Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

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Nobody22
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Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Nobody22 »

Hallo
Ich bitte um Hilfe, bzw Orientierung.

Ich wurde nach DU in den Ruhestand versetzt und erhalte Versorgungsbezüge aus A7/09 3615,26 (Grundgehalt ), zuzüglich OFZ Stufe V, OFZ Besitzstand, StZ Polizei a.F.
Ich komme somit auf 3885,16 Euro rgf Bezüge (ges.)

Aufgrund meines jungen Alters werden 63,61% als Ruhegehalt festgelegt ( 2471,35 ), was wiederum aber unter dem Mindestruhegehalt liegt ( 2477,96 )
Hinzu kommen Unfallausgleich MdE 40, also 246,46 Euro
Mach brutto gesamt 2724,42 Euro

Wie berechnet sich nun meine Hinzuverdienstgrenze, wenn ich von zuhause aus, einer Tätigkeit nachgehen möchte, in der ich ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit erziele?

Ich werde aus dem Gesetzestext nicht schlau.
Sind hier die 3885,16 rgf Bezüge, minus meines Nettoverdienstes ( ohne Unfallausgleich 246,46 ) meine Grenze?

Vielen Dank im Vorraus.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Wenn du Anspruch auf Unfallversorgung hast, dann wirst du nicht die errechneten rgf. 63,61% erhalten, sondern Mindestunfallruhegehalt = 66 2/3 % (~ 66,67 %).

Deine Zuverdienstgrenze erfährst du von der Bezüge zahlenden Stelle.
blink182
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von blink182 »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 31.07.2026 23:51 Deine Zuverdienstgrenze erfährst du von der Bezüge zahlenden Stelle.
Richtig.

Und zwar am besten schriftlich anfragen, dann bekommst du eine schriftliche Berechnung.
Gruß
blink182
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Mindestunfallruhegehalt (66 2/3 % bei Grundgehalt 3615,26) = 2.590,11 brutto
2.590,11 + 246,46 = 2.836,57
Der Unfallausgleich ist brutto = netto
Nobody22
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Nobody22 »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 31.07.2026 23:51 Wenn du Anspruch auf Unfallversorgung hast, dann wirst du nicht die errechneten rgf. 63,61% erhalten, sondern Mindestunfallruhegehalt = 66 2/3 % (~ 66,67 %).

Deine Zuverdienstgrenze erfährst du von der Bezüge zahlenden Stelle.
Vielen Dank, aber auf meiner Bezügemitteilung stehen schon 63,61% und nicht 66 2/3
Warum das so ist, muss ich noch rausfinden
Nobody22
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Nobody22 »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 01.08.2026 09:29 Mindestunfallruhegehalt (66 2/3 % bei Grundgehalt 3615,26) = 2.590,11 brutto
2.590,11 + 246,46 = 2.836,57
Der Unfallausgleich ist brutto = netto
Ist das jetzt grob meine Hinzuverdienstgrenze ( 2836,57 ), oder wie darf ich das verstehen?

Vielen Dank schon mal. Natürlich werde ich die Besoldungsstelle noch anschreiben, aber da jetzt Urlaubszeit ist, bin ich da ein bisschen ungeduldig und will nicht wochenlang warten.

Danke
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Nein, über die Zuverdienstgrenze sagen die Zahlen nichts, sondern über deine zu erwartenden Versorgungsbezüge.
Wenn die Zurruhesetzung wegen Dienstunfallfolgen erfolgt, hast du Anspruch auf das Mindestunfallruhegehalt. Das sind 66 2/3 % (und nicht die rgf. 63,61 %).
Bei einem Grundgehalt von 3615,26 € sind 66 2/3 % dann 2.590,11 € brutto.
2.590,11 € (Mindestunfallruhegehalt) + 246,46 € (Unfallausgleich) = 2.836,57 €.

Die Besoldungsstelle hat während der Urlaubszeit nicht geschlossen, die Auskunft über deine Zuverdienstgrenze bekommst du trotzdem.

Nachtrag:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... BeamtVG-53
Ich sehe gerade, dass die 66 2/3 % im BayBeamtVG nicht stehen, in Bayern scheinen es 63,78 % zu sein.
Gertrud1927
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Die Höchstgrenze ist doch fiktiv und hat nichts mit Deinem Ruhegehalt zu tun.
Wird doch in 83.2.1 berechnet. Höchsgrenze ist deine Ruhegehalsfähigen Bezüge aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Nicht Dein Ruhegehalt.
Wenn Einkommen plus Versorgung darüber wird angerechnet.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Höchsgrenze ist deine Ruhegehalsfähigen Bezüge aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Nicht Dein Ruhegehalt
@Gertrud1927 Danke für den Hinweis. Es hatte ja auch niemand geschrieben, das Ruhegehalt stelle die Höchstgrenze dar.

@Nobody22
Da es um Unfallruhegehalt geht, hatte ich dir Art. 53 BayBeamtVG verlinkt. Daraus:
Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten.
Wenn dir rgf. 63,61 % errechnet wurden und du Art. 53 beachtest, dann stehen dir theoretisch 63,61 + 20 % zu, allerdings nicht mehr als der Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 zu. Das sind 71,75 %.

Hast du die Endstufe beim Grundgehalt beachtet? Sind das nicht ohne Zulagen 3717,21 € https://www.lff.bayern.de/media/j0bfkpk ... beso-a.pdf

Würdest du 71,75 % von 3615,26 € (von dir angenommenes Grundgehalt) erhalten, wären es 2.593,95 € brutto
plus 246,46 € (Unfallausgleich)
erhältst, ist das mehr als von dir angenommen.


Ob als Höchstgrenze die rgf.. 63,61 % oder die wegen Unfallfürsorge zustehenden 71,75 % gelten, weiß vielleicht Gertrud?
Verbindlich ist die Auskunft deiner Bezügestelle.

Der Unfallausgleich wird nicht angerechnet, er verbleibt dir netto.
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 02.08.2026 15:20, insgesamt 2-mal geändert.
Nobody22
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Nobody22 »

Dienstunfall_L hat geschrieben: 02.08.2026 14:43
Höchsgrenze ist deine Ruhegehalsfähigen Bezüge aus der Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Nicht Dein Ruhegehalt
@Gertrud1927 Danke für den Hinweis. Es hatte ja auch niemand geschrieben, das Ruhegehalt stelle die Höchstgrenze dar.

@Nobody22
Da es um Unfallruhegehalt geht, hatte ich dir Art. 53 BayBeamtVG verlinkt. Daraus:
Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten.
Wenn dir rgf. 63,61 % errechnet wurden und du Art. 53 beachtest, dann stehen dir theoretisch 63,61 + 20 % zu, allerdings nicht mehr als der Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 zu. Das sind 71,75 %.

Hast du die Endstufe beim Grundgehalt beachtet?
Wenn du 71,75 % von 3615,26 € (Grundgehalt) = 2.593,95 € brutto
plus 246,46 € (Unfallausgleich)
erhältst, ist das mehr als von dir angenommen.


Ob als Höchstgrenze die rgf.. 63,61 % oder die wegen Unfallfürsorge zustehenden 71,75 % gelten, weiß vielleicht Gertrud?
Verbindlich ist die Auskunft deiner Bezügestelle.

Der Unfallausgleich wird nicht angerechnet, er verbleibt dir netto.
Danke für deine Ausführung, aber im Art. 53 steht

(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. 2Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 71,75 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.

Die 71,75% beziehen sich auf die Besoldungsgruppe A3 und dessen Endstufe, was nicht unterschritten werden darf.

Ich denke die 63,61% die ich aus A7/09 bekomme, sind deshalb so angesetzt, weil ich mit 36 Jahren nach schwerem DU und "nur" 17 Dienstjahren in den Ruhestand versetzt wurde.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Die 71,75 % stehen zwar in Satz 3, aber indirekt auch in Satz 2: „Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. 2Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten.
Der Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 ist 71,75 %.

Hast du einen Bescheid mit der Versorgungsauskunft?
Wenn pro Dienstjahr 1,79375 % rgf. sind und du von 17 Dienstjahren schreibst, wie kommen dann die von dir im ersten Beitrag angegebenen 63,61% zusammen?
1,79375 x 17 = 30,49

Wenn es 30,49 % wären, dann würde das Mindestunfallruhegehalt gezahlt (nach Art. 53 also 63,78 %),
weil 30,49 + 20 % weniger als 63,68 % sind und nach Art. 53 der Ruhegehaltssatz 63,78 % nicht unterschreiten darf.

Zurück zu deiner Zuverdienstfrage wäre dann zu klären, ob 30,49 oder 63,68 oder gar 71,75 die Berechnungsgrundlage darstellen.

Wurdest du denn schon in den Ruhestand versetzt? Hast du denn schon eine Berechnung der Versorgung vorliegen?
Gertrud1927
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Die Frage: --- Ob als Höchstgrenze die rgf.. 63,61 % oder die wegen Unfallfürsorge zustehenden 71,75 % gelten, weiß vielleicht Gertrud?
Verbindlich ist die Auskunft deiner Bezügestelle-----
Die Höchstgrenze sind die--- ruhegehaltsfähigen Bezüge---- /Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Die sind fiktiv und bilden nur die Höchstgrenze.
Ich weisss nicht was das mit den Prozenten des Ruhegehalts zu tun hat.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Auf deiner Abrechnung müsste mit ähnlichen Bezeichnungen stehen:


Versorgung:

Grundbezug
Zulage …
Zulage …
rgf. Dienstbezüge
rgf. Dienstbezüge verm. (x 0,96208)
30,49 % (hab ich jetzt angenommen) Ruhegehalt
amtsabh. Mind.Vers.

Summe Versorgung
Unfallausgleich
Summe brt.

Auszahlungsbrutto


dann Berechnung der Abzüge, Nettobezüge, Auszahlungsbetrag, Überweisungsbetrag


Beim Grundbezug müsste das stehen, was der Tarifgruppe und Stufe der geltenden Besoldungstabelle entspricht, die oben in der Abrechnung angegeben ist, du schreibst A7/09 und 3615,26. Da stellt sich mir die erste Frage, denn laut https://www.lff.bayern.de/media/j0bfkpk ... beso-a.pdf müsste bei dir mit A7/09 3717,21 (Grundbezug) stehen.

Zum Grundbezug werden die Zulagen addiert, das ergibt in Summe die rgf. Dienstbezüge, diese werden vermindert. Dazu wird der Betrag der rgf. Dienstbezüge mit 0,96208 multipliziert (0,96208 ist der Absenkungsfaktor nach BayBeamtVG).

Dann müsste dort stehen das Ruhegehalt, was du nach 17 Dienstjahren und dem Faktor 1,79375 pro Dienstjahr erhalten hättest ohne Dienstunfall (ich habe 30,49 % angenommen, weil 1,79375 x 17 = 30,49).

Dann müsste die amtsabh. Mind.Vers. aufgeführt sein. Wenn bei dir das BayBeamtVG gilt und Unfallversorgung nach Art. 53 gezahlt werden muss, dann müsste dort ein Betrag stehen, der 63,68 % von den um den Absenkunksfaktor verminderten Dienstbezüge entspricht.

Das entspricht der Summe Versorgung. Dazu kommt der Unfallausgleich.
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 02.08.2026 17:10, insgesamt 2-mal geändert.
Dienstunfall_L
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Dienstunfall_L »

Die Höchstgrenze sind die--- ruhegehaltsfähigen Bezüge---- /Endstufe Deiner Besoldungsgruppe. Die sind fiktiv und bilden nur die Höchstgrenze.
Ich weisss nicht was das mit den Prozenten des Ruhegehalts zu tun hat.
Die rgf. Bezüge ergeben sich aus den Prozenten des Ruhegehalts und der erreichten Stufe der Besoldungsgruppe.
Gertrud1927
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Re: Ruhensberechnung/Hinzuverdienst nach Art. 83 BayBeamtVG

Beitrag von Gertrud1927 »

Ich denke genau da bist Du verkehrt.
Die Ruhegehaltsfähigen Bezüge ist der Betrag aus dem sich die Pension berechnet.
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__5.html