Wie lange wartest du denn schon?hollmi hat geschrieben: 15. Mai 2026, 19:04 Moin Moin ,nach Anruf wieder so´n netten Brief erhalten ; Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen zur Berechnung der Dienstzeiten vor dem 17.Lebensjahr wird die Bearbeitung leider noch einige Zeit dauern ! Muss das so ?Kopfschüttel
Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moderator: Moderatoren
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moin Moin ,erster Schrieb vom29.02.2024.Danach vier mal angerufen und immer wieder vertröstet.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte eine Untätigkeitsklage einreichen. Erstens ist die Klage so oder so von Erfolg gekrönt, zweitens wird sich die Behörde relativ schnell bewegen. Hier ist ja mittlerweile ein Zeitpunkt erreicht, der von den teilweise seit Jahren wartenden Kollegen einfach nicht mehr toleriert werden sollte.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
So lange warte ich nun auch schon. Habe eine Rechtschutzversicherung und werde dieser nun den Fall übergeben.hollmi hat geschrieben: 19. Mai 2026, 09:32 Moin Moin ,erster Schrieb vom29.02.2024.Danach vier mal angerufen und immer wieder vertröstet.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Okay , werde ich auch mal versuchen .
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moin. Gestern nun nach 2 Jahren den Bescheid erhalten. Einige Blätter ohne Nummerierung mit Aufrechnungen. Ich denke mal die finale Aussage ist im Blatt Anlage Festsetzung RGVH enthalten. Liest sich wie folgt :
Festsetzung der Ruhegehaltssätze
Anlage Berechnung § 14 Abs. 1 BeamtVG n. F 70,73 v.H.
“ “ § 85 Abs 1 BeamtVG 65,36 v.H.
Das Ergebnis der Berechnungen führt zu folgendem maßgeblichen Ruhegehaltssatz
§ 14 BeamtVG neue Fassung 70,73 v. H.
Nach Berücksichtigung des Anpassungsfaktor §69e BeamtVG in Höhe von 0,95667 beträgt der Ruhegehaltssatz 67,67 v. H.
Die Nettobezüge und die Höhe der Nachzahlung entnehmen Sie der Bezügemitteilung Juni 2026.
Anmerkung : Ich habe 01.09.1969 als Postjungbote angefangen, bin aber bereits 1992 nach dem 2. Bandscheibenvorfall nach Hause geschickt worden. Auf unserer Dienststelle waren 123 weitere Mitarbeiter die aus gesundheitlichen Gründen den Posten wechseln mussten – allerdings keine freien
Dienststellen. Also Urkunde in die Hand gedrückt bekommen und ab nach Spanien.
Festsetzung der Ruhegehaltssätze
Anlage Berechnung § 14 Abs. 1 BeamtVG n. F 70,73 v.H.
“ “ § 85 Abs 1 BeamtVG 65,36 v.H.
Das Ergebnis der Berechnungen führt zu folgendem maßgeblichen Ruhegehaltssatz
§ 14 BeamtVG neue Fassung 70,73 v. H.
Nach Berücksichtigung des Anpassungsfaktor §69e BeamtVG in Höhe von 0,95667 beträgt der Ruhegehaltssatz 67,67 v. H.
Die Nettobezüge und die Höhe der Nachzahlung entnehmen Sie der Bezügemitteilung Juni 2026.
Anmerkung : Ich habe 01.09.1969 als Postjungbote angefangen, bin aber bereits 1992 nach dem 2. Bandscheibenvorfall nach Hause geschickt worden. Auf unserer Dienststelle waren 123 weitere Mitarbeiter die aus gesundheitlichen Gründen den Posten wechseln mussten – allerdings keine freien
Dienststellen. Also Urkunde in die Hand gedrückt bekommen und ab nach Spanien.
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Moin Moin , super ,das freut mich!!
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Dienstunfall_L
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Freut mich auch, aber frage mich, wie nach 23 Jahren (1969-1992) 70,73 % zusammen kommen.
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Hessen63
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Würde mal meinen, das da die 10,8% Kürzung noch weg geht, ebenso die 1,8%. Meine Berechnung geht von 71,75% aus, dann die AbzügeDienstunfall_L hat geschrieben: 25. Mai 2026, 10:15 Freut mich auch, aber frage mich, wie nach 23 Jahren (1969-1992) 70,73 % zusammen kommen.
Nachtrag meinerseits, "Er dürfte die 10,8% Abzug gar nicht haben, Fehler meinerseits"
Zuletzt geändert von Hessen63 am 25. Mai 2026, 11:07, insgesamt 1-mal geändert.
Gruß aus Hessen Heinz
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Rorbert001
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Da kann man daraus erkennen wie hoch die Kürzungen über die Jahre hinweg waren. In den 60er Jahren haben (so meinte ich mal gelesen zu haben) 30 Jahre bis zur Höchstgrenze ausgereicht. Aber zu der Zeit gab es auch kein Mindestruhegehalt. Was ich auch mal gelesen hatte ist, dass man auf eigenen Wunsch vorzeitig (ohne größere Abzüge) auf Wiedersehn sagen konnte. Da war der Beamte noch deutlich unabhängiger.Dienstunfall_L hat geschrieben: 25. Mai 2026, 10:15 Freut mich auch, aber frage mich, wie nach 23 Jahren (1969-1992) 70,73 % zusammen kommen.
https://www.myheimat.de/bobingen/c-loka ... n_a1279941
Die KI sagt dazu folgendes:
In den 1960er Jahren war das Pensionssystem für Beamte im Vergleich zu heute deutlich großzügiger und von einem früheren Ruhestand sowie weniger finanziellen Abschlägen geprägt. Die wesentlichen Unterschiede zu heute lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Eintrittsalter: In den 1960ern war es üblich, mit 65 Jahren in den Ruhestand zu gehen, wobei viele Beamte bereits früher ausschieden. Heute gilt auch für Beamte schrittweise die Regelaltersgrenze von 67 Jahren, auch wenn der durchschnittliche tatsächliche Pensionsbeginn bei etwa 63 Jahren liegt.
Versorgungsabschläge: Frühpensionierungen (etwa aufgrund von Dienstunfähigkeit) waren in den 1960er Jahren für den Staat finanziell weitaus unproblematischer, da hohe Nachwuchszahlen den Bedarf an Beamten deckten und abschlagsfreie Vorruhestandsregelungen üblich waren. Wer heute vorzeitig in Pension geht, muss in der Regel mit spürbaren Abschlägen rechnen.
Versorgungsniveau: Die Höhe der Pension (das Ruhegehalt) orientierte sich auch in den 1960ern am letzten Grundgehalt. Die maximal erreichbaren Höchstsätze (heute nach 40 Dienstjahren maximal
) fielen in der Praxis durch entsprechende Zulagen oft noch sehr lukrativ aus. Heute ist das System durch politische Reformen gedeckelt, um die Belastungen für die Staatskassen abzufedern.
Hier eine ganz gute Unterlage zu den Entwicklungen:
https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/d ... FB-277.pdf
Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr
Kann ich mit meinen 52% nur von träumen .
