Widerspruchsfrist Anordnung ärztliche Begutachtung
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Frau x
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Widerspruchsfrist Anordnung ärztliche Begutachtung
Ich bin seit 6 Monaten DU zuhause. Da das nicht die erste längere DU ist, habe ich bereits eine Anhörung zur Anordnung einer amtsärtzlichen Begutachtung erhalten. Nun kommt diese also demnächst. Meine Frage dazu: habe ich hier eine Widerspruchsfrist? Schon, oder?
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Frau x
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Re: Widerspruchsfrist Anordnung ärztliche Begutachtung
In der Anhörung steht nichts zum Widerspruch.
Ich meinte auch nicht einen Widerspruch gegen die Anhörung, sondern gegen die folgende Anordnung. Meines Erachtens sollte ich 4 Wochen W-Frist gegen die Anordnung haben. Vorher kann keine Aä- Begutachtung stattfinden, richtig?
Ich meinte auch nicht einen Widerspruch gegen die Anhörung, sondern gegen die folgende Anordnung. Meines Erachtens sollte ich 4 Wochen W-Frist gegen die Anordnung haben. Vorher kann keine Aä- Begutachtung stattfinden, richtig?
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Torquemada
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Re: Widerspruchsfrist Anordnung ärztliche Begutachtung
Das sagst gerade du?Hanselmann hat geschrieben: 12.08.2018 17:43 Daher ist es ratsam in einem solchen Fall, sich mit einem versierten RA in Verbindung zu setzen.
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verdi-man
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Re: Widerspruchsfrist Anordnung ärztliche Begutachtung
Hm... eher nein... kein Widerspruchsrecht.
Die Anhörung ist kein Verwaltungsakt, sondern Vorbereitung der Entscheidung. Die Anordnung selber ist anscheinend nach überwiegender Meinung kein Verwaltungsakt und damit ergibt sich kein Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch). Nach dem, was ich zu dem Thema bisher gelesen habe, ist die Anordnung im Rahmen des Weisungsrechts zulässig. Immer davon ausgehend, dass die Anordnung rechtmäßig ist.
Die amtsärztliche Untersuchung dient dazu, festzustellen, ob der Beamte weiter dienstfähig ist; sie dient damit auch zum Schutz des Beamten.
Der Tipp, sich mit einem Anwalt zu unterhalten, ist m. E. nicht verkehrt, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass das die Anordnung nicht rechtmäßig sein könnte.
Grüße vom ver.di-man
Die Anhörung ist kein Verwaltungsakt, sondern Vorbereitung der Entscheidung. Die Anordnung selber ist anscheinend nach überwiegender Meinung kein Verwaltungsakt und damit ergibt sich kein Rechtsmittel (Widerspruch, Einspruch). Nach dem, was ich zu dem Thema bisher gelesen habe, ist die Anordnung im Rahmen des Weisungsrechts zulässig. Immer davon ausgehend, dass die Anordnung rechtmäßig ist.
Die amtsärztliche Untersuchung dient dazu, festzustellen, ob der Beamte weiter dienstfähig ist; sie dient damit auch zum Schutz des Beamten.
Der Tipp, sich mit einem Anwalt zu unterhalten, ist m. E. nicht verkehrt, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass das die Anordnung nicht rechtmäßig sein könnte.
Grüße vom ver.di-man
