2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Moderator: Moderatoren
2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Meine Frau ist Bundesbeamtin, ich bin verbamteter Lehrer in NRW. Wir erwarten unser 2. Kind in 4 Wochen. Das 1. Kind ist über mich krankenversichert und ich bekomme Familienzuschlag und Kindergeld. Beim 2. Kind nehme ich in den Lebensmonaten 1 und 4 Elternzeit/Elterngeld, meine Frau für die Monate 3-12. Durch meine Recherche hier im Forum habe ich gelernt, dass es möglich ist, durch geschickte Wahl der Kindergeldberechtigung Einfluß auf den Beihilfebemessungsatz zu nehmen. Ich dachte an folgendes Szenario: Ich übertrage jetzt noch schnell die Kindergeldberechtigung für das 1. Kind auf meine Frau. Das 2. Kind wird ebenfalls meiner Frau zugeschrieben, so dass sie 70% Beihilfe erhält. Nach Beendigung des Mutterschutzes geht die Kindergeldberechtigung für beide Kinder auf mich über (also ab Monat 3). Damit bleibt meine Frau bei 70% in ihrer Elternzeit, da dies ihrem Status unmittelbar vor der Elternzeit entspricht, und ich bekomme ab dem 3. Monat 70%, da dann beide Kinder auf mich "laufen".
Habe ich dabei etwas Grundsätzliches übersehen? Wie sieht es mit dem Monat 4 aus, wenn wir beide 1 Monat lang Elterngeld beziehen?
Vielen Dank für (zeitnahe) Antworten!
Habe ich dabei etwas Grundsätzliches übersehen? Wie sieht es mit dem Monat 4 aus, wenn wir beide 1 Monat lang Elterngeld beziehen?
Vielen Dank für (zeitnahe) Antworten!
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Ja allerdings, denn so wie Du Dir das ausgedacht hast wird das nicht funktionieren: Die so.g. Berechtigtenbestimmung ist nur einmalig durchführbar, d.h. wer die Beihilfen für die Kinder beantragen kann und wer den erhöhten Bemessungssatz in Anspruch nimmt. Sie kann nur in Ausnahmefällen (bspw. Scheidung) neu getroffen werden (§ 12 Abs. 1 letzter Satz BVO NRW). D.h. selbst mit Zustimmung Deiner Frau seid Ihr an die erstmaliger Entscheidung gebunden, es sei denn das der so.g. Ausnahmefall eintritt.
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Guten Abend Blue Ice Ultra,
danke für die Antwort. So wie ich den § 12 Abs. 1, letzter Satz BVO NRW, verstehe, bezieht er sich auf die Vorraussetzung "zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder". Zur Zeit wird ein Kind bei mir berücksichtigt. Bei der Geburt des 2. Kindes tritt die Vorraussetzung ein und meine Frau und ich können dann bestimmen, wer beide berücksichtigungsfähigen Kinder "erhält" und damit den Bemessungssatz von 70%. Eine weitere Änderung ist danach nur in Ausnahmefällen noch möglich. Die Entscheidung für das erste Kind ist dafür ohne Belang.
Habe ich das richtig verstanden?
Danke für eine Antwort!
danke für die Antwort. So wie ich den § 12 Abs. 1, letzter Satz BVO NRW, verstehe, bezieht er sich auf die Vorraussetzung "zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder". Zur Zeit wird ein Kind bei mir berücksichtigt. Bei der Geburt des 2. Kindes tritt die Vorraussetzung ein und meine Frau und ich können dann bestimmen, wer beide berücksichtigungsfähigen Kinder "erhält" und damit den Bemessungssatz von 70%. Eine weitere Änderung ist danach nur in Ausnahmefällen noch möglich. Die Entscheidung für das erste Kind ist dafür ohne Belang.
Habe ich das richtig verstanden?
Danke für eine Antwort!
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Ja, zusätzlich gibt es noch die Berechtigtenbestimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW. Ihr müsst also daneben bestimmen wer die Aufwendungen für die Kinder geltend machen kann. Das sind zwei von einander unabhängige Dinge. Hintergrund der Regelung ist, das seit geraumer Zeit bei den Beihilfestellen die nach der BVO NRW arbeiten keine Originalbelege mehr vorgelegt werden müssen.
Ich meine mich speziell bei der Fallkonstellation Bund - NRW zu erinnern das ohnehin nur der Partner die Aufwendungen für das/die Kind(er) geltend machen kann der auch das Kindergeld erhält.
Ich meine mich speziell bei der Fallkonstellation Bund - NRW zu erinnern das ohnehin nur der Partner die Aufwendungen für das/die Kind(er) geltend machen kann der auch das Kindergeld erhält.
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Danke für die Antwort Blue Ice Ultra.
Noch ein paar Nachfragen: Könnte meine Frau in den Genuss einer 40-Std.Woche kommen, wenn sie das Kindergeld für das 2. Kind beantragt? Hätten wir dann immer noch die freie Wahl, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70% erhalten soll? Bedeutete dies, dass ich Aufwendungen für das 1. Kind, meine Frau für das 2. Kind geltend machen muss?
Weiterhin danke für erhellende Antworten!
Noch ein paar Nachfragen: Könnte meine Frau in den Genuss einer 40-Std.Woche kommen, wenn sie das Kindergeld für das 2. Kind beantragt? Hätten wir dann immer noch die freie Wahl, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70% erhalten soll? Bedeutete dies, dass ich Aufwendungen für das 1. Kind, meine Frau für das 2. Kind geltend machen muss?
Weiterhin danke für erhellende Antworten!
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Ich gehe mal davon aus, das Deine Beihilfestelle informiert ist das Deine Frau Bundesbeamtin ist.
Zunächst:
Die Arbeitszeit hat nichts damit zu tun, wer für das zweite Kind die Beihlfen beantragen kann. Darauf müsst Ihr euch im Rahmen der Berechtigtenbestimmung bzw. im Rahmen der KG-Zahlung einigen. Es kann grundsätzlich für jedes Kind eine andere Regelung für die Beihilfenbeantragung gewählt werden. -
Hinsichtlich der Wahl des erhöhten Bemessungssatzes gilt, das meine obigen Ausführungen nur dann bestand haben, wenn Ihr beide Dienstbezüge und damit eigene Bh-Ansprüche habt. Wenn Du also in ETZ (ohne Teilzeitbeschäftigung) bist, bist Du bei Deiner Frau berücksichtigungsfähig, hättest also aufgrund der EIgenschaft "Ehemann" den Bemessungssatz von 70%. Deine Frau hätte in dieser Zeit ebenfalls den erhöhten Bemessungssatz von 70%, da Du als Ehemann in ETZ (ohne Teilzeitbeschäftigung) ohne Dienstbezüge keine Bh-Berechtigung hast. Geht Ihr beide wieder Arbeiten müsst Ihr euch einigen wer den erhöhten Bemessungssatz in Anspruch nimmt.
Zunächst:
Die Arbeitszeit hat nichts damit zu tun, wer für das zweite Kind die Beihlfen beantragen kann. Darauf müsst Ihr euch im Rahmen der Berechtigtenbestimmung bzw. im Rahmen der KG-Zahlung einigen. Es kann grundsätzlich für jedes Kind eine andere Regelung für die Beihilfenbeantragung gewählt werden. -
Hinsichtlich der Wahl des erhöhten Bemessungssatzes gilt, das meine obigen Ausführungen nur dann bestand haben, wenn Ihr beide Dienstbezüge und damit eigene Bh-Ansprüche habt. Wenn Du also in ETZ (ohne Teilzeitbeschäftigung) bist, bist Du bei Deiner Frau berücksichtigungsfähig, hättest also aufgrund der EIgenschaft "Ehemann" den Bemessungssatz von 70%. Deine Frau hätte in dieser Zeit ebenfalls den erhöhten Bemessungssatz von 70%, da Du als Ehemann in ETZ (ohne Teilzeitbeschäftigung) ohne Dienstbezüge keine Bh-Berechtigung hast. Geht Ihr beide wieder Arbeiten müsst Ihr euch einigen wer den erhöhten Bemessungssatz in Anspruch nimmt.
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Ja, die Beihilfestellen wissen Bescheid. Beim 1. Kind war ich auch 2 Monate in Elternzeit. Allerdings lehnte damals die Beihilfestelle meiner Frau ab mich als berücksichtigungsfähigen Angehörigen anzuerkennen, mit der Begründung, dass ich selbst beihilfeberechtigt wäre. Ich blieb also mit 50% bei meiner Beihilfe NRW. Und meine Frau umgekehrt in Ihrer Elternzeit blieb bei Beihilfe Bund mit 50 %. Gibt es da eine Sonderregel Bund/Land NRW? Ich meine da gab es einen Satz in der BVO dazu....?
Habe ich richtig verstanden: Meine Frau kann das Kindergeld für das 2. Kind beantragen und damit die Arbeitszeit auf 40 Std. reduzieren. Allerdings gab es auch hier evtl. den Sonderfall, dass bei unserer Konstellation derjenige die Beihilfe beantragen muss, der das Kindergeld erhält? Also dann meine Frau. Der erhöhte Bemessungssatz ist von uns festzulegen, sobald beide wieder Dienstbezüge beziehen.
Danke für eine Antwort, Blue Ice Ultra!
Habe ich richtig verstanden: Meine Frau kann das Kindergeld für das 2. Kind beantragen und damit die Arbeitszeit auf 40 Std. reduzieren. Allerdings gab es auch hier evtl. den Sonderfall, dass bei unserer Konstellation derjenige die Beihilfe beantragen muss, der das Kindergeld erhält? Also dann meine Frau. Der erhöhte Bemessungssatz ist von uns festzulegen, sobald beide wieder Dienstbezüge beziehen.
Danke für eine Antwort, Blue Ice Ultra!
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Nein. Gibt keine Sonderregelung. Und, ja hast Du richtig verstanden.
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Hallo Blue Ice Ultra,
ich habe hier in meinen Unterlagen zum 1. Kind eine Information des Dienstleistungszentrums Detmold zur neuen Fassung des BBhV gefunden (wichtig ist das fett gedruckte):
ich habe hier in meinen Unterlagen zum 1. Kind eine Information des Dienstleistungszentrums Detmold zur neuen Fassung des BBhV gefunden (wichtig ist das fett gedruckte):
Widerspricht dies nicht deiner Aussage zur freien Wahl des Bemmesungssatzes.....?----------------------- Page 1-----------------------
FACHBEREICH Beihilfe
THEMATIK Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten (§§ 4, 46, 58 BBhV)
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ändert sich die Regelung zur
Einreichung der Belege für Kinder, wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind. Dies hat auch
Auswirkungen auf den Bemessungssatz.
Wer kann Beihilfen für ein Kind einreichen, das bei zwei Beihilfeberechtigten berücksichti-
gungsfähig ist?
Ein Kind das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem
Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den kinderbezogenen Anteil des Familienzu-
schlags für das Kind erhält. Der Familienzuschlag ist an das Kindergeld gekoppelt, so dass jedes
Kind einem Beihilfeberechtigten fest zugeordnet wird. Diese feste Zuordnung überträgt sich damit
auch automatisch auf die Beihilfe. Das heißt, dass bei zwei Beihilfeberechtigten immer nur einer
der beiden Beihilfen für ein Kind geltend machen kann. Ein Wahlrecht gibt es nicht. Mit der Ent-
scheidung, wer das Kindergeld und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für ein
Kind bekommt, fällt zugleich die Entscheidung, wer Beihilfen für ein Kind beantragen kann.
Die Regelung, dass ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei
der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, die oder der den Familienzuschlag für das
Kind erhält, gilt ausnahmsweise nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung
haben (z. B. Soldaten) oder heilfürsorgeberechtigt sind (z. B. Beamtinnen und Beamte der Bun-
despolizei).
Wer erhält (aufgrund von mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag) den erhöhten Be-
messungssatz von 70%?
Den Bemessungssatz von 70% bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten nur
diejenigen, die den Familienzuschlag beziehen.
Beispiel:
Ein beihilfeberechtigtes Ehepaar hat zwei Kinder im Familienzuschlag, jeder Ehepartner bekommt
für ein Kind Kindergeld. Für den Bemessungssatz der beiden Beihilfeberechtigten bedeutet dies,
dass jeder der beiden Beihilfen für sich selbst zu 50% erhält.
Bei einem Wechsel, wonach nur noch einer der beiden beihilfeberechtigten Ehepartner das Kin-
dergeld für beide Kinder erhält, beträgt der Bemessungssatz für diesen Ehepartner 70%, für den
anderen beihilfeberechtigten Ehepartner weiterhin 50%. Ein Wahlrecht, wer von zwei Beihilfebe-
rechtigten den erhöhten Bemessungssatz erhält besteht nach der neuen Bundesbeihilfeverord-
nung nicht mehr.
STAND 14.01.2010 1
----------------------- Page 2-----------------------
Mitteilung des Bemessungssatzes an die Beihilfestelle des Landes/der Kommune (Tz 5.4.1
und 46.3.3 sowie Anhang 13 der VwV)
Bei mehreren Beihilfeberechtigten muss die Beihilfestelle immer dann, wenn der jeweils andere für
das Kind Beihilfeberechtigte bei einem anderen Dienstherrn (Land oder Kommune) beschäftigt ist,
eine Mitteilung an die jeweils zuständige Beihilfestelle des Landes bzw. der Kommune senden. In
dieser Mitteilung wird der anderen Beihilfestelle mitgeteilt, für welche Kinder der/die beim Bund
beschäftigte Beihilfeberechtigte Beihilfen erhält.
Nähere Ausführungen zum Kindergeldanspruch finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik „Bezüge“ und dort unter „Kindergeld“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
STAND 13.01.2010 2
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Und noch eine Zusatzfrage: Ist mit einem Wechsel der Berechtigung für das Kindergeld für das 1. Kind auf meine Frau gleichzeitig der Wechsel mit dem Familienzuschlag verbunden? Dann könnten wir doch die Berechtigung für das Kindergeld für Kind 1 auf meine Frau ändern, das Kindergeld für das 2. Kind direkt meiner Frau zuschreiben. Damit hat meine Frau beide Kinder im Familienzuschlag und bezieht das Kindergeld vollständig, so dass sie sowohl den erhöhten Bemessungssatz von 70 % als auch die verringerte Wochenarbeitszeit von 40 h hätte...???
Danke für eine zusätzliche Antwort!
Danke für eine zusätzliche Antwort!
-
- Moderator
- Beiträge: 3964
- Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Was hat denn die Wochenarbeitszeit von 41 bzw. 40 Stunden damit zu tun ? Wer als Bundesbeamter ein Kind unter 12 Jahren erzieht, kann auf Antrag auf 40 Stunden gehen. Ist doch egal, ob das Kind beim Ehepartner geführt wird.
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Ich dachte, es wäre notwendig, das Kindergeld zu beziehen, um die 40h - Woche zu erhalten..... Falsch gedacht?
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Zum Thema 40h-Woche und Kinder siehe auch hier:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... ?nn=269962
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/ ... ?nn=269962
-
- Moderator
- Beiträge: 3964
- Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Der Kindergeldbezug als Kriterium der Erziehung die allein der Verwaltungsvereinfachung für die Personalstellen. Der Nachweis der Kindererziehung kann auch anders erbracht werden.
-
- Beiträge: 764
- Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
- Behörde:
Re: 2 Beamte (Bund+Land NRW): Beihilfe bei 2 Kindern
Nein, BBhV und BVO NRW stehen rechtlich gesehen nebeneinander. Ich habe Dir die nordrheinwestfälische Rechtslage geschildert. Die o.g. Fallbeispiele treffen auf Deine Situation nicht zu, da eben nur Deine Frau unter die BBhV fällt und Du unter die BVO NRW. Ergo kannst Du in diesem Fall den erhöhten Bemessungssatz in Anspruch nehmen, wenn Du für eines der Kinder Kindergeld beziehst.Olaf S. hat geschrieben:Hallo Blue Ice Ultra,
ich habe hier in meinen Unterlagen zum 1. Kind eine Information des Dienstleistungszentrums Detmold zur neuen Fassung des BBhV gefunden (wichtig ist das fett gedruckte):
Widerspricht dies nicht deiner Aussage zur freien Wahl des Bemmesungssatzes.....?----------------------- Page 1-----------------------
FACHBEREICH Beihilfe
THEMATIK Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten (§§ 4, 46, 58 BBhV)
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ändert sich die Regelung zur
Einreichung der Belege für Kinder, wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind. Dies hat auch
Auswirkungen auf den Bemessungssatz.
Wer kann Beihilfen für ein Kind einreichen, das bei zwei Beihilfeberechtigten berücksichti-
gungsfähig ist?
Ein Kind das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem
Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den kinderbezogenen Anteil des Familienzu-
schlags für das Kind erhält. Der Familienzuschlag ist an das Kindergeld gekoppelt, so dass jedes
Kind einem Beihilfeberechtigten fest zugeordnet wird. Diese feste Zuordnung überträgt sich damit
auch automatisch auf die Beihilfe. Das heißt, dass bei zwei Beihilfeberechtigten immer nur einer
der beiden Beihilfen für ein Kind geltend machen kann. Ein Wahlrecht gibt es nicht. Mit der Ent-
scheidung, wer das Kindergeld und damit den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für ein
Kind bekommt, fällt zugleich die Entscheidung, wer Beihilfen für ein Kind beantragen kann.
Die Regelung, dass ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, bei
der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, die oder der den Familienzuschlag für das
Kind erhält, gilt ausnahmsweise nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung
haben (z. B. Soldaten) oder heilfürsorgeberechtigt sind (z. B. Beamtinnen und Beamte der Bun-
despolizei).
Wer erhält (aufgrund von mindestens zwei Kindern im Familienzuschlag) den erhöhten Be-
messungssatz von 70%?
Den Bemessungssatz von 70% bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten nur
diejenigen, die den Familienzuschlag beziehen.
Beispiel:
Ein beihilfeberechtigtes Ehepaar hat zwei Kinder im Familienzuschlag, jeder Ehepartner bekommt
für ein Kind Kindergeld. Für den Bemessungssatz der beiden Beihilfeberechtigten bedeutet dies,
dass jeder der beiden Beihilfen für sich selbst zu 50% erhält.
Bei einem Wechsel, wonach nur noch einer der beiden beihilfeberechtigten Ehepartner das Kin-
dergeld für beide Kinder erhält, beträgt der Bemessungssatz für diesen Ehepartner 70%, für den
anderen beihilfeberechtigten Ehepartner weiterhin 50%. Ein Wahlrecht, wer von zwei Beihilfebe-
rechtigten den erhöhten Bemessungssatz erhält besteht nach der neuen Bundesbeihilfeverord-
nung nicht mehr.
STAND 14.01.2010 1
----------------------- Page 2-----------------------
Mitteilung des Bemessungssatzes an die Beihilfestelle des Landes/der Kommune (Tz 5.4.1
und 46.3.3 sowie Anhang 13 der VwV)
Bei mehreren Beihilfeberechtigten muss die Beihilfestelle immer dann, wenn der jeweils andere für
das Kind Beihilfeberechtigte bei einem anderen Dienstherrn (Land oder Kommune) beschäftigt ist,
eine Mitteilung an die jeweils zuständige Beihilfestelle des Landes bzw. der Kommune senden. In
dieser Mitteilung wird der anderen Beihilfestelle mitgeteilt, für welche Kinder der/die beim Bund
beschäftigte Beihilfeberechtigte Beihilfen erhält.
Nähere Ausführungen zum Kindergeldanspruch finden Sie auf unserer Internetseite
http://www.dienstleistungszentrum.de in der Rubrik „Bezüge“ und dort unter „Kindergeld“.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beihilfeteam
im Bundesverwaltungsamt
- Dienstleistungszentrum -
STAND 13.01.2010 2