Hallo,
ich ( Lehrerin, Niedersachen), bin 2019 mit 45 Jahren wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig geworden, ab Februar 2023, um es noch mal zu versuchen, bin ich teildienstfähig gewesen. Nun werde ich leider wieder dienstunfähig und bekomme weniger Versorgungsbezüge als vorher, was ich als ungerecht empfinde, so werde ich für meinen Versuch „ bestraft“.
Die Begründung der GEW Beratung lautete:
„ Dass der Betrag nun niedriger ist, hängt damit zusammen, dass der Zurechnungszeitraum kürzer ist. Wird eine Beamtin/ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Diese beträgt 2/3 der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem 60. Geburtstag, § 15 NBeamtVG ( ähnlich §15 BeamtVG)
Zudem werden die Dienstzeiten in der begrenzten Dienstfähigkeit für die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten lediglich wie eine Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt.“
Kann man da was tun? Danke für eure Antworten.
Viele Grüße
erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
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Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
> Kann man da was tun?<
Nein.
Nein.
Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
NBeamtVG §15, Absatz 1, Satz 2
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
muss auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Deine ruhegehaltfähige Dienstzeit dürfte also eigentlich nicht kürzer sein als bei der ersten Zuruhesetzung.
Denk bitte an die Widerspruchsfrist gegen deinen Versorgungsbescheid. Wenn du die verstreichen lässt, kannst du dagegen nicht mehr vorgehen.
"Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt."
muss auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Deine ruhegehaltfähige Dienstzeit dürfte also eigentlich nicht kürzer sein als bei der ersten Zuruhesetzung.
Denk bitte an die Widerspruchsfrist gegen deinen Versorgungsbescheid. Wenn du die verstreichen lässt, kannst du dagegen nicht mehr vorgehen.
Re: erneute Dienstunfähigkeit weniger Versorgungsbezüge
Normalerweise gilt Bestandsschutz. Hier bitte anwaltlich beraten lassen. Die Pension darf beim ersten Versuch der Reaktivierung und deren Scheitern nicht geringer ausfallen als zuvor.