Hallo,
Ich habe da mal eine Frage.
Ich habe diesen Sommer in NRW die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizvollzugsdienst gemacht und möchte mich vor Ablauf der 5 Jahre in ein anderes Bundesland versetzen lassen.
Jetzt nun meine Frage. Muss ich diesen auch bei Versetzung zurückzahlen oder nur wenn ich aus dem mittleren Dienst ausscheide?
Lieben Gruß und danke für eure Antworten.
Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesland?
Moderator: Moderatoren
Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
Was ist denn ein Anwärtersonderzuschlag ?
in welchem Gesetz/§ findet man dazu eine Information ?
Gruß vom Steinbock
in welchem Gesetz/§ findet man dazu eine Information ?
Gruß vom Steinbock
Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
Ist im § 63 BBesG geregelt.
Der Anwärtersonderzuschlag kann gewährt werden wenn für eine Laufbahn
nicht genügend geeignete Bewerber gefunden werden können.
Der Anwärtersonderzuschlag kann gewährt werden wenn für eine Laufbahn
nicht genügend geeignete Bewerber gefunden werden können.
Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
Also halten wir fest, lt. dem Bundesbesoldungsgesetz kann ein Anwärter einen Sonderzuschlag erhalten !
http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__1.html
Nur nach meinem Kenntnisstand ist ein Justizvollzugsbeamter kein Bundesbediensteter, sondern ein Landesbediensteter.
Und da greifen die Gesetze des jeweiligen Landes.
Gruß vom Steinbock
http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__1.html
Nur nach meinem Kenntnisstand ist ein Justizvollzugsbeamter kein Bundesbediensteter, sondern ein Landesbediensteter.
Und da greifen die Gesetze des jeweiligen Landes.
Gruß vom Steinbock
Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
Das ist richtig...aber...
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat angeordnet, dass Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 und 3 BBesG n. F. erhalten.
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat angeordnet, dass Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 und 3 BBesG n. F. erhalten.
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
In Nordrhein-Westfalen galt das Bundesbesoldungsgesetz (in dessen am 31. August 2006 geltenden Fassung) bis einschließlich 30.06.2013. Am ersten Juli 2013 wurde es in das Landesrecht übergeleitet und trägt seither die Bezeichnung "Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)“. Es kann also gar kein Zweifel daran bestehen, dass die Frage, welche Verpflichtung screami seinerzeit eingegangen ist, nach § 63 Bundesbesoldungsgesetz zu prüfen ist.
Nach meiner Einschätzung betrifft dies den Verbleib "als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn". Dass die Bleibeverpflichtung gegenüber dem Dienstherrn eingegangen wurde, halte ich für völlig unwahrscheinlich. (Ausschließen würde ich es aber nur wenn ich die Zeit hätte, mich näher mit der Abgelegenheit zu befassen.)
Ich kenne die Praxis in NRW nicht. Ich würde es jedoch für fahrlässig halten, wenn Sonderzuschlagszahlungen geleistet würden oder bisher worden wären, ohne dass die Art der eingegangenen Verpflichtung dokumentiert wäre. Die Praxis die ich kannte sah so aus, dass entsprechende Zahlungen erst dann veranlasst wurden, wenn der Anwärter schriftlich bestätigt hatte, die eingegangene Verpflichtung zu kennen. (Von diesem Schreiben erhielt der Anwärter eine Mehrfertigung und konnte deshalb immer nachlesen, auf was er sich eingelassen hatte.)
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Nach meiner Einschätzung betrifft dies den Verbleib "als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn". Dass die Bleibeverpflichtung gegenüber dem Dienstherrn eingegangen wurde, halte ich für völlig unwahrscheinlich. (Ausschließen würde ich es aber nur wenn ich die Zeit hätte, mich näher mit der Abgelegenheit zu befassen.)
Ich kenne die Praxis in NRW nicht. Ich würde es jedoch für fahrlässig halten, wenn Sonderzuschlagszahlungen geleistet würden oder bisher worden wären, ohne dass die Art der eingegangenen Verpflichtung dokumentiert wäre. Die Praxis die ich kannte sah so aus, dass entsprechende Zahlungen erst dann veranlasst wurden, wenn der Anwärter schriftlich bestätigt hatte, die eingegangene Verpflichtung zu kennen. (Von diesem Schreiben erhielt der Anwärter eine Mehrfertigung und konnte deshalb immer nachlesen, auf was er sich eingelassen hatte.)
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl
Vielen Dank für die Antwort.
Dann werde ich nach meinem Urlaub mal die Ordner durchsuchen und nach der Erklärung suchen und das beste hoffen:)
Dann werde ich nach meinem Urlaub mal die Ordner durchsuchen und nach der Erklärung suchen und das beste hoffen:)