Ich denke, hier irren Sie. Das Beamtenversorgungsgesetz spricht nirgends vom "eigenen Wunsch", sondern "auf eigenen Antrag". Der AA gibt dem Dienstherrn lediglich eine Einschätzung, ob der Begutachtete für eine Verwendung auf dem vorgesehenen Dienstposten wieder voll geeignet ist, oder aber welche Einschränkungen hierfür vorliegen. Die Entscheidung, ob bei vorhandenen Einschränkungen ein anderer Dienstposten in Frage kommen könnte, trifft alleinig der DH unter Berücksichtigung der AA-Einschätzung. Und dieser wird aus fiskalischer Sicht den Teufel tun und den Beamten eine Laufbahn tiefer ansiedeln, weil dann genau die von Ihnen beschriebenen Folgen eintreten würden, der Beamte würde nach 19a BBesG zwar nun mit A5 besoldet, weil er die Verleihung des niedrigeren Amtes zu vertreten hat (Krankheitsgrund), aber die Pension würde, wie Sie richtig festgestellt haben, gem. § 5 Abs. 5 BeamtVG nach A8 berechnet werden. Genau aus diesem Grund wird das in der Praxis NIE so durchgeführt, sondern - was ich hier aufgrund der Rahmenumstände ohnehin bezweifle - sollte sich der DH auf eine Geringergruppierung überhaupt einlassen, dann ausschließlich nur auf eigenen Antrag!Thust hat geschrieben:Und wieder haben Sie nicht richtig gelesen.
Eine Verwendung im einfachen Dienst auf Empfehlung des Amtsarztes, ist nicht gleichbedeutend mit "auf eigenen Wunsch".
Bei solch wichtigen und essentiellen Dingen kann man es nicht oft genug wiederholen: der TE sollte sich dringend anwaltlichen Beistand besorgen, der sich mit der Thematik auch auskennt. Hier im Forum erhält man nur Meinung einzelner Personen, die wie ich nur einen Teilaspekt der gesetzlichen Grundlagen kennen, vieles, was hier den Ausschlag in die eine oder andere Richtung geben kann, beispielsweise länder- oder behördenspezifische Regelungen und Grundsatzentscheidungen aus der Vergangenheit, ist mir einfach nicht geläufig.