Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
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Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
Neues Urteil,
Das BVerwG hat in drei Verfahren entschieden, dass das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes keine Rechtsgrundlage enthielt, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte.
dann werden wir mal nachfordern.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f ... hricht.jsp
Gude Burgi
Das BVerwG hat in drei Verfahren entschieden, dass das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes keine Rechtsgrundlage enthielt, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte.
dann werden wir mal nachfordern.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f ... hricht.jsp
Gude Burgi
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Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Oh schön, da werde ich mal in meinen Erstattungsunterlagen blättern, denn obwohl es in meinem Medikamenten-Pool das Medikament auch NUR von einer Firma gab und gibt, wurden mir jedesmal ingesamt 17 Euro nicht erstattet. Nun wundert euch nicht... die Monatsdosis kostet 250 Euro. Wenigstens kann ich mir das (noch) leisten.
Wenns das Medikament nur einzigartig gibt und nur ein einziger Preis existiert, kann man auch nicht damit kommen, dass es einen Minimum-Festpreis geben soll, der unterhalb des Verkaufspreises liegt.
Na... dann bin ich ja mal gespannt.
Wenns das Medikament nur einzigartig gibt und nur ein einziger Preis existiert, kann man auch nicht damit kommen, dass es einen Minimum-Festpreis geben soll, der unterhalb des Verkaufspreises liegt.
Na... dann bin ich ja mal gespannt.
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Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Ich werde am WE auch mal alle Bescheide nachsehen.
Ist ohnehin ein Ding, die bekommen Rabatt/Rückerstattungen von den Pharmahändlern und wir müssen zahlen.
Mal sehen was der BADV so alles von sich gibt...
Ist ohnehin ein Ding, die bekommen Rabatt/Rückerstattungen von den Pharmahändlern und wir müssen zahlen.
Mal sehen was der BADV so alles von sich gibt...
Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Interessant. Danke.
Weiß jemand schon, wie sich der Dienstherr das nun vorstellt?
Selbst wird man ja nur die Bescheide anfechten können, die noch in die Widerspruchsfrist fallen (so man nicht einer der Kläger war). Meine letzte Sammeleinreichungsaktion mit vielen Begrenzungen ist nun genau 8 Wochen alt.
Also unsere Beihilfestelle kennt wohl das Urteil aber es gibt bisher keinerlei Handlungsanweisung.
Weiß jemand schon, wie sich der Dienstherr das nun vorstellt?
Selbst wird man ja nur die Bescheide anfechten können, die noch in die Widerspruchsfrist fallen (so man nicht einer der Kläger war). Meine letzte Sammeleinreichungsaktion mit vielen Begrenzungen ist nun genau 8 Wochen alt.

Also unsere Beihilfestelle kennt wohl das Urteil aber es gibt bisher keinerlei Handlungsanweisung.
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Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Hi Conny
Ich werde einfach mal eine Nachberechnung anfordern auf Hinweis auf das Urteil.
Am Besten auch immer mal beim Bundesverwaltungsamt odgl. nachsehen.
z.B. hier.. http://www.dz-portal.de/003_menue_links ... index.html
Da stehen immer mal Hinweise wie zu Verfahren ist.
Sicher muß jeder selbst etwas tun, von Alleine kommt ja ohnehin nichts.
LG Burgi
Ich werde einfach mal eine Nachberechnung anfordern auf Hinweis auf das Urteil.
Am Besten auch immer mal beim Bundesverwaltungsamt odgl. nachsehen.
z.B. hier.. http://www.dz-portal.de/003_menue_links ... index.html
Da stehen immer mal Hinweise wie zu Verfahren ist.
Sicher muß jeder selbst etwas tun, von Alleine kommt ja ohnehin nichts.
LG Burgi
Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Danke für den Tipp.
Ich bin nun nicht gerade der Beihilferechtexperte noch habe ich die Diskussionen verfolgt. Wie ist das "Bisher
in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen werden in die Verordnung selbst überführt." zu verstehen?
Bedeutet das, dass die bisherige Festsetzung, die nun gerichtlich verworfen wurde, bestehen bleibt, indem die rechtlichen Voraussetzungen angepaßt wurden?
Ich bin nun nicht gerade der Beihilferechtexperte noch habe ich die Diskussionen verfolgt. Wie ist das "Bisher
in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen werden in die Verordnung selbst überführt." zu verstehen?
Bedeutet das, dass die bisherige Festsetzung, die nun gerichtlich verworfen wurde, bestehen bleibt, indem die rechtlichen Voraussetzungen angepaßt wurden?
Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Darauf läuft es wohl hinaus.Conny hat geschrieben:Ich bin nun nicht gerade der Beihilferechtexperte noch habe ich die Diskussionen verfolgt. Wie ist das "Bisher
in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift enthaltene Festlegungen werden in die Verordnung selbst überführt." zu verstehen?
Bedeutet das, dass die bisherige Festsetzung, die nun gerichtlich verworfen wurde, bestehen bleibt, indem die rechtlichen Voraussetzungen angepaßt wurden?
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Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Das Urteil ist am 8. November gesprochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber in einer Pressemitteilung vom selben Tag informiert, die juris sofort aufgegriffen und veröffentlicht hat. Das Urteil muss nun innerhalb von sechs Monaten geschrieben und den Beteiligten zugestellt werden.
Wer hier am 9. 11. behauptet, seine Beihilfestelle würde das Urteil kennen und das Fehlen von Handlungsanweisungen bemängelt, provoziert in hohem Maße Zweifel an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit.
(Anmerkung: Der letzte Satz ist unsachlich und unpassend; ich habe die ihm zugrunde liegende Äußerung offenbar missverstanden! Sorry Conny!)
Das Urteil war zu erwarten, das Ergebnis war zwangsläufig. (Sonst hätte ich mir nicht die Mühe gemacht, selbst zu klagen und ich hätte hier auch nicht die Empfehlung dazu ausgesprochen.) Aus diesem Grund hat das BMI seine Hausaufgaben gemacht und dafür gesorgt, dass die Beihilfeverordnung im September geändert wurde. Für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (3. BBhVÄndV) entstanden sind, ist die Festbetragsregelung (-kürzung) rechtmäßig. Für frühere Käufe gilt diese Rechtsänderung selbstverständlich nicht. Mehr Geld gibt es aber auch für diese früheren Anschaffungen nur, wenn dazu noch kein bestandskräftiger Beihilfebescheid vorliegt und verhindert wird, dass ein kürzlich ergangener "falscher" Bescheid jetzt noch bestandskräftig wird.
"Einfach mal eine Nachberechnung anzufordern", ist natürlich Schwachsinn und ein reichlich dämliche und kontraproduktive Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für diejenigen, denen man sowieso immer vorwirft, sie arbeiteten zu langsam.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Wer hier am 9. 11. behauptet, seine Beihilfestelle würde das Urteil kennen und das Fehlen von Handlungsanweisungen bemängelt, provoziert in hohem Maße Zweifel an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit.
(Anmerkung: Der letzte Satz ist unsachlich und unpassend; ich habe die ihm zugrunde liegende Äußerung offenbar missverstanden! Sorry Conny!)
Das Urteil war zu erwarten, das Ergebnis war zwangsläufig. (Sonst hätte ich mir nicht die Mühe gemacht, selbst zu klagen und ich hätte hier auch nicht die Empfehlung dazu ausgesprochen.) Aus diesem Grund hat das BMI seine Hausaufgaben gemacht und dafür gesorgt, dass die Beihilfeverordnung im September geändert wurde. Für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (3. BBhVÄndV) entstanden sind, ist die Festbetragsregelung (-kürzung) rechtmäßig. Für frühere Käufe gilt diese Rechtsänderung selbstverständlich nicht. Mehr Geld gibt es aber auch für diese früheren Anschaffungen nur, wenn dazu noch kein bestandskräftiger Beihilfebescheid vorliegt und verhindert wird, dass ein kürzlich ergangener "falscher" Bescheid jetzt noch bestandskräftig wird.
"Einfach mal eine Nachberechnung anzufordern", ist natürlich Schwachsinn und ein reichlich dämliche und kontraproduktive Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für diejenigen, denen man sowieso immer vorwirft, sie arbeiteten zu langsam.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Zuletzt geändert von Gerda Schwäbel am 11. Nov 2012, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Du erheiterst mich immer wieder und enttäuschst mich zugleich.
In einem Satz behauptest Du:
Irgenwie ein Widerspruch. Ich komme aus der Informatik und wahrscheinlich denke ich zu logisch.
Entweder haben Sie die Hausaufgaben gemacht und sind damit schon für den möglichen Fall gerüstet oder sie sind noch planlos. Ich hab ne gute Meinung von den meisten Kollegen und ging davon aus, dass sie vorbereitet wurden.
Übrigens habe ich nicht mit der Institution Beihilfestelle gesprochen, sondern mit einem Bearbeiter aus Fleisch und Blut. Es war auch kein bemängeln, sondern einfach eine Aussage zum Sachstand ohne jegliche negative Wertung.
Man kann auch einfach mal einen Kollegen anrufen und fragen aber Du kennst bestimmt nur den Dienstweg.
Kopfschüttelnd
Conny

In einem Satz behauptest Du:
... und im nächsten Satz dieses:Gerda Schwäbel hat geschrieben:Wer hier am 9. 11. behauptet, seine Beihilfestelle würde das Urteil kennen und das Fehlen von Handlungsanweisungen bemängelt, provoziert in hohem Maße Zweifel an seiner geistigen Zurechnungsfähigkeit
.Aus diesem Grund hat das BMI seine Hausaufgaben gemacht und dafür gesorgt
Irgenwie ein Widerspruch. Ich komme aus der Informatik und wahrscheinlich denke ich zu logisch.
Entweder haben Sie die Hausaufgaben gemacht und sind damit schon für den möglichen Fall gerüstet oder sie sind noch planlos. Ich hab ne gute Meinung von den meisten Kollegen und ging davon aus, dass sie vorbereitet wurden.
Übrigens habe ich nicht mit der Institution Beihilfestelle gesprochen, sondern mit einem Bearbeiter aus Fleisch und Blut. Es war auch kein bemängeln, sondern einfach eine Aussage zum Sachstand ohne jegliche negative Wertung.
Man kann auch einfach mal einen Kollegen anrufen und fragen aber Du kennst bestimmt nur den Dienstweg.

Kopfschüttelnd
Conny
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Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Tut mir leid, dass ich Ihre Äußerung missverstanden habe. Ich geb' Ihnen Recht, dass man Ihre Worte nicht so verstehen muss, wie ich das getan habe. Das Lesen in diesem Forum beeinflusst offenbar zwischenzeitlich mein Wahrnehmungsvermögen. Ich habe das im Beitrag selbst klargestellt.
Ansonsten haben Sie meine weiteren Ausführungen - wahrscheinlich wegen der Empörung über den Anfang - nicht verstanden. Schade, aber dieses Risiko gehe ich wohl immer ein, wenn ich etwas für mir im Einzelnen unbekannte Empfänger schreibe und dabei auch noch versuche, die Leser wachzurütteln.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Ansonsten haben Sie meine weiteren Ausführungen - wahrscheinlich wegen der Empörung über den Anfang - nicht verstanden. Schade, aber dieses Risiko gehe ich wohl immer ein, wenn ich etwas für mir im Einzelnen unbekannte Empfänger schreibe und dabei auch noch versuche, die Leser wachzurütteln.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: Keine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Arzneimitte
Danke für die Einsicht.
Ich verstehe im Allgemeinen den Großteil dessen, was ich so lese - auch wenn ich nicht darauf eingehe, aber lassen wir das und haben uns alle wieder lieb. (Ich schmunzle wirklich noch über den Seitenhieb)
Mein Informationsbedarf ist damit gedeckt und da ich kein Kläger war, ergibt sich für mich auch kein Handlungsbedarf.
Ich wünsche Euch noch ne schöne Woche.
Gruß
Conny
und gleich wieder rückfällig werde.Gerda Schwäbel hat geschrieben:Ansonsten haben Sie meine weiteren Ausführungen - wahrscheinlich wegen der Empörung über den Anfang - nicht verstanden.

Ich verstehe im Allgemeinen den Großteil dessen, was ich so lese - auch wenn ich nicht darauf eingehe, aber lassen wir das und haben uns alle wieder lieb. (Ich schmunzle wirklich noch über den Seitenhieb)
Mein Informationsbedarf ist damit gedeckt und da ich kein Kläger war, ergibt sich für mich auch kein Handlungsbedarf.
Ich wünsche Euch noch ne schöne Woche.
Gruß
Conny