Hallo!
Ich bin Beamtin in Bayern, meine erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgte zum 01. Dezember 1988. Ich dachte daher, dieses Jahr mein 25-jähriges Dienstjubiläum zu haben.
Dieses wurde mir von meiner ersten Dienststelle (LRA) so mitgeteilt.
Mittlerweile bin ich bei einem anderen Dienstherren, dieser hat mir das Jubiläum aufgrund meiner langen Beurlaubung neu berechnet:
Ich war von Mai 2000 bis Mai 2010 beurlaubt (Elternzeit, Beurlaubung aus fam.polit.Gründen). Seitdem arbeite ich wieder.
Lt. Personalstelle gelte für mich § 6 Abs. 2 Satz 2 der JzV: Da ich 2005 beurlaubt war, hat mein Dienstherr die 10 Jahre Beurlaubung an meinen erstmaligen Eintritt in ein BV "angehängt", so dass meine Jubiläumsdienstzeit erst am 01.12.1998 zu laufen begann und ich somit dieses Jahr erst 15 Jahre erreicht hätte! Meine ersten fast 12 Jahre (Dez. 1988 bis Mai 2000) werden dabei überhaupt nicht berücksichtigt!
Ich bin aber der Meinung, meine Jub.dienstzeit beginnt am 01.12.1988 zu laufen! Wie wird die Beurlaubung berückschtigt??
Ich hoffe, mir kann hier jemand Auskunft dazu geben!
Fritzi
Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
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Re: Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
Tag,
würde ich ebenso so sehen.
Ansonsten... einfach mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären. *g*
Gruß.
würde ich ebenso so sehen.
Ansonsten... einfach mit dem zuständigen Sachbearbeiter klären. *g*
Gruß.
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Re: Jubiläumsdienstzeit Bayen Berechnung
Hallo,
habe ich schon probiert. Die Personalleiterin ist der Meinung, ihre Berechnung stimmt.
Ich will ja nicht gleich zur Aufsichtsbehörde rennen. Bestimmt ist hier jemand, der sich damit auskennt;
Jubiläumsdienstzeitberechnung und vorherige Beurlaubung wegen Kindererziehung müsste doch eigentlich regelmäßig vorkommen...!?
Fritzi
habe ich schon probiert. Die Personalleiterin ist der Meinung, ihre Berechnung stimmt.
Ich will ja nicht gleich zur Aufsichtsbehörde rennen. Bestimmt ist hier jemand, der sich damit auskennt;
Jubiläumsdienstzeitberechnung und vorherige Beurlaubung wegen Kindererziehung müsste doch eigentlich regelmäßig vorkommen...!?
Fritzi
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Re: Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
Aber die Ausschlusstatbestände (=Zeiten, die nicht als hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis gelten) sind doch in § 3 Abs. 1 Satz 2 JzV Bayern abschließend angeführt. Da ist Kinderbetreuung ,Elternzeit oder sonstige Beurlaubung und dgl. nicht aufgezählt!
Fritzi
Fritzi
Re: Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
Für den Beginn des Jubiläumsdienstalters wird dabei ausschließlich auf den Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst abgestellt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 JubV und das entsprechende Landesrecht).
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung führt aber grundsätzlich nur der vollständige Fortfall des Leistungsanspruchs bei einer Beurlaubung dazu, dass die entsprechenden Zeiten allenfalls unter Anerkennung der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belange berücksichtigt werden können. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 JubV, dass eine Anerkennung erfolgt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Gleiches gilt für die Zeiten einer Kinderbetreuung. Sicher wird man nur schwerlich von einer für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen „Betriebstreue“ ausgehen können, wenn kein dienstliches Interesse oder kein öffentlicher Belang für eine Freistellung gegeben war.
Quelle: http://www.rehmnetz.de/104-Y29udGVudF9p ... index.html
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung führt aber grundsätzlich nur der vollständige Fortfall des Leistungsanspruchs bei einer Beurlaubung dazu, dass die entsprechenden Zeiten allenfalls unter Anerkennung der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belange berücksichtigt werden können. Entsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 JubV, dass eine Anerkennung erfolgt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Gleiches gilt für die Zeiten einer Kinderbetreuung. Sicher wird man nur schwerlich von einer für die Gewährung der Vergünstigung erforderlichen „Betriebstreue“ ausgehen können, wenn kein dienstliches Interesse oder kein öffentlicher Belang für eine Freistellung gegeben war.
Quelle: http://www.rehmnetz.de/104-Y29udGVudF9p ... index.html
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Re: Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
Hallo,
danke, das habe ich auch schon im Netz gelesen. Dies bezieht sich aber auf die Beamten des Bundes, ich bin Beamtin in Bayern (Dienstherr ist Freistaat). Da gilt ausschließlich die JzV für Bayern, deren Inhalt doch z.T. erheblich von der JubV des Bundes abweicht.
danke, das habe ich auch schon im Netz gelesen. Dies bezieht sich aber auf die Beamten des Bundes, ich bin Beamtin in Bayern (Dienstherr ist Freistaat). Da gilt ausschließlich die JzV für Bayern, deren Inhalt doch z.T. erheblich von der JubV des Bundes abweicht.
Re: Jubiläumsdenstzeit Bayen Berechnung
Ich denke, dass das für alle Beamten gilt und auf Besonderheiten im Landesrecht besonders eingegangen wird.
Wie z.B. an dieser Stelle:
"Auch hier kann das Landesrecht Abweichungen enthalten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JzV entfällt etwa in Bayern die Jubiläumszuwendung bei Beamten" usw.
"Zeiten des Wehr- und Ersatzdienst gelten etwa in Bayern nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 der bayerischen JzV nur mit, wenn sie vor Beginn eines hauptberuflichen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses im öffentlichen Dienst liegen. Nicht berücksichtigt werden weiterhin hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der bayerischen JzV die Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst." usw.
Wie z.B. an dieser Stelle:
"Auch hier kann das Landesrecht Abweichungen enthalten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JzV entfällt etwa in Bayern die Jubiläumszuwendung bei Beamten" usw.
"Zeiten des Wehr- und Ersatzdienst gelten etwa in Bayern nach der Vorschrift des § 3 Abs. 2 der bayerischen JzV nur mit, wenn sie vor Beginn eines hauptberuflichen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses im öffentlichen Dienst liegen. Nicht berücksichtigt werden weiterhin hier nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der bayerischen JzV die Zeiten der Ableistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres im öffentlichen Dienst." usw.