Hallo zusammen,
ich habe mal von meinen Kollegen aus der Verwaltung gehört, dass sie eine Nebentätigkeit am Gericht haben.
Ich habe dabei herausgehört, dass sie an Verhandlungen teilnehmen und auch bei der Entscheidungsfindung mitwirken.
Jetzt ist meine Frage, wie sich diese Tätigkeit nennt und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um dies zu machen.
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus.
Grüße
Nina
Nebentätigkeit am Gericht
Moderator: Moderatoren
Re: Nebentätigkeit am Gericht
Vielen Dank für die Antwort! 
Nina

Nina
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Re: Nebentätigkeit am Gericht
DAs Schöffentum ist auch keine "Nebentätigkeit". Sie muss auch nicht genehmigt werden.
Ja, man kann sich beim Gericht für dieses EHRENAMT melden, falls die Schöffen suchen, man wird aber vom Gericht in dieses EHRENAMT berufen.
Der Arbeitgeber muss einen für die Gerichtstermine freistellen.
Also keine genehmigungspflichtige Nebnetätigkeit. Und die Entschädigung, die man für das Schöffenamt vom Gericht evtl. bekommt, ist eine Aufwandsentschädigung für entstandene Kosten (z.B. Fahrtkosten) und KEIN Einkommen.
Ja, man kann sich beim Gericht für dieses EHRENAMT melden, falls die Schöffen suchen, man wird aber vom Gericht in dieses EHRENAMT berufen.
Der Arbeitgeber muss einen für die Gerichtstermine freistellen.
Also keine genehmigungspflichtige Nebnetätigkeit. Und die Entschädigung, die man für das Schöffenamt vom Gericht evtl. bekommt, ist eine Aufwandsentschädigung für entstandene Kosten (z.B. Fahrtkosten) und KEIN Einkommen.
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Re: Nebentätigkeit am Gericht
Hallo,
das Schöffenamt ist ein ganz spezielles Ehrenamt -grundsätzlich ist jede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen anzunehmen. Nur ein eng begrenzter Personenkreis kann das Schöffenamt ablehnen. Hier gibt es bestimmte Personenkreise (z. B. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates usw.) und Personen die unfähig sind ein Schöffenamt auszuführen (Personen die unfähig sind das Amt auszuführen usw.)...
Ansonsten kann das Ehrenamt des Schöffen nicht abgelehnt werden - wenn man vorgeschlagen wird, muss man schon gute Gründe aufführen...
Schöffen müssen natürlich von der Arbeit freigestellt werden und bekommen z. B. eine Aufwandsentschädigung - es handelt sich aber nicht um eine (entgeldliche) Nebentätigkeit, das muss hier mal klipp und klar dargelegt werden...
das Schöffenamt ist ein ganz spezielles Ehrenamt -grundsätzlich ist jede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen anzunehmen. Nur ein eng begrenzter Personenkreis kann das Schöffenamt ablehnen. Hier gibt es bestimmte Personenkreise (z. B. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates usw.) und Personen die unfähig sind ein Schöffenamt auszuführen (Personen die unfähig sind das Amt auszuführen usw.)...
Ansonsten kann das Ehrenamt des Schöffen nicht abgelehnt werden - wenn man vorgeschlagen wird, muss man schon gute Gründe aufführen...
Schöffen müssen natürlich von der Arbeit freigestellt werden und bekommen z. B. eine Aufwandsentschädigung - es handelt sich aber nicht um eine (entgeldliche) Nebentätigkeit, das muss hier mal klipp und klar dargelegt werden...
Re: Nebentätigkeit am Gericht
Hallo zusammen,
wichtig ist vielleicht noch mal zu betonen, dass es sich bei einem Schöffen Einsatz um keine Nebentätigkeit handelt. Hierfür erhält man kein Gehalt oder Lohn oder sonstiges. Lediglich die Fahrtkosten können geltend gemacht werden. Ach ja und man ist vom Arbeitgeber hierfür freizustellen.
Viele Grüße
wichtig ist vielleicht noch mal zu betonen, dass es sich bei einem Schöffen Einsatz um keine Nebentätigkeit handelt. Hierfür erhält man kein Gehalt oder Lohn oder sonstiges. Lediglich die Fahrtkosten können geltend gemacht werden. Ach ja und man ist vom Arbeitgeber hierfür freizustellen.
Viele Grüße