Überprüfung der Dienstunfähigkeit

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Rorbert001
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Re: Überprüfung der Dienstunfähigkeit

Beitrag von Rorbert001 »

burkhardl hat geschrieben: 07.07.2026 15:53 Hallo zusammen,
erlaubt bitte einmal bei dieser Thematik eine "grundsätzliche" Frage:
Nach welcher "Krankheitsdauer", verursacht auch durch Schwerbehinderung, belegt durch ausreichend vorhandener Facharztgutachten,
wird ein 61-jähriger Telekomiker hinsichtlich möglicherweise vorhandener DDU zu der zuständigen Ärzteschaft zitiert, eben um diese DDU
festzustellen? Zusatz: Wenn man ca. in 1 3/4 Jahren ohne Abzüge in Pension gehen könnte...........
Herzlichen Dank euch schon mal vorab!
Theoretisch schon ab mehr als 6 Wochen.
Reden wir bei den 1 3/4 Jahren von Altersteilzeit? Sonst mal erklären wie das mit 63 geht ohne Abschläge?
Normale Pension mit 65 ohne Abschläge.
oldMan66
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Re: Überprüfung der Dienstunfähigkeit

Beitrag von oldMan66 »

Hallo Zusammen,
man kann in Ruhestand DDU geschickt werden wenn man innerhalb von 180 Tagen mehr als 90 Tage dienstunfähig ist.
Auszug §44 BBG:
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Der Ablauf ist das man erstmal zum Ärztlichen Dienst wegen der Begutachtung darf. Dort wird entschieden wie die Prognose ist. Leider durfte ich wegen einer Herz OP den Spaß schon mal machen. Der Dienstherr darf auch bei einer positiven Prognose (man wird wieder innerhalb von 6 Monaten gesund) einen Beamten in DDU schicken. Meinen damaligen Gutachter nach dauert der Prozess der Zurruhesetzung im Schnitt 1,5 Jahre (Arbeitsversuch, Reha...). Würde mich aber nicht darauf verlassen.

@Robert001:
Auszug BeamtVG §14: Das Ruhegehalt wird nicht vermindert, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit hatte.
Ist falls man sehr krank ist ein kleiner Ausgleich das man ohne Abschläge in Ruhestand mit 63 kann.
Rorbert001
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Re: Überprüfung der Dienstunfähigkeit

Beitrag von Rorbert001 »

oldMan66 hat geschrieben: 08.07.2026 08:35 Hallo Zusammen,
man kann in Ruhestand DDU geschickt werden wenn man innerhalb von 180 Tagen mehr als 90 Tage dienstunfähig ist.
Auszug §44 BBG:
Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Der Ablauf ist das man erstmal zum Ärztlichen Dienst wegen der Begutachtung darf. Dort wird entschieden wie die Prognose ist. Leider durfte ich wegen einer Herz OP den Spaß schon mal machen. Der Dienstherr darf auch bei einer positiven Prognose (man wird wieder innerhalb von 6 Monaten gesund) einen Beamten in DDU schicken. Meinen damaligen Gutachter nach dauert der Prozess der Zurruhesetzung im Schnitt 1,5 Jahre (Arbeitsversuch, Reha...). Würde mich aber nicht darauf verlassen.

@Robert001:
Auszug BeamtVG §14: Das Ruhegehalt wird nicht vermindert, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit hatte.
Ist falls man sehr krank ist ein kleiner Ausgleich das man ohne Abschläge in Ruhestand mit 63 kann.
Stimmt schon das mit 63 und 40 Jahren, aber der burkhardl hat diese 40 Jahre erst in 1 3/4 Jahren erreicht, somit wären dann 10,8% Abschlag fällig, da die 65er Regel gelten würde? Die genannte Regelung greift dann nicht mit 61.
oldMan66
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Re: Überprüfung der Dienstunfähigkeit

Beitrag von oldMan66 »

Ja bis 62 Jahre und 364 Tage hat man die 10,8 % Abschlag. Man muss versuchen solange durchzuhalten bis man 63 Jahre alt ist.
Wie ich geschrieben habe hat mein Amtsarzt gemeint es dauert im Schnitt 1,5 Jahre bis alles durch ist. 1 3/4 Jahre könnten klappen ist aber mit Risiko.