Hallo,
ich ( Lehrerin, Niedersachen), bin 2019 mit 45 Jahren wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig geworden, ab Februar 2023, um es noch mal zu versuchen, bin ich teildienstfähig gewesen. Nun werde ich leider wieder dienstunfähig und bekomme weniger Versorgungsbezüge als vorher, was ich als ungerecht empfinde, so werde ich für meinen Versuch „ bestraft“.
Die Begründung der GEW Beratung lautete:
„ Dass der Betrag nun niedriger ist, hängt damit zusammen, dass der Zurechnungszeitraum kürzer ist. Wird eine Beamtin/ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Diese beträgt 2/3 der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem 60. Geburtstag, § 15 NBeamtVG ( ähnlich §15 BeamtVG)
Zudem werden die Dienstzeiten in der begrenzten Dienstfähigkeit für die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten lediglich wie eine Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt.“
Kann man da was tun? Danke für eure Antworten.
Viele Grüße
erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
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Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
> Kann man da was tun?<
Nein.
Nein.
Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
NBeamtVG §15, Absatz 1, Satz 2
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
muss auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Deine ruhegehaltfähige Dienstzeit dürfte also eigentlich nicht kürzer sein als bei der ersten Zuruhesetzung.
Denk bitte an die Widerspruchsfrist gegen deinen Versorgungsbescheid. Wenn du die verstreichen lässt, kannst du dagegen nicht mehr vorgehen.
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
muss auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Deine ruhegehaltfähige Dienstzeit dürfte also eigentlich nicht kürzer sein als bei der ersten Zuruhesetzung.
Denk bitte an die Widerspruchsfrist gegen deinen Versorgungsbescheid. Wenn du die verstreichen lässt, kannst du dagegen nicht mehr vorgehen.
Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
Normalerweise gilt Bestandsschutz. Hier bitte anwaltlich beraten lassen. Die Pension darf beim ersten Versuch der Reaktivierung und deren Scheitern nicht geringer ausfallen als zuvor.
Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
Hallo Ernstel, Liebe Comunity,
kannst Du/ Ihr bitte den Gesetzestext in eigenen Worten/einfachen Worten wiedergeben, habe es jetzt mehrfach gelesen und komme nicht drauf.
Was würde es jetzt konkret bei Wilhelmine bedeuten?
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
oder auch Beispiel:
" § 26 LBeamVGBW Zurechnungszeit:
Bei Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LBG wird eine der Berechnung
des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt ".
Vielen Dank
kannst Du/ Ihr bitte den Gesetzestext in eigenen Worten/einfachen Worten wiedergeben, habe es jetzt mehrfach gelesen und komme nicht drauf.
Was würde es jetzt konkret bei Wilhelmine bedeuten?
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
oder auch Beispiel:
" § 26 LBeamVGBW Zurechnungszeit:
Bei Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit).
Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 4 LBG wird eine der Berechnung
des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt ".
Vielen Dank

Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
Hallo Andor.
Das Ruhegehalt hängt von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab.
Der Anteil von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in %, den man als Ruhegehalt bekommt, errechnet sich so:
Ruhegehaltssatz in % = ruhegehaltsfähige Dienstjahre * 1,79375
Wenn man wegen DDU vorzeitig in Ruhestand geht, bekommt man zu der bis dahin tatsächlich erreichten (erdienten) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einen Zuschlag, die sogenannte Zurechnungszeit. Dieser beträgt zur Zeit zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zum 60sten Lebensjahr.
Beispiel: Jemand wird wegen DDU am 48. Geburtstag (des leichteren Rechnens im Bsp. wegen) in Ruhestand versetzt, dann bekommt er zu seiner erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch (60-48)*2/3 Jahre, also 8 Jahre dazu gezählt. Das wären also 14,35 %.
Wenn diese Person mit 58 wieder gesund ist und reaktiviert wird und mit 60 wieder wegen DDU in Ruhestand versetzt wird, dann hat sie zwei erdiente ruhegehaltsfähige Dienstjahre mehr, aber sie bekommt keine Zurechnungszeit mehr.
Der Person würden in dem Beispiel also 8 ruhegehaltsfähige Dienstjahre Zurechnungszeit verloren gehen, sie würde aber nur zwei ruhegehaltsfähige Dienstjahre durch tatsächlichen Dienst hinzugewinnen. Das wären also unterm Strich 6 ruhegehaltsfähige Dienstjahre weniger, das sind 10,76 % an Ruhegehaltssatz weniger.
NBeamtVG §15, Absatz 1, Satz 2 sagt nun folgendes:
Hat jemand, der wegen DDU im Ruhestand war und reaktiviert wurde, nach der erneuten Pensionierung weniger ruhegehaltsfähige Dienstzeit als nach der ersten Pensionierung (wegen der längeren Zurechnungszeit bei der ersten Pensionierung), dann wird bei der zweiten Pensionierung die Zurechnungszeit, die es bei der ersten Pensionierung gab, mitgezählt. Allerdings nur soviel, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit der zweiten Pensionierung die der ersten Pensionierung nicht übersteigt.
Das Ruhegehalt hängt von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab.
Der Anteil von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen in %, den man als Ruhegehalt bekommt, errechnet sich so:
Ruhegehaltssatz in % = ruhegehaltsfähige Dienstjahre * 1,79375
Wenn man wegen DDU vorzeitig in Ruhestand geht, bekommt man zu der bis dahin tatsächlich erreichten (erdienten) ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einen Zuschlag, die sogenannte Zurechnungszeit. Dieser beträgt zur Zeit zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand bis zum 60sten Lebensjahr.
Beispiel: Jemand wird wegen DDU am 48. Geburtstag (des leichteren Rechnens im Bsp. wegen) in Ruhestand versetzt, dann bekommt er zu seiner erdienten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit noch (60-48)*2/3 Jahre, also 8 Jahre dazu gezählt. Das wären also 14,35 %.
Wenn diese Person mit 58 wieder gesund ist und reaktiviert wird und mit 60 wieder wegen DDU in Ruhestand versetzt wird, dann hat sie zwei erdiente ruhegehaltsfähige Dienstjahre mehr, aber sie bekommt keine Zurechnungszeit mehr.
Der Person würden in dem Beispiel also 8 ruhegehaltsfähige Dienstjahre Zurechnungszeit verloren gehen, sie würde aber nur zwei ruhegehaltsfähige Dienstjahre durch tatsächlichen Dienst hinzugewinnen. Das wären also unterm Strich 6 ruhegehaltsfähige Dienstjahre weniger, das sind 10,76 % an Ruhegehaltssatz weniger.
NBeamtVG §15, Absatz 1, Satz 2 sagt nun folgendes:
Hat jemand, der wegen DDU im Ruhestand war und reaktiviert wurde, nach der erneuten Pensionierung weniger ruhegehaltsfähige Dienstzeit als nach der ersten Pensionierung (wegen der längeren Zurechnungszeit bei der ersten Pensionierung), dann wird bei der zweiten Pensionierung die Zurechnungszeit, die es bei der ersten Pensionierung gab, mitgezählt. Allerdings nur soviel, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit der zweiten Pensionierung die der ersten Pensionierung nicht übersteigt.