Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

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ehemaliger User

Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Hat jemand Erfahrung, wie der Beitrag zur PBeaKK sich bei DDU mit Mindestversorgung gestaltet? Es gibt zwar auf der Homepage der Kasse extra eine Seite zu dem Thema, aber ich bin zu blöd, die Erklärung zu verstehen - sorry... :cry:

Unter welchen Voraussetzungen ist eigentlich ein Wechsel vom B- zum A-Mitglied möglich? Kann jemand was zu Vor-/Nachteilen sagen?
hudello
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von hudello »

yep, die Erklärung in Gesetzesdeutsch verstand ich auch nicht, hatte daher bei der PBeaKK angerufen ...

> Beiträge sind weiterhin altersabhängig,
siehe http://www.pbeakk.de/mitgliedschaft/bei ... uktur.html zuzüglich Deiner Ergänzungen wie Aufbaustufe etc.

> keine Beitragsermässigung möglich, siehe http://www.pbeakk.de/mitgliedschaft/bei ... ellen.html
kuck mal auf Deiner Bezügemitteilung, Deine Mindestversorgung liegt vermutlich 1 € oberhalb der Grenze zum ermäßigten Beitrag - laut der Dame bei der PBeaKK
sollen"die Beamten sollen aus "Gerechtigkeitsgründen gg. "normalen Arbeitnehmern" keinen Vorteil haben (meine freie Übersetzung)

> aber Du kannst einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung stellen, sobald Du Deinen Eigenanteil (als Chroniker 1%, sonst 2%) gelöhnt hast,
siehe http://www.pbeakk.de/service/download-c ... ulare.html

> Voraussetzungen für den Wechsel der Mitgliedergruppe: siehe http://www.pbeakk.de/mitgliedschaft/mit ... uppen.html
von B1 nach A bei Ruhestandsbeamten oder ihren Hinterbliebenen innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen

> Vor-/Nachteile:
bei B1: Vorteil >Anspruch auf privat-ärztliche Leistungen (z.B. freie Arztwahl, Chefarztbehandlung, 2-Bett-Zimmer usw.)
Nachteil > selbst mit KV abrechnen, häufige Differenzen bei Selbsthalten, Nichterstattungen seitens KV usw.

bei A: Vorteil > Direktabrechnung mit KV, keine Selbsthalte etc.
Nachteil keine privatärztlichen Leistungen (es sei denn Du akzeptierst den hohen Selbstbehalt)
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Hallo hudello,

danke für Deine schnelle Antwort!

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, liegt die Grenze, ab der die PBeaKK eine Beitrags-Ermäßigung gewähren würde, knapp über dem tatsächlichen Betrag der Mindestversorgung. Damit der ermäßigte Beitrag nicht genutzt werden kann. :shock:

:? Nun frage ich mich allerdings - da ja gerade das Typische an der Mindestversorgung ist, dass sie einen bestimmten Betrag nicht unterschreitet: für wen ist die Regelung mit der Beitragsermäßigung da? Sind überhaupt Fälle denkbar, in denen jemand die Voraussetzungen für den ermäßigten Beitrag erfüllen kann?

Weiß jemand, ob ein Wechsel in die A-Mitgliedschaft nur für den einfachen Dienst möglich ist - oder können auch Empfänger der Mindestversorgung aus anderen Laufbahnen "von B nach A wechseln"?
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Drahtesel hat geschrieben: 30. Jun 2017, 16:40
schaust du auf der Seite der PBeaKK unter Fragen & Antworten Thema Mitgliedschaft...

https://www.pbeakk.de/service/ihre-frag ... c198c54950
Der Link funktionierte damals leider nicht (jetzt auch nicht. Kriege immer eine Fehlermeldung). Hab inzwischen schriftlich bei der Kasse angefragt. Lapidare Antwort ist, dass man den Wechsel von B nach A beantragen kann. Genauere Infos (z.B. unter welchen Voraussetzungen diesem Antrag statt gegeben wird) - Fehlanzeige... :(
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

@Drahtesel

Danke sehr für deine ausführliche Antwort. Beschäftige mich auch mit der Wechsel-Frage von B nach A. Bin nur noch genervt davon, dass seit Jahren so gut wie keine Rechnung mehr ohne Beanstandungen/Kürzungen durchgeht und jedesmal aufwendig widersprochen oder sogar prozessiert werden muss, um die banalsten Dinge erstattet zu bekommen. Das ständige Reklamieren bei den Ärzten ist oberpeinlich (und für die Docs in meinen Augen oft ´ne Zumutung). Aber bei den Beiträgen (die ja von günstig mittlerweile weit entfernt sind) die (oft beträchtliche) Differenz selber zu tragen, ist auf Dauer auch kein Plan...
Rechtlerin
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Rechtlerin »

Ich bin der Meinung, dass B noch immer die bessere Alternative ist...muss aber jeder für sich entscheiden...

Die Leistungen sind zwar nicht viel besser als bei einer guten Gesetzlichen - aber ich zahle z. B. niemals eine Rechnung von einem Arzt vorher, bevor ich die Abrechnung der KK bekommen habe. Und den Betrag ziehe ich in der Regel auch von der Arztrechnung ab...
Torquemada
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Torquemada »

Rechtlerin hat geschrieben: 21. Aug 2017, 13:07 Ich bin der Meinung, dass B noch immer die bessere Alternative ist...muss aber jeder für sich entscheiden...

Die Leistungen sind zwar nicht viel besser als bei einer guten Gesetzlichen - aber ich zahle z. B. niemals eine Rechnung von einem Arzt vorher, bevor ich die Abrechnung der KK bekommen habe. Und den Betrag ziehe ich in der Regel auch von der Arztrechnung ab...
Ich kann mit meinen drei Kindern ein Lied davon singen. Kaum noch eine Abrechnung ohne Lücke bei der Erstattung.
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Rechtlerin hat geschrieben: 21. Aug 2017, 13:07 Und den Betrag ziehe ich in der Regel auch von der Arztrechnung ab...

Hmmm... Ich hab (glücklicherweise) oft Rechnungen über kleinere Beträge - und muss dann sehr lange "sammeln", denn soweit ich weiß, nimmt die PBEKK das Ganze erst ab 100€ entgegen? Wenn ich die Docs (die ihre Arbeit ja bereits gemacht haben) dann monatelang auf ihr Geld warten lasse, habe ich nicht bloß den Briefkasten voller Mahnungen. Meine Erfahrung ist mittlerweile, dass die Rechnungen oft korrekt sind, die Kasse sich aber trotzdem rauswindet. Das Gehampel möchte ich meinen Ärzten nicht zumuten... (und ich möchte auch nicht, dass die dann gegen mich prozessieren, um zu ihrem Geld zu kommen) oder sie um ihre berechtigte Bezahlung bringen, bloß weil meine Kasse nicht mehr ganz richtig tickt...

Meine Erfahrung ist: auf 1000 eingereichte Euro kommen 100€ bis 200€ Selbstbehalt.
Rechtlerin
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Rechtlerin »

Hallo ehemaliger User,
wenn Du nur so wenige Rechnung hast, und die dann nach Monaten noch nicht mal 100,- € erreichen, dann gehst Du wenig zum Arzt und kannst sicher gut mit A leben. Dann musst Du den Schritt dann einfach für Dich machen und abwarten, ob es dann in Ordnung ist. Erkundige Dich doch mal bei der PBeaKK, ob Du später wieder zu B wechseln kannst - nämlich dann, wenn deine Wahl dann doch nicht die Richtige war...

Die PBeaKK ist eine der schlechtesten Privatkassen, die von der Abrechnung her eher im Mittelfeld bei einem Vergleich mit den gesetzlichen KK liegt - das ist eine subjektiver Erfahrung von mir. Es wird immer wieder was abgezogen - aber bei nochmaliger Nachfrage auch wieder gezahlt...Oftmals kann man mit der Begründung des Abzugs dann auch den Arzt oder die Abrechnungsstelle informieren und dann erfolgt eine geänderte Rechnung...
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Stimmt, danke für den Hinweis - es sind sogar 200€. Es sei denn, ein Jahr ist fast rum und der Betrag ist nicht beisammen - dann muss man sich sputen, sonst definieren die das glatt als verjährt...
Siggi09
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Siggi09 »

Meine Erfahrungen mit der PBeaKK sind ganz ähnlich. Richtig krass finde ich, ist, dass die PBeaKK nicht nachvollziehbare Gründe vorgibt, weshalb es keine Erstattung gibt, oder warum andere GOÄ/Z Positionen ersatzweise erstattet werden. Am Ende geht das soweit, dass sich die PBeaKK im Widerspruchsverfahren in Widersprüche verwickelt und wenn man dann um klare, nachvollziehbare Begründungen bittet, wird das komplett ignoriert und schlicht auf den Klageweg verwiesen. Wohl wissend, dass sich eine Klage rein wirtschaftlich kaum rechnet und ohne den richtigen Anwalt kaum zu gewinnen ist. Und selbst wenn man eine Rechtschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz hat, ist die Frage, wie lange die die Sache mitmacht, wenn man quasi gegen jeden zweiten Erstattungsantrag klagt. Und wer hat schon die Lust dazu?

Am besten man klärt die Sache zu Beginn mit seinem Arzt und verständigt sich mit dem darauf, dass er die Abrechnung der PBeaKK akzeptiert. Will er das nicht, sucht man sich einen anderen Arzt. Jedenfalls ist es auch für sein "Büro" müssig seitenweise Begründungen zu schreiben, die die PBeaKK nicht im Geringsten interessiert. So zum Beispiel Aktenzeichen von irgendwelchen Gerichtsurteilen oder Stellungnahmen / Auslegungen der Ärztekammern.
ehemaliger User

Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von ehemaliger User »

Die Beihilfe steht nach meinem Eindruck der PBeaKK in nichts nach, was Ignoranz und kryptische Begründungen betrifft. Ich hab mehrmals (und jeweils erfolgreich) gegen den Dienstherrn prozessiert (übrigens ohne Anwalt). Habe noch den Richter im Ohr, der sich das Ganze angesehen hatte und dem Vertreter des Dienstherrn sagte, er sei als Richter ja selbst auch Beamter und habe noch nie um eine Erstattung kämpfen müssen, und der Dienstherr würde sich ein echtes Armutszeugnis ausstellen... Aber was hilft´s. Die machen weiter wie bisher, weil die meisten Betroffenen dann doch den Widerspruch und erst recht die Klage scheuen und sich so vermutlich eine Menge einsparen lässt
Siggi09
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Siggi09 »

@ehemaliger User: Wie sieht das denn mit mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart aus, wenn man dazu mehrere hundert Kilometer anreisen müsste, neben dem Zeit und Kostenaufwand? Der Gerichtsstand für die Beihilfe (also für die andere Hälfte der Rechnung) ist dann ggf. auch noch ein anderer.
Rechtlerin
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Rechtlerin »

ehemaliger User hat geschrieben: 21. Aug 2017, 17:29 Die Beihilfe steht nach meinem Eindruck der PBeaKK in nichts nach, was Ignoranz und kryptische Begründungen betrifft. Ich hab mehrmals (und jeweils erfolgreich) gegen den Dienstherrn prozessiert (übrigens ohne Anwalt). Habe noch den Richter im Ohr, der sich das Ganze angesehen hatte und dem Vertreter des Dienstherrn sagte, er sei als Richter ja selbst auch Beamter und habe noch nie um eine Erstattung kämpfen müssen, und der Dienstherr würde sich ein echtes Armutszeugnis ausstellen... Aber was hilft´s. Die machen weiter wie bisher, weil die meisten Betroffenen dann doch den Widerspruch und erst recht die Klage scheuen und sich so vermutlich eine Menge einsparen lässt
Selber mehrfach ohne Anwalt prozessiert...???
Und dann hier Fragen stellen und meinen, dass nach knapp einem Jahr die Rechnungen verjährt sind...bzw. deren Einreichung...
Da haben wir ja einen Rechtsexperten hier, der ohne Anwalt eine Klage formulieren kann...

Ich frage mich nur, wenn Du in mehr als einem Jahr nichtmals 100 € zusammen bekommst und die PBeaKK dann vielleicht mal 10 € davon abzieht - und Du dann dagegen klagst...klingt ein wenig unglaubwürdig...übrigens zum Thema Verjährung:
Zitat nach dem BGB - Fristen für die Verjährung:
"In der privaten Krankenversicherung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (§195 BGB). Das bedeutet das Rechnungen aus dem Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2017 bei dem Krankenversicherer eingereicht werden können. Laut dem BGB gilt für Rechnungen in der privaten Krankenversicherung üblicherweise eine Verjährungsfrist von drei Jahren - so lange können die Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden. Diese Frist beginnt erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch – die Rechnung – entstanden ist.
Siggi09
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Re: Beitrag PBeaKK bei DDU (mit Mindestversorgung)

Beitrag von Siggi09 »

dibedupp hat geschrieben: 21. Aug 2017, 17:49 Den Unterschied zwischen Beihilfe und priv. Krankenversicherung kennst du aber schon?
;) Sie schreibt schneller als sie denkt ;)

http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__54.html
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