Konkretes Beispiel : Ein frisch-gebackener mittlerer Dienstbeamter in NRW auf Probe war vor seiner Anwartschaft 4 Jahre hauptberuflich als Rechtsanwaltsfachangestellter bei einem Rechtsanwalt in der Privatwirtschaft tätig .. Bei der Stufenfestsetzung nach §§ 27,28 ÜBesG NRW kann diese Zeit als "förderliche Zeit" im Rahmen einer Ermessensentscheidung voll berücksichtigt werden und würde zu einer Vorverlegung der Stufenlaufzeit führen.
Aber wie sieht's mit der Verkürzung der Probezeit aus??? Besteht da eine Möglichkeit ???
Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) beispielsweise sieht so etwas in § 29 BLV explizit vor .. Aber was ist mit NRW - Haben das Land hier etwas übersehen//vergessen??? Oder steckt dort möglicherweise eine andere Absicht hinter???
Für eure Hilfe bedanke ich mich jetzt schonmal

Viele Grüße euer Thomas aus NRW