Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

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sunny47
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von sunny47 »

hollmi hat geschrieben: 15. Mai 2026, 19:04 Moin Moin ,nach Anruf wieder so´n netten Brief erhalten ; Aufgrund der Vielzahl von Aufträgen zur Berechnung der Dienstzeiten vor dem 17.Lebensjahr wird die Bearbeitung leider noch einige Zeit dauern ! Muss das so ?Kopfschüttel
Wie lange wartest du denn schon?
hollmi
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von hollmi »

Moin Moin ,erster Schrieb vom29.02.2024.Danach vier mal angerufen und immer wieder vertröstet.
wbbs
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von wbbs »

Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte eine Untätigkeitsklage einreichen. Erstens ist die Klage so oder so von Erfolg gekrönt, zweitens wird sich die Behörde relativ schnell bewegen. Hier ist ja mittlerweile ein Zeitpunkt erreicht, der von den teilweise seit Jahren wartenden Kollegen einfach nicht mehr toleriert werden sollte.
sunny47
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von sunny47 »

hollmi hat geschrieben: 19. Mai 2026, 09:32 Moin Moin ,erster Schrieb vom29.02.2024.Danach vier mal angerufen und immer wieder vertröstet.
So lange warte ich nun auch schon. Habe eine Rechtschutzversicherung und werde dieser nun den Fall übergeben.
hollmi
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von hollmi »

Okay , werde ich auch mal versuchen .
Data Morgana
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Re: Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor 17. Lebensjahr

Beitrag von Data Morgana »

Moin. Gestern nun nach 2 Jahren den Bescheid erhalten. Einige Blätter ohne Nummerierung mit Aufrechnungen. Ich denke mal die finale Aussage ist im Blatt Anlage Festsetzung RGVH enthalten. Liest sich wie folgt :
Festsetzung der Ruhegehaltssätze
Anlage Berechnung § 14 Abs. 1 BeamtVG n. F 70,73 v.H.
“ “ § 85 Abs 1 BeamtVG 65,36 v.H.

Das Ergebnis der Berechnungen führt zu folgendem maßgeblichen Ruhegehaltssatz
§ 14 BeamtVG neue Fassung 70,73 v. H.
Nach Berücksichtigung des Anpassungsfaktor §69e BeamtVG in Höhe von 0,95667 beträgt der Ruhegehaltssatz 67,67 v. H.
Die Nettobezüge und die Höhe der Nachzahlung entnehmen Sie der Bezügemitteilung Juni 2026.

Anmerkung : Ich habe 01.09.1969 als Postjungbote angefangen, bin aber bereits 1992 nach dem 2. Bandscheibenvorfall nach Hause geschickt worden. Auf unserer Dienststelle waren 123 weitere Mitarbeiter die aus gesundheitlichen Gründen den Posten wechseln mussten – allerdings keine freien
Dienststellen. Also Urkunde in die Hand gedrückt bekommen und ab nach Spanien.
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