Dienstunfähig Pension

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zeerookah
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von zeerookah »

Ist mir so berichtet worden. Gehören ja auch immer zwei zu. Einer der es macht und einer der es mit sich machen läßt :!:
Wieso zulässig? Seit wann hat das denn bei der Telepost einen interessiert? Du musst dich ja nicht wie in der Schule melden.
Und der Betrieb muß ja auch aufrecht erhalten werden.
Siggi09
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von Siggi09 »

zeerookah hat geschrieben: 30.04.2019 15:30 Ist mir so berichtet worden. Gehören ja auch immer zwei zu. Einer der es macht und einer der es mit sich machen läßt :!:
Wieso zulässig? Seit wann hat das denn bei der Telepost einen interessiert? Du musst dich ja nicht wie in der Schule melden.
Und der Betrieb muß ja auch aufrecht erhalten werden.
Ich würde es nicht mit mir machen lassen, sondern mich "idle" (oder wie man das nennt) schalten und gehen. Wenn mich dann der Teamleiter zwingt am Platz zu bleiben, lässt man es eben mal laufen. Das macht man einmal und das Thema ist dauerhaft durch. Wenn es nur um den Betrieb ginge, würde man jederzeit ausreichend Personal vorhalten. Und wenn man mit heißer Nadel strickt, muss man eben damit rechnen, dass es mal nicht klappt. Das ist nicht nur die Verantwortung der Belegschaft.
derpostler
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von derpostler »

Ja...der Unterschied (wenn man ausreichend Jahre hat und auf 71,xx prozent ist) ist Netto-Besoldung zu Netto-Pension ca 600 euro.
Da sind 20 euro unterschied wenn man 5 jahre später geht nicht wirklich dramatisch....wenn man im Vergleich dazu ja jeden monat 600 euro mehr hat (allerdings ja auch höhere Ausgaben durch den Weg zur Arbeit)
Es ist eher die frage ob man es noch 5 jahre aushält.
Die Rechnung ändert sich allerdings wenn man halt in den Bereich kommt wo man weniger bis gar keinen Abzug mehr hat durch erreichen der regulären Altersgrenze. Denn dann werden die 10,8% nimmer abgezogen, und dann ist der unterschied nur noch ca 400 euro.

Und rund 200 Euro mehr Nettorente .......das ist schon ein Unterschied.
7up
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von 7up »

Hallo!

Habe eine grundsätzliche Verständnisfrage zum Ausscheiden bei DDU (bei der DTAG) auf der Grundlage des Beamtengesetzes:
1. Wenn man innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate krank war, kann dies zu einer DDU aus Sicht der Telekom führen. Richtig?

2. Wenn ein Beamter das 63. Lebensjahr vollendet hat und mind. 35 Dienstjahre bei dem Dienstherren erreicht hat, dann
kann er bei einer DDU ohne Abschläge in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Richtig?

Würde mich über kompetente Antworten freuen.

BG
7up
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zeerookah
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von zeerookah »

zu 2. bei 35 Dienstjahren hast du immer Abschläge. Um 71,75% zu erhalten brauchst du 40 Dienstjahre. Eventuell hast du Zeiten die doppelt gezählt werden (z.B. Aufbau Ost) :idea:
7up
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von 7up »

OK, danke für die ersten Antworten.

zu 2. Aber: Der Abschlag soll angeblich unter den Voraussetzungen, dass:
DDU + mind. 35 Dienstjahre + vollendete. 63 Lebensjahre, wesentlich geringer sein als wenn man gesund ausscheiden würde.
Ausschlaggebend ist die DDU bei dieser Berechnung.

Diese Regelung soll laut Beamtengesetzt bis 2023 gelten. Danach werden die 35 durch 40 Dienstjahre als eine der Bedingungen endgültig ersetzt.
rakamean
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von rakamean »

Hallo,
es gibt ein Schreiben mit Tabelle, welches auch in VISAP (Vivento-Telekom) zu finden war. Ich hatte es mir vorsichtshalber mal ausgedruckt und gespeichert. Leider kann ich die Tabelle nicht hier her kopieren. Ein Ausschnit von dem was ich kopieren konnte:

Anhebung der Pensionsaltergrenzen bei Beamtinnen und Beamten des Bundes ab 2012 nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009

Die dazugehörige Tabelle kann ich leider nicht nach hier kopieren :roll: Dort steht allerdings auch nichts von DDU durch Dienstunfall!
Es werden die 1. allgemeine Altersgrenze, 2. Altergrenze für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte und 3. Altersgrenze bei Dienstunfähigkeit aufgelistet. In der 3. Spalte Abschlagsfrei bei DU mit > 40 (35) Dienstjahren (7)siehe unten:


Erläuterungen zu den Fußnoten:
(1) Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1946 einschließlich können noch mit der bisherigen Regelaltersgrenze (65 Jahre) abschlagsfrei in den
Ruhestand gehen (vgl. Übergangsregelung § 51 Abs. 2 BBG )

(2) Beamtinnen und Beamte im Feuerwehrdienst der Bundeswehr sowie im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit sie 22 Jahre im Feuerwehrdienst
beschäftigt waren, treten weiterhin mit 60 Jahren in den Ruhestand, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden (vgl. § 51 Abs. 3 BBG)

(3) Beamtinnen und Beamte können weiterhin auf Antrag mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen (vgl. § 52 Abs. 3 BBG). Der Ruhestand auf Antrag
mit 63 hat jedoch einen höheren Pensionsabschlag zur Folge; der maximale Abschlag erhöht sich pro Jahr des vorzeitigen Ausscheidens
schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 % (vgl. § 14 Abs. 3 Ziff. 2 BeamtVG)

(4) Beamtinnen und Beamte, die bei Erreichen des 65. Lebensjahres bereits mindestens 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre (einschließlich z. B.
Kindererziehungszeiten) erreicht haben, können ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. (vgl. Ausnahme von der Abschlagsregelung § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG )

(5) Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1948 können sich weiterhin mit vollendeten 65. Lebensjahr pensionieren lassen (vgl. Bestandschutzregelung § 69h Abs. 2 Ziff.1 BeamtVG)

(6) Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte bis Jahrgang 1951 können sich wie bisher mit der vorgezogenen Antragsaltersgrenze von 60 Jahren pensionieren lassen. Ab Jahrgang 1952 wird die Antragsaltersgrenze schrittweise von 60 auf 62 Jahre und die gesetzliche Altersgrenze für
Schwerbehinderte von 63 auf 65 Jahre angehoben. (vgl. 52 Abs.1 und 2 BBG). Es bleibt beim bisherigen Versorgungsabschlag von maximall
10,8 Prozent (vgl. § 14 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 BeamtVG). Befinden sich schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten in Altersteilzeit, können sie
generell mit dem bisherigen Abschlag in Pension gehen, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind (§ 69h Abs.1 Ziff. 3 BeamtVG).
Ein Versorgungsabschlag wird bei schwerbehinderten Beamten nicht erhoben, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Beamte, die vor dem 16.11.1950 geboren sind, deren Schwerbehinderung bereits am 16.11.2000 anerkannt war und die ab Vollendung des 60.
Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (vgl. § 69 d Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)

(7) Dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt der Pensionierung bereits 40 ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (bzw. 35 Dienstjahre,
sofern sie bis 31.12.2023 pensioniert werden) abgeleistet haben, können abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63.
Lebensjahr vollendet haben (vgl. §§ 14 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 6 und 69 Abs. 3 BeamtVG)

(8) Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1.Januar 2012 mit vollendetem 63. Lebensjahr wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit
pensioniert werden, können weiterhin abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden. Für die, die in den Jahren 2012 bis 2023 pensioniert
werden, erhöht sich das für den abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandseintritt maßgebliche Lebensalter in Monatsschritten bis zum 65.
Lebensjahr
(vgl. § 69h Abs. 3 Ziff.1und 2 BeamtVG)
7up
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von 7up »

Hallo!

Erst mal vielen Dank für die Info.

Nach dem Punkt (7) müsste meine Aussage doch korrekt sein, dass unter der Voraussetzung, dass:
DDU + mind. 35 Dienstjahre + vollendete 63 Lebensjahr - zu einem Ausscheiden aus dem Dienst ohne Versorgungsabschlag führen würde?
rakamean
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von rakamean »

Hallo,
ja das stimmt so. Wenn du ProT-in Mitglied bist, kannst du deine Versorgungsbezüge diesbezüglich ausrechnen lassen.
Kaus
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von Kaus »

Kaus hat geschrieben: 19.06.2019 11:17 oder diesen Online-Rechner verwenden (falls Du nicht ProT-in Mitglied werden willst)
http://www.n-heydorn.de/pensionsrechner.html
Postlerin
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von Postlerin »

Siggi09 hat geschrieben: 30.04.2019 13:57
zeerookah hat geschrieben: 30.04.2019 10:36 Und zum Austreten muß man wie in der Schule fragen ob man darf.
Ist das tatsächlich so / zulässig?
Nö - also weder das Händchen heben, noch zulässig.
Man muss halt gucken wie viele im Pool drin sind, wie viele gerade mit Gesprächen belegt sind und wie viele Anrufer noch warten.
Dass man sich nicht gerade in der Rushhour ins Bad verziehen kann, sollte jedem klar sein.

Das mit dem Händchenheben kenne ich nur bei Neulingen, die in den ersten Tagen das verwendete Programm nicht beherrschen. Wer nicht weiss, wie er sich ausloggen kann, hebt halt die Hand zwecks Hilfe.
Lucy Langohr
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Re: Dienstunfähig Pension

Beitrag von Lucy Langohr »

wahre Worte mal wieder von Dir !
Ich hatte 2010 bevor ich in Abordnung ging das "Vergnügen" eines solchen Call-Centers. Wer unter solcehn Bedingungen gerne arbeitet, mit dem stimmt was nicht ;-)