Eine Bekannte hat mich zu folgendem fiktiven Fall befragt:
Angenommen eine Beamtin in Bayern wird nach sechs Jahren dienstunfähig.
Die Beamtin war drei Jahre Beamtin auf Widerruf und absolvierte drei Jahre Dienst unmittelbar im Anschluss beim selben Dienstherr, bis sie dienstunfähig wird.
Nach Art. 11 I S. 1 Nr. 1, S. 2 BayBeamtVG setzt die Versetzung in den Ruhestand voraus, dass fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugebracht wurde.
Nach Art. 20 I Nr. 1 BayBeamtVG können Ausbildungszeiten (Vorbereitungsdienst) als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
Sehe ich es daher richtig, dass im o.g. Beispielsfall es vom Ermessen des Dienstherren abhängt, ob die Beamtin nachversichert würde?
Mindestdienstzeit zur Vermeidung der Nachversicherung (Bayern)
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Re: Mindestdienstzeit zur Vermeidung der Nachversicherung (Bayern)
Hier kann es sich um keine Ermessensentscheidung handeln.hansvondampf hat geschrieben: ↑8. Mai 2017, 22:02
Sehe ich es daher richtig, dass im o.g. Beispielsfall es vom Ermessen des Dienstherren abhängt, ob die Beamtin nachversichert würde?
Siehe hierzu die Verwatungsvorschriften:
https://www.verkuendung-bayern.de/fmbl/ ... :394/doc:2
Re: Mindestdienstzeit zur Vermeidung der Nachversicherung (Bayern)
Zunächst einmal wäre für eine Beantwortung des fiktiven Falles klärungsbedürftig, ob ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorliegt oder noch ein Beamtenverhältnis auf Probe und, sollte letzteres der Fall sein, aus welchen Gründen die Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
Beamte auf Probe sind bei Eintritt der Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand versetzt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtStG). Beamte auf Probe haben nur dann einen Anspruch an Stelle einer Entlassung in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, eingetreten ist (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Beamter auf Probe im Rahmen einer Ermessensentscheidung in den Ruhestand versetzt werden (§ 28 Abs. 2 BeamtStG). Wird ein Beamter auf Probe danach entlassen, wird nachversichert.
Beamte auf Probe sind bei Eintritt der Dienstunfähigkeit zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand versetzt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BeamtStG). Beamte auf Probe haben nur dann einen Anspruch an Stelle einer Entlassung in den Ruhestand versetzt zu werden, wenn die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, eingetreten ist (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Beamter auf Probe im Rahmen einer Ermessensentscheidung in den Ruhestand versetzt werden (§ 28 Abs. 2 BeamtStG). Wird ein Beamter auf Probe danach entlassen, wird nachversichert.