Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen im Staatsdienst ,
es schreibt ein junger Kollege kurz vor seiner Laufbahnprüfung... demnach also in sicherlich vielen Punkten etwas unerfahren !
Jedoch komme ich ... --> Glückspilz <~~~ immer öfter in die Situation , wo Gefahr im Verzug herrscht .... oder Ersthelfer bei Unfällen ... etc etc ...
Vor kurzem in einer S-Bahn einen Herren daran gehindert gegenüber Mitmenschen gewalttätig zu werden , augenscheinlich wegen übermäßigem Alkoholgenuss ...
Dann Ersthelfer eines Verkehrsunfalls... und natürlich 100 Gaffer , ein Helfer ....
Rückblickend frage ich mich : WAS DARF ICH EIGENTLICH?!
Logisch als Beamter gilt für mich die Treuepflicht , mein Eid beinhaltete auch die Wahrung und Achtung von gesetzten der BRD ... weiterlaufen / fahren und unterlassene Hilfeleistung ist nicht !
Aber nun beim Gaffer oder Gewalt- / Straftätern: Dürfte ich , eben durch mein Amt Platzverweise , festnahmen durch Legitimation meines Amtes aussprechen ? Bzw den Verwaltungsakt rechtskräftig durchsetzen?
In diesen Momenten hat man eben reagiert , Polizei informiert und den Herren fixieren , den Gaffern zur Weiterfahrt gewunken .. aber wie verhalte ich mich rechtlich korrekt ?
Bitte um Antworten mit Rechtsquelle
Beste Grüße
Recht und Pflicht des Beamten : wo fängt es an, wo hört es auf ?!
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Re: Recht und Pflicht des Beamten : wo fängt es an, wo hört es auf ?!
Was machst du denn eigentlich beruflich? Ich würde auch an der Rechtschreibung feilen und dann überlegen, dass ein Beamter außerhalb seines Amtsbereichs (du hast ja derzeit keinerlei Amt) natürlich wie jeder Privatmann kein Verwaltungsakte, Platzverweise etc. durchsetzen kann.
Sollte eigentlich in einer Beamtenausbildung (ob mittlerer oder gehobener Dienst) von den Lehrkräften und Dozenten in Fächern wie Verwaltungsrecht und Beamtenrecht beigebracht worden sein.
Sollte eigentlich in einer Beamtenausbildung (ob mittlerer oder gehobener Dienst) von den Lehrkräften und Dozenten in Fächern wie Verwaltungsrecht und Beamtenrecht beigebracht worden sein.
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Re: Recht und Pflicht des Beamten : wo fängt es an, wo hört es auf ?!
Beruflich : Anwärter
Zur Rechtschreibung: offensichtlich befolgen Sie den Lebensstil : " Klug ge***** ist halb gewonnen " hmm?:)
Diese technische Innovation ist bekannt unter dem Namen: " Automatische Rechtschreibkorrektur" diese hat manchmal auch gegenteiligen Effekt aber eines Tages halten auch Sie diese Innovation in Ihren Händen ❤
Trotzdem, danke lieber Kollege
Zur Rechtschreibung: offensichtlich befolgen Sie den Lebensstil : " Klug ge***** ist halb gewonnen " hmm?:)
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Re: Recht und Pflicht des Beamten : wo fängt es an, wo hört es auf ?!
Gern geschehen. Jungen Kollegen hilft man doch gerne.
- Bananen-Willi
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Re: Recht und Pflicht des Beamten : wo fängt es an, wo hört es auf ?!
Die Rechtschreibung ist nicht das Problem, scheinbar kennen Sie sich ja im Gebrauch von Rechtschreibprogrammen gut aus, dumm nur, dass diese weder die Grammatik, noch die Interpunktion, geschweige den Stil verbessernDienstherrendiener hat geschrieben: ↑14. Feb 2017, 16:18 Diese technische Innovation ist bekannt unter dem Namen: " Automatische Rechtschreibkorrektur" diese hat manchmal auch gegenteiligen Effekt aber eines Tages halten auch Sie diese Innovation in Ihren Händen ❤


Zur Sache gibts nicht viel zu sagen: Nein, Sie haben keine Sonderrechte. Sie dürfen bzw. müssen genau das tun, wozu jeder andere Bürger auch verpflichtet ist. Jeder Beamte hat sein zugewiesenes Amt, innerhalb dessen er hoheitlich tätig wird. Die Grenzen hierfür sind relativ eng bemessen. Mit Sicherheitsaufgaben, die auch Zwangsmaßnahmen im öffentlichen Raum beinhalten, sind im Regelfall allgemein nur die Polizeien, ggf. auch noch kommunale Behörden wie Ordnungsämter etc. beauftragt. Natürlich sperrt auch die Feuerwehr Straßen oder hindert Bürger am Betreten eines Unfallortes...aber nicht aufgrund ihres Amtes, sondern aufgrund Gesetzes. Und ich bezweifle, dass es ein Gesetz gibt, das Anwärtern der inneren Wehrverwaltung gestattet, Zwangsmaßnahmen durchzuführen oder Platzverweise auszusprechen. Ihre Befugnisse beschränken sich im Wesentlichen im Höchstfall auf § 127 StPO, ebenso Notwehr und Nothilfe wie für jeden Bürger.