Hallo liebe Forumsgemeinde,
ich bin Beamter im mittleren Dienst A8 bei einer Kommunalverwaltung in RLP.
Da ich mich beruflich gerne verändern würde, habe ich mir die ein oder andere Stellenanzeige angesehen.
Mittlerweile werden ja fast ausschließlich Stellen für den "gD" angeboten, also "Befähigung für den Zugang zum 3.ten Einstiegsamt", wie es in den Ausschreibungen so schön heißt. Mit der Änderung der Dienstrechtsreform in RLP sollte ja eine Einheitliche Laufbahn etc. ermöglicht werden.
Nun kommt mein Problem...:
Kann ich mich auf eine Stelle mit der Voraussetzung "Befähigung für den Zugang zum 3.ten Einstiegsamt" bewerben, notfalls auf Hinweis mit der Fortbildungsqualifizierung, oder ist das Laufbahnrecht dann doch nicht so geworden wie angepriesen, sodass diese Möglichkeit mir verwehrt bleibt?!
Ja, ich weiß... der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung erheblich... das habe ich auch getan, befinde mich jedoch wirklich auf dem "Schlauch".
Daher die Bitte der Info!
Aufstieg werde ich leider nicht genehmigt bekommen, da andere "vor mir an der Reihe" wären.
Ich freue mich über eine Antwort...
Danke,
Karsten
Durchlässigkeit...mD -->gD... ich steh auf dem Schlauch...
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Re: Durchlässigkeit...mD -->gD... ich steh auf dem Schlauch.
Irgendwie verstehe ich die Frage nicht wirklich.
Wenn ich die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst habe, kann ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienstes bewerben, weil mir dazu einfach die Laufbahnbefähigung fehlt.
Wenn ich die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst habe, kann ich mich nicht auf eine Stelle des gehobenen Dienstes bewerben, weil mir dazu einfach die Laufbahnbefähigung fehlt.
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Re: Durchlässigkeit...mD -->gD... ich steh auf dem Schlauch.
Um dich auf eine Stelle im gehobenen Dienst zu bewerben brauchst du auch die Laufbahnbefähigung dafür, soweit ich weiß. Etwas anderes ist mir sonst auch nicht bekannt.
Re: Durchlässigkeit...mD -->gD... ich steh auf dem Schlauch.
Ich kann nur für Bayern sprechen, aber keine Laufbahnbefähigung -> Pech! Trotz formaler Einheitslaufbahn gibt es das alte Laufbahnsystem natürlich trotzdem noch und wenn eine Stelle 3. QE ist, wird die Bewerbung eines Beamten der 2. QE aller Voraussicht nach keine Berücksichtigung finden... Bei Kommunen kann es mal Ausnahmen geben, allerdings ist natürlich dann die Frage, will ich auf einer A11er-Stelle sitzen und kann nicht mehr werden, wie A9+Z?
Re: Durchlässigkeit...mD -->gD... ich steh auf dem Schlauch.
Nette Idee mit der Fortbildungsqualifizierung: Nehmt mich und qualifiziert mich.Kann ich mich auf eine Stelle mit der Voraussetzung "Befähigung für den Zugang zum 3.ten Einstiegsamt" bewerben, notfalls auf Hinweis mit der Fortbildungsqualifizierung, oder ist das Laufbahnrecht dann doch nicht so geworden wie angepriesen, sodass diese Möglichkeit mir verwehrt bleibt?!
Aber:
Es ist nicht garantiert, dass du die Qualifikation schaffst.
Erst Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung , dann 3.ten Einstiegsamt und nicht umgekehrt.
Die Qualifizierung kostet die Dienstbehörde eine Menge Geld. Es wird also nur entsprechend dem Bedarf qualifiziert.
Außerdem:
Die Wartezeit muss man als A8er seine 10 Jahre abgerissen haben.Die Zulassung zur Fortbildungsqualifizierung für das dem nächsthöheren
Einstiegsamt folgenden Beförderungsamt ist in § 29 LbVO normiert. Hiernach
müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens
zehn Jahren bewährt haben oder ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe 5,
8 oder 12 der Besoldungsordnung A innehaben. Bei mehreren in Betracht kommenden
Beamtinnen und Beamten ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.
Arbeitet man als A8er mindestens auf einer A9er-Stelle oder wird die A8-Stelle angehoben, dann denkt die Dienstbehörde vielleicht über eine Qualifizierung deiner Person nach, wenn sie keinen besseren hat.
Quelle: http://www.fhoev-rlp.de/fileadmin/BG_Fo ... re_FQS.pdfAn die Stelle der bisherigen Aufstiegsverfahren mit Regel- und Verwendungsaufstieg
treten eine Ausbildungs- und Fortbildungsqualifizierung die in § 21 Abs.
3 LBG und den §§ 28 ff. LbVO neu strukturiert und umgesetzt werden.
Da einerseits der bisherige Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe
entfällt und andererseits für die Einstellung in das zweite, dritte und vierte
Einstiegsamt spezielle Voraussetzungen zu erfüllen sind, ist nach § 21 Abs. 3
Satz 1 LBG die Verleihung von Ämtern der Besoldungsgruppe A7, A10 und A14
an Beamtinnen und Beamte, die nicht die (Regel-) Zugangsvoraussetzungen
im Sinne des § 15 LBG für das jeweilige Einstiegsamt erfüllen, nur nach Erwerb
bestimmter Qualifizierung zulässig.
Ausbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 LBG, § 28 LbVO)
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die
Einstellung im zweiten oder dritten Einstiegsamt erfüllen, können in die dem
nächsthöheren Einstiegsamt folgenden Beförderungsämter befördert werden,
wenn sie die für das betreffende Einstiegsamt eingerichtete Ausbildung nach
Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 26 LBG) erfolgreich
abgeschlossen haben. (Vergleiche für das dritte Einstiegsamt die APOgD
und für das zweite Einstiegsamt die APOmD).
Fortbildungsqualifizierung (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 LBG, § 29 LbVO)
Die Fortbildungsqualifizierung hat eine konsekutive Ausrichtung. Dies bedeutet,
dass nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBG grundsätzlich eine schrittweise, stufenweise
und somit konsekutive Qualifizierung für das jeweils nächsthöhere Beförderungsamt
durchgeführt wird.
Nach dem neuen System der Fortbildungsqualifizierung
wird in der Regel nicht mehr - wie beim „alten“ Regelaufstieg – die
Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahngruppe oder einen Teilbereich
der Laufbahngruppe – wie beim bisherigen Verwendungsaufstieg – erfolgen.
Es soll zukünftig grundsätzlich nur die Qualifizierung erlangt werden, die im
nächsthöheren (Beförderungs-) Amt erforderlich ist.
Die Fortbildungsqualifizierung wird dem neuen Beförderungsamt entsprechend
zugeschnitten und aus fachrichtungsspezifischen und überfachlichen Inhalten
bestehen.
Aber bewerben kannst du dich natürlich, wenn du die Befähigungsvoraussetzungen erfüllst.
Ich habe schon Stellenanzeigen gesehen, in denen Bewerber aus 2 Besoldungsgruppen unterhalb der ausgeschriebenen Stelle ausdrücklich zugelassen wurden.
Manchmal ist Eignung wichtiger als Befähigung.
Befähigung kann man erwerben; Eignung wohl kaum (bestes Beispiel: Lehrer).
Alles andere ist zwecklos.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.