungsstufe wird das abgefragt oder relevant.
Von unwahren Angaben bei geplanter Beamtenlaufbahn ist wegen weitreichender Konsequenzen dringend abzuraten.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Du meinst die zwei Jahre?
Da wurde ich doch bereits nachversichert.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein neuer Dienstherr irgendwann alle Namen von Arbeitgebern erhält, wo ich mal gearbeitet habe und dass dann mit dem Lebenslauf abgleicht.
Da wurde ich doch bereits nachversichert.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein neuer Dienstherr irgendwann alle Namen von Arbeitgebern erhält, wo ich mal gearbeitet habe und dass dann mit dem Lebenslauf abgleicht.
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Dienstunfall_L
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Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Was du dir nicht vorstellen kannst und was eintrifft, muss sich nicht decken und die Konsequenzen trägst du.
Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Das sind ja alles nur theoretische Gedankengänge.Dienstunfall_L hat geschrieben: 6. Aug 2026, 23:23 Was du dir nicht vorstellen kannst und was eintrifft, muss sich nicht decken und die Konsequenzen trägst du.
Fakt ist aber, dass Ehrlichkeit dir auch nicht weiterhilft, wenn du (wieder) in den öD möchtest, nachdem man dich einmal nicht haben wollte.
Ich habs hinter mir.
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Dienstunfall_L
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Re: Vorbereitungsdienst verschweigen?
Was gilt rechtlich als arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst?
Eine arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, um seine Einstellung zu erreichen. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG ein Grund für die Rücknahme der Ernennung.
Relevante Informationen
Als relevant gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Einstellungsentscheidung haben könnten. Dazu gehören insbesondere:
Gesundheitliche Einschränkungen
Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
Qualifikationen und Ausbildungsnachweise
Frühere Beschäftigungsverhältnisse
Wenn Sie beispielsweise bei der amtsärztlichen Untersuchung eine längere psychologische Behandlung in der Vergangenheit verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.
Vorsatz und Kausalität
Für eine arglistige Täuschung muss der Bewerber vorsätzlich handeln. Das bedeutet, Sie müssen sich bewusst sein, dass die verschwiegene Information für die Einstellungsentscheidung relevant sein könnte. Ein bloßes Versehen reicht nicht aus.
Zudem muss die Täuschung kausal für die Einstellung gewesen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weitere Ermittlungen angestellt hätte.
Zeitpunkt und Form der Täuschung
Die Täuschung kann zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens erfolgen. Sie muss nicht direkt gegenüber der Ernennungsbehörde begangen werden. Auch falsche Angaben gegenüber dem Amtsarzt oder in Bewerbungsunterlagen können eine arglistige Täuschung darstellen.
Konsequenzen
Bei Feststellung einer arglistigen Täuschung muss die Ernennung zum Beamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend zurückgenommen werden. Dies gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Ernennungen, selbst wenn Sie bereits Beamter auf Lebenszeit sind.
Eine arglistige Täuschung bei der Einstellung in den Beamtendienst liegt vor, wenn ein Bewerber bewusst falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, um seine Einstellung zu erreichen. Dies ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG ein Grund für die Rücknahme der Ernennung.
Relevante Informationen
Als relevant gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Einstellungsentscheidung haben könnten. Dazu gehören insbesondere:
Gesundheitliche Einschränkungen
Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
Qualifikationen und Ausbildungsnachweise
Frühere Beschäftigungsverhältnisse
Wenn Sie beispielsweise bei der amtsärztlichen Untersuchung eine längere psychologische Behandlung in der Vergangenheit verschweigen, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden.
Vorsatz und Kausalität
Für eine arglistige Täuschung muss der Bewerber vorsätzlich handeln. Das bedeutet, Sie müssen sich bewusst sein, dass die verschwiegene Information für die Einstellungsentscheidung relevant sein könnte. Ein bloßes Versehen reicht nicht aus.
Zudem muss die Täuschung kausal für die Einstellung gewesen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Dienstherr bei Kenntnis des wahren Sachverhalts weitere Ermittlungen angestellt hätte.
Zeitpunkt und Form der Täuschung
Die Täuschung kann zu jedem Zeitpunkt des Bewerbungsverfahrens erfolgen. Sie muss nicht direkt gegenüber der Ernennungsbehörde begangen werden. Auch falsche Angaben gegenüber dem Amtsarzt oder in Bewerbungsunterlagen können eine arglistige Täuschung darstellen.
Konsequenzen
Bei Feststellung einer arglistigen Täuschung muss die Ernennung zum Beamten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend zurückgenommen werden. Dies gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Ernennungen, selbst wenn Sie bereits Beamter auf Lebenszeit sind.
