
Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?
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Selbst bezahlen. § 105 OWiG verweist ausgerechnet nicht auf § 467 StPO.rechtspfleger hat geschrieben:Muss man bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung den Rechtsanwalt selbst bezahlen oder kann hier noch nachträglich eine Entscheidung über die Kosten herbeigeführt werden?