Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesland?

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screami
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Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesland?

Beitrag von screami »

Hallo,

Ich habe da mal eine Frage.

Ich habe diesen Sommer in NRW die Laufbahnprüfung für den mittleren Justizvollzugsdienst gemacht und möchte mich vor Ablauf der 5 Jahre in ein anderes Bundesland versetzen lassen.
Jetzt nun meine Frage. Muss ich diesen auch bei Versetzung zurückzahlen oder nur wenn ich aus dem mittleren Dienst ausscheide?

Lieben Gruß und danke für eure Antworten.
Steinbock
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von Steinbock »

Was ist denn ein Anwärtersonderzuschlag ?
in welchem Gesetz/§ findet man dazu eine Information ?

Gruß vom Steinbock
screami
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von screami »

Ist im § 63 BBesG geregelt.

Der Anwärtersonderzuschlag kann gewährt werden wenn für eine Laufbahn
nicht genügend geeignete Bewerber gefunden werden können.
Steinbock
Beiträge: 916
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von Steinbock »

Also halten wir fest, lt. dem Bundesbesoldungsgesetz kann ein Anwärter einen Sonderzuschlag erhalten !

http://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__1.html

Nur nach meinem Kenntnisstand ist ein Justizvollzugsbeamter kein Bundesbediensteter, sondern ein Landesbediensteter.
Und da greifen die Gesetze des jeweiligen Landes.

Gruß vom Steinbock
screami
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von screami »

Das ist richtig...aber...

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat angeordnet, dass Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes Anwärtersonderzuschläge nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 und 3 BBesG n. F. erhalten.
Gerda Schwäbel
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von Gerda Schwäbel »

In Nordrhein-Westfalen galt das Bundesbesoldungsgesetz (in dessen am 31. August 2006 geltenden Fassung) bis einschließlich 30.06.2013. Am ersten Juli 2013 wurde es in das Landesrecht übergeleitet und trägt seither die Bezeichnung "Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)“. Es kann also gar kein Zweifel daran bestehen, dass die Frage, welche Verpflichtung screami seinerzeit eingegangen ist, nach § 63 Bundesbesoldungsgesetz zu prüfen ist.

Nach meiner Einschätzung betrifft dies den Verbleib "als Beamter im öffentlichen Dienst in der Laufbahn". Dass die Bleibeverpflichtung gegenüber dem Dienstherrn eingegangen wurde, halte ich für völlig unwahrscheinlich. (Ausschließen würde ich es aber nur wenn ich die Zeit hätte, mich näher mit der Abgelegenheit zu befassen.)

Ich kenne die Praxis in NRW nicht. Ich würde es jedoch für fahrlässig halten, wenn Sonderzuschlagszahlungen geleistet würden oder bisher worden wären, ohne dass die Art der eingegangenen Verpflichtung dokumentiert wäre. Die Praxis die ich kannte sah so aus, dass entsprechende Zahlungen erst dann veranlasst wurden, wenn der Anwärter schriftlich bestätigt hatte, die eingegangene Verpflichtung zu kennen. (Von diesem Schreiben erhielt der Anwärter eine Mehrfertigung und konnte deshalb immer nachlesen, auf was er sich eingelassen hatte.)

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
screami
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Re: Anwärtersonderzuschlag bei Versetzung in anderes Bundesl

Beitrag von screami »

Vielen Dank für die Antwort.

Dann werde ich nach meinem Urlaub mal die Ordner durchsuchen und nach der Erklärung suchen und das beste hoffen:)
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