Guten Tag zusammen,
mir sind 2 Fälle in unserer Deutschen-Community im Ausland zu Ohren gekommen. Ich stelle sie hier als Fragen rein.
Vielleicht hat jemand dazu eigene Erfahrung. Ich habe bisher nichts Konkretes dazu gefunden.
Gibt es tatsächlich einen 70 %en Beihilfeanspruch auf eingereichte Privatrechnungen, wenn der Versorgungsempfänger ohne PKV bzw ohne KV im Ausland lebt?
Kann ein Versorgungsempfänger, der im Ausland lebt und dort in der gesetzlichen KV Mitglied ist, Beihilfe für Zahnersatz erhalten, weil das bei dieser GKV nachweislich ausgeschlossen ist?
Nach §193 VVG betrifft die Versicherungspflicht nur die im Inland Lebenden.
Als ich bei meiner Beihilfestelle anrief, um mich zu erkundigen, ob im Ausland lebende Versorgungsempfänger keine Versicherungspflicht, aber Beihilfeanspruch haben, gab es nur die Antwort: " Ich denke, ja."
Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
gut wieso sollte man keine beihilfe bekommen im ausland, wenn man nicht in der pkv ist? wenn ich im ausland meine rechnungen einreiche ueberprueft die beihilfe ja nicht, ob ich eine pkv habe. im zweifel ins gesetz kucken wo steht, dass man im ausland beihilfe bekommt. da wird dann vermutlich nicht stehen, dass das an eine mitgliedschaft in der pkv gekoppelt ist.
absatz 3 https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__11.html
paragraf 3 spricht dann aber nur von beamten "die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind."
was ist jetzt dienstlicher wohnsitz? als pensionaer bekommt man ja als bundesbeamter grundsaetzlich schoin beihilfe im ausland. das lese ich jetzt zwar nicht direkt aus dem gesetz heraus, habe ich aber anderweitig gelesen.
absatz 3 https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__11.html
paragraf 3 spricht dann aber nur von beamten "die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind."
was ist jetzt dienstlicher wohnsitz? als pensionaer bekommt man ja als bundesbeamter grundsaetzlich schoin beihilfe im ausland. das lese ich jetzt zwar nicht direkt aus dem gesetz heraus, habe ich aber anderweitig gelesen.
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
Ich könnte es mir vorstellen, dass die Beihilfeverordungen bzw. das Beamtengesetz sehen vorsehen könnten, dass sinngemäß bei vorliegen einer anderen Krankheitsabsicherung diese zuerst auszureizen ist.
So heißt es für Bayern beispielsweise „Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen“
Wenn in der Bundesbeihilfe nichts entsprechendes steht wäre das dann geklärt. Aber grundsätzlich würde ich immer so verfahren, erst nach anderen Sicherungssystemen behandeln lassen und die Restkosten bzw. eine Ablehnung der Erstattung dann an die Beihilfe übersenden.
Innerhalb der EU sollte es aber relativ ok sein. Außerhalb der EU würde beispielsweise die Beihilfe Bayern nur bei Notfallbehandlung im Krankenhaus erstatten, nicht zwingenderweise auch die anschließende stationäre Behandlung.
So heißt es für Bayern beispielsweise „Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen“
Wenn in der Bundesbeihilfe nichts entsprechendes steht wäre das dann geklärt. Aber grundsätzlich würde ich immer so verfahren, erst nach anderen Sicherungssystemen behandeln lassen und die Restkosten bzw. eine Ablehnung der Erstattung dann an die Beihilfe übersenden.
Innerhalb der EU sollte es aber relativ ok sein. Außerhalb der EU würde beispielsweise die Beihilfe Bayern nur bei Notfallbehandlung im Krankenhaus erstatten, nicht zwingenderweise auch die anschließende stationäre Behandlung.
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
Ich bedanke mich!
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
Es gibt die 70% im Ausland und in einigen Bundesländern ist die Beihilfe an die gesetzliche Pflicht versichert zu sein geknüpft. sprich keine privatzusatzversicherung gleich keine Beihilfe. Diese Verpflichtung hat der Beamte aber nicht im Ausland also erhält er auch ohne Vericherung die Beihilfe. Die Versicherung ist aber dem Dienstherrn anzugeben falls vorhanden. Bei mir wird gefordert das die erstattungssumme bekannt gegeben wird. Entfällt wenn keine vorhanden ist. Bitte beachten das einige Bundesländer für Neufälle Auslandsleistungen ausschliessen.
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
Das ist seltsam und widerspricht der Regelung auf Bundesebene. Es gibt für die im Ausland lebendenden BeamtInnen immer höchtesns die Beihilfe, die bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre.
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
@Torquemada Das ist der Grundsatz für außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen.Torquemada hat geschrieben: ↑05.11.2024 12:00 Das ist seltsam und widerspricht der Regelung auf Bundesebene. Es gibt für die im Ausland lebendenden BeamtInnen immer höchtesns die Beihilfe, die bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz laut §11 Abs. 2 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) einige Ausnahmen, die zur Folge haben, dass keine Vergleichsberechnung mit den in Deutschland entstandenen Kosten durchgeführt wird:
Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Bei den Beihilfeverordnungen der Länder gibt es zu Leistungen außerhalb der EU zum Teil unterschiedliche Regelungen. Während die Regelung im für mich zuständigen Bundesland Baden-Württemberg nahezu identisch mit der Bundesregelung ist, ist dies im Bayrischen Beihilferecht etwas rigoroser am Grundsatz orientiert.
http://www.1000baht.cc
Auf meiner Webseite berichte ich subjektiv über meine Reisen, meine Erfahrungen mit der Thailändischen Immigration und meinem Aufenthaltsstatus, sowie über Sonstiges, wie Führerschein und Auto, rund um Thailand.
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Re: Beihilfe für im Ausland lebende Versorgungsempfänger
Vielen Dank für die Antworten!