Guten Tag,
ich bin neu hier und habe auch gleich mal eine Frage:
Ich bin Beamtin im Land Brandenburg und bekleide seit 2001 einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A11. Anfangs war ich noch A9 und wurde dann in 2008 auf die A10 befördert.
Jetzt haben ja Beamte meines Landes - mehr oder weniger erfolgreich - auf Zahlung der Zulage nach § 46 BBesG geklagt und letztendlich am 25.09.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht recht bekommen.
Auch wenn die Freude darüber groß ist, wird sie jedoch gleich wieder getrübt, denn die Brandenburger Landesregierung hat zum 01.01.2014 ein neues Landesbesoldungsgesetz beschlossen. Darin wird in § 44 LBesG ausgeführt, dass es für die Zahlung der Zulage eine abschließende Aufzählung gibt, nämlich hinsichtlich der Urteile für die Schuldirektorin in Sachsen-Anhalt und die Konkurentenklage im Verfahren des Polizisten aus Berlin. Die dauerhafte Übertragung von höherwertigen Dienstposten wird als Zulagegrund in den Durchführungshinweisen zum Landesbesoldungsgesetz klar ausgeschlossen.
Meine Frage dazu ist nun, ob es zulässig ist, das Bundesbesoldungsrecht durch das Landesbesoldungsrecht dahingehend auszuhebeln, dass in Brandenburg weiterhin auf Dauer höherwertige Tätigkeiten nicht honoriert werden müssen.
Ich habe schon im Internet gesucht, aber so richtig fündig bin ich nicht geworden. Kann seit der Ablösung des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch das Beamtenstatusgesetz in 2009 wirklich jedes Land machen was es will ?
Vielen Dank im Voraus und noch ein schönes Wochenende
Caro
Zulage § 46 BBesG
Moderator: Moderatoren
Re: Zulage § 46 BBesG
Dieses "vorübergehend" war auch der Aufhnger der Landesregierung, die EInsprüche damals abzuweisen.
Alerdings sieht das das BVerwG anders.
BVerwG 2 C 16.13 - Urteil vom 25. September 2014
BVerwG 2 C 21.13 - Urteil vom 25. September 2014
Alerdings sieht das das BVerwG anders.
BVerwG 2 C 16.13 - Urteil vom 25. September 2014
BVerwG 2 C 21.13 - Urteil vom 25. September 2014
Re: Zulage § 46 BBesG
Also, zuerst einmal Grüß Gott.
Die Verwendungszulage gibt es unabhängig ob die Funktion dauerhaft oder befristet übertragen wurde nach 18 Monaten. Das Problem, das das Bundesverwaltungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung gelöst hat, liegt darin dass vorher argumentiert wure dass bei der Topfwirtschaft dem Aufgabengebiet keine Planstelle zugeordnet war.
Jetzt gibt es die Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen jetziger Besoldungsgruppe und zukünftiger, bzw. höherwertiger. Allerdings hängt die Höhe auch davon ab, wie viel Personen beim Dienstgherren in gleicher Lage sind.
Die genaue Berechnung wird wohl bald vom zuständige OVG veröffentlicht werden.
Dies schrieb ein bayerischer Beamte, dessen Verfahren beim VGH München ruhendgestellt wurde bis das Bundesverwaltungsgerichtsurteil da war. Mal schauen wie es jetzt weitergeht. In Bayern gehen die Uhren anders, nämlich oft rückwärts!!
Schöne Grüße
Die Verwendungszulage gibt es unabhängig ob die Funktion dauerhaft oder befristet übertragen wurde nach 18 Monaten. Das Problem, das das Bundesverwaltungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung gelöst hat, liegt darin dass vorher argumentiert wure dass bei der Topfwirtschaft dem Aufgabengebiet keine Planstelle zugeordnet war.
Jetzt gibt es die Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen jetziger Besoldungsgruppe und zukünftiger, bzw. höherwertiger. Allerdings hängt die Höhe auch davon ab, wie viel Personen beim Dienstgherren in gleicher Lage sind.
Die genaue Berechnung wird wohl bald vom zuständige OVG veröffentlicht werden.
Dies schrieb ein bayerischer Beamte, dessen Verfahren beim VGH München ruhendgestellt wurde bis das Bundesverwaltungsgerichtsurteil da war. Mal schauen wie es jetzt weitergeht. In Bayern gehen die Uhren anders, nämlich oft rückwärts!!
Schöne Grüße