Hallo,
es gibt ein Schreiben mit Tabelle, welches auch in VISAP (Vivento-Telekom) zu finden war. Ich hatte es mir vorsichtshalber mal ausgedruckt und gespeichert. Leider kann ich die Tabelle nicht hier her kopieren. Ein Ausschnit von dem was ich kopieren konnte:
Anhebung der Pensionsaltergrenzen bei Beamtinnen und Beamten des Bundes ab 2012 nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009
Die dazugehörige Tabelle kann ich leider nicht nach hier kopieren
Dort steht allerdings auch
nichts von DDU durch Dienstunfall!
Es werden die 1. allgemeine Altersgrenze, 2. Altergrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte und 3. Altersgrenze bei Dienstunfähigkeit aufgelistet. In der 3. Spalte Abschlagsfrei bei DU mit
> 40 (35) Dienstjahren (7)siehe unten:
Erläuterungen zu den Fußnoten:
(1) Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1946 einschließlich können noch mit der bisherigen Regelaltersgrenze (65 Jahre) abschlagsfrei in den
Ruhestand gehen (vgl. Übergangsregelung § 51 Abs. 2 BBG )
(2) Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit sie 22 Jahre im Feuerwehrdienst
beschäftigt waren, treten weiterhin mit 60 Jahren in den Ruhestand, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (vgl. § 51 Abs. 3 BBG)
(3) Beamtinnen und Beamte können weiterhin auf Antrag mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen (vgl. § 52 Abs. 3 BBG). Der Ruhestand auf Antrag
mit 63 hat jedoch einen höheren Pensionsabschlag zur Folge; der maximale Abschlag erhöht sich pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens
schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 % (vgl. § 14 Abs. 3 Ziff. 2 BeamtVG)
(4) Beamtinnen und Beamte, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres bereits mindestens 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre (einschließlich z. B.
Kindererziehungszeiten) erreicht haben, können ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. (vgl. Ausnahme von der Abschlagsregelung § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG )
(5) Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1948 können sich weiterhin mit vollendeten 65. Lebensjahr pensionieren lassen (vgl. Bestandschutzregelung § 69h Abs. 2 Ziff.1 BeamtVG)
(6) Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1951 können sich wie bisher mit der vorgezogenen Antragsaltersgrenze von 60 Jahren pensionieren lassen. Ab Jahrgang 1952 wird die Antragsaltersgrenze schrittweise von 60 auf 62 Jahre und die gesetzliche Altersgrenze für
Schwerbehinderte von 63 auf 65 Jahre angehoben. (vgl. 52 Abs.1 und 2 BBG). Es bleibt beim bisherigen Versorgungsabschlag von maximall
10,8 Prozent (vgl. § 14 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 BeamtVG). Befinden sich schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit, können sie
generell mit dem bisherigen Abschlag in Pension gehen, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind (§ 69h Abs.1 Ziff. 3 BeamtVG).
Ein Versorgungsabschlag wird bei schwerbehinderten Beamten nicht erhoben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Beamte, die vor dem 16.11.1950 geboren sind, deren Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 anerkannt war und die ab Vollendung des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (vgl. § 69 d Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
(7) Dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt der Pensionierung bereits 40 ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (bzw. 35 Dienstjahre,
sofern sie bis 31.12.2023 pensioniert werden) abgeleistet haben, können abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63.
Lebensjahr vollendet haben (vgl. §§ 14 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 6 und 69 Abs. 3 BeamtVG)
(8) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.Januar 2012 mit vollendetem 63. Lebensjahr wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit
pensioniert werden, können weiterhin abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden. Für die, die in den Jahren 2012 bis 2023 pensioniert
werden, erhöht sich das für den abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandseintritt maßgebliche Lebensalter in Monatsschritten bis zum 65.
Lebensjahr
(vgl. § 69h Abs. 3 Ziff.1und 2 BeamtVG)