Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Moderator: Moderatoren
Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Hallo an alle,
ich habe ein großes Problem und weiß nicht, ob oder wie ich es lösen kann.
Ich (m, 48 Jahre alt) werde wohl in absehbarer Zeit in Pension geschickt. Grund: Depressionen. Hintergrund: Schwerwiegende Probleme im dienstlichen Bereich, Angststörungen, Panikattacken....grässlich. Ich habe das ganze Prozedere durch - Therapie, Kur, Therapie...
Wenn die Depression als Krankheit zusätzlich auch stoffwechselbedingt sein kann, so gehöre ich wohl leider zu diesem Personenkreis. Ich denke, das liegt vielleicht auch daran, dass ich seit 12 Jahren keine Schilddrüse mehr habe.
Ich bin Angehöriger der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 10. Habe mir ausgerechnet, dass ich die Mindestpension in Höhe von etwa 1400 Euro bekommen werde. Brutto, logo.
Abzüglich der privaten Krankenversicherung bleibt da nicht mehr viel. Ich weiß, es ist immer noch mehr als ein Hartz-4-Empfänger, dennoch ist es wenig. Ich muss meine nicht abbezahlte Wohnung verkaufen und auch ansonsten kann ich mir nicht mehr viel leisten. Und auch die Hinzuverdienstgrenze deckt einfach nicht meinen Bedarf ab. Da ich blöderweise ohne Berufsausbildung 1981 in den öffentlichen Dienst gegangen bin, reißt sich draußen sowieso niemand um mich.
Meine geschiedene Frau und ich waren sehr fleißig und haben sechs überaus wohlgeratene Kinder in die Welt gesetzt. Eines lebt noch bei meiner Ex-Frau , eins ist finanziell selbstständig und vier studieren.
Ich will niemals meinen Kindern zur Last fallen. Und ich möchte meinen Kindern den Start in den Beruf nicht erschweren, sondern sie weiterhin finanziell unterstützen.
Und nun meine tollkühne Idee: Ich will in der Schweiz monatsweise in der Landwirtschaft arbeiten. Drei Monate auf einer Alm sollen recht gut bezahlt werden. Das kann ich eh, da ich in meiner Jugend immer auf einem benachbarten Bauernhof gejobbt habe. So könnte ich meine Kinder weiterhin gut finanziell unterstützen. Und aus gesundheitlicher Sicht täte es mir sogar gut. Aber: Kann mir da meine Bezügestelle auf die Schliche kommen? Denn ich würde auf jeden Fall die erlaubte Zuverdienst-Grenze überschreiten.
Findet ihr meine Idee unmoralisch? Ich weiß selbst nicht so recht, was ich davon halten soll. Ich war immer ein vorbildlicher Beamter - aber habe ich eine Alternative?
ich habe ein großes Problem und weiß nicht, ob oder wie ich es lösen kann.
Ich (m, 48 Jahre alt) werde wohl in absehbarer Zeit in Pension geschickt. Grund: Depressionen. Hintergrund: Schwerwiegende Probleme im dienstlichen Bereich, Angststörungen, Panikattacken....grässlich. Ich habe das ganze Prozedere durch - Therapie, Kur, Therapie...
Wenn die Depression als Krankheit zusätzlich auch stoffwechselbedingt sein kann, so gehöre ich wohl leider zu diesem Personenkreis. Ich denke, das liegt vielleicht auch daran, dass ich seit 12 Jahren keine Schilddrüse mehr habe.
Ich bin Angehöriger der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 10. Habe mir ausgerechnet, dass ich die Mindestpension in Höhe von etwa 1400 Euro bekommen werde. Brutto, logo.
Abzüglich der privaten Krankenversicherung bleibt da nicht mehr viel. Ich weiß, es ist immer noch mehr als ein Hartz-4-Empfänger, dennoch ist es wenig. Ich muss meine nicht abbezahlte Wohnung verkaufen und auch ansonsten kann ich mir nicht mehr viel leisten. Und auch die Hinzuverdienstgrenze deckt einfach nicht meinen Bedarf ab. Da ich blöderweise ohne Berufsausbildung 1981 in den öffentlichen Dienst gegangen bin, reißt sich draußen sowieso niemand um mich.
Meine geschiedene Frau und ich waren sehr fleißig und haben sechs überaus wohlgeratene Kinder in die Welt gesetzt. Eines lebt noch bei meiner Ex-Frau , eins ist finanziell selbstständig und vier studieren.
Ich will niemals meinen Kindern zur Last fallen. Und ich möchte meinen Kindern den Start in den Beruf nicht erschweren, sondern sie weiterhin finanziell unterstützen.
Und nun meine tollkühne Idee: Ich will in der Schweiz monatsweise in der Landwirtschaft arbeiten. Drei Monate auf einer Alm sollen recht gut bezahlt werden. Das kann ich eh, da ich in meiner Jugend immer auf einem benachbarten Bauernhof gejobbt habe. So könnte ich meine Kinder weiterhin gut finanziell unterstützen. Und aus gesundheitlicher Sicht täte es mir sogar gut. Aber: Kann mir da meine Bezügestelle auf die Schliche kommen? Denn ich würde auf jeden Fall die erlaubte Zuverdienst-Grenze überschreiten.
Findet ihr meine Idee unmoralisch? Ich weiß selbst nicht so recht, was ich davon halten soll. Ich war immer ein vorbildlicher Beamter - aber habe ich eine Alternative?
- Mikesch
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Moral...
Wer legt die fest?
Wenn man mit dem Rücken zur Wand steht ist jedes Mittel recht, so lange man keinen Dritten schädigt.
Klingt nach Stammtisch, aber ist doch so, die Führungselite fällt in Federn und jemand, der 30 Jahre gearbeitet hat, fällt in ein Loch.
Willst Du etwa Jahrzehnte lang nur vor der Glotze sitzen und froh sein, Dir ein "Brötchen" leisten zu können?
In Deinem Fall könnte ich mir sogar vorstellen, dass dies sogar ne Art Therapie bedeuten kann.
Was Du vorhast, merkt doch keine Sau, wenn Du das geschickt anstellst. Auch solltest Du seeehr verschwiegen sein!
Meine Moralischen Bedenken tendieren hier jedenfalls gegen null
LG vom Mikesch
Wer legt die fest?
Wenn man mit dem Rücken zur Wand steht ist jedes Mittel recht, so lange man keinen Dritten schädigt.
Klingt nach Stammtisch, aber ist doch so, die Führungselite fällt in Federn und jemand, der 30 Jahre gearbeitet hat, fällt in ein Loch.
Willst Du etwa Jahrzehnte lang nur vor der Glotze sitzen und froh sein, Dir ein "Brötchen" leisten zu können?
In Deinem Fall könnte ich mir sogar vorstellen, dass dies sogar ne Art Therapie bedeuten kann.
Was Du vorhast, merkt doch keine Sau, wenn Du das geschickt anstellst. Auch solltest Du seeehr verschwiegen sein!
Meine Moralischen Bedenken tendieren hier jedenfalls gegen null

LG vom Mikesch
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Hallo Mikesch,
das mit der Therapie stimmt sogar. Und darüber hinaus wird ein Hinzuverdienst, der die 400-Euro-Grenze übersteigt, absolut notwendig sein, zumindest für die Zeit, bis ich meine Kinder guten Gewissens in die Selbstständigkeit entlassen kann.
Hatte Besuch von Hiob......
Habe vorhin gelesen, dass der Versorgungsausgleich fällig wird, sobald ich in Pension gehe. Das Gericht entschied, dass ich 450 Euro an meine Ex-Frau abzugeben habe.
Weiß jemand, ob das auch der Fall ist, wenn ich bedeutend weniger Pension bekomme als zum Zeitpunkt der Scheidung errechnet? Oder muss ich dann weniger Versorgungsausgleich leisten?
Es ist zum Kotzen. Ich kann über kurz oder lang keinen Dienst mehr versehen und wenn ich nach meiner Pensionierung kräftig zu Kasse gebeten werde, kann ich kaum noch existieren. Wo ist der Ausweg? Ich sehe ihn derzeit nicht.
das mit der Therapie stimmt sogar. Und darüber hinaus wird ein Hinzuverdienst, der die 400-Euro-Grenze übersteigt, absolut notwendig sein, zumindest für die Zeit, bis ich meine Kinder guten Gewissens in die Selbstständigkeit entlassen kann.
Hatte Besuch von Hiob......
Habe vorhin gelesen, dass der Versorgungsausgleich fällig wird, sobald ich in Pension gehe. Das Gericht entschied, dass ich 450 Euro an meine Ex-Frau abzugeben habe.
Weiß jemand, ob das auch der Fall ist, wenn ich bedeutend weniger Pension bekomme als zum Zeitpunkt der Scheidung errechnet? Oder muss ich dann weniger Versorgungsausgleich leisten?
Es ist zum Kotzen. Ich kann über kurz oder lang keinen Dienst mehr versehen und wenn ich nach meiner Pensionierung kräftig zu Kasse gebeten werde, kann ich kaum noch existieren. Wo ist der Ausweg? Ich sehe ihn derzeit nicht.
- Mikesch
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Au Mensch...
Am Versorungsausgleich kommst Du natürlich nicht herum und ist auf ewiglich weg. Der wurde aber vor Deiner Pensionierung in Erwartung der vollen Pension festgelegt, also ohne Frühpensionierung. IMHO müsste da eine Neufestsetzung drin sein. Musst mal googeln...
Wenn dem nicht so sein sollte, bleibt Dir aber der Selbstbehalt, unter dem Du nicht fallen darfst. Will mich nicht festlegen, irgendjemand schrieb hier mal die Summe von ca. 1.100 Euronen.
Auf jeden Fall musst Du reagieren!
Wahrscheinlich hast aber auf jeden Fall weniger als die 1.400,-, wenn ich das mal so Pi mal Daumen überschlage...
Ne, Leben kann man davon nicht...
Das sollte Dich bestärken, noch Einnahmequellen zu erschließen, ne, sich hier Gedanken über Moral machen
Mit 48 ist man noch nicht sooo alt, ich wüßte, was ich machen würde, aber ich glaube, meine Lösungsansätze wären nichts für Dich, so wie ich Dich einschätze...
Ne, keine Bank überfallen

Am Versorungsausgleich kommst Du natürlich nicht herum und ist auf ewiglich weg. Der wurde aber vor Deiner Pensionierung in Erwartung der vollen Pension festgelegt, also ohne Frühpensionierung. IMHO müsste da eine Neufestsetzung drin sein. Musst mal googeln...
Wenn dem nicht so sein sollte, bleibt Dir aber der Selbstbehalt, unter dem Du nicht fallen darfst. Will mich nicht festlegen, irgendjemand schrieb hier mal die Summe von ca. 1.100 Euronen.
Auf jeden Fall musst Du reagieren!
Wahrscheinlich hast aber auf jeden Fall weniger als die 1.400,-, wenn ich das mal so Pi mal Daumen überschlage...
Ne, Leben kann man davon nicht...
Das sollte Dich bestärken, noch Einnahmequellen zu erschließen, ne, sich hier Gedanken über Moral machen

Mit 48 ist man noch nicht sooo alt, ich wüßte, was ich machen würde, aber ich glaube, meine Lösungsansätze wären nichts für Dich, so wie ich Dich einschätze...

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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Hallo
Es gibt für beamte die dienstunfähig sind das PEM.nrw, da versuchen die dich in eine andere Dienstelle zu bekommen!!! Informiere Dich mal!! Die haben auch eine Homepage! Rufe dort dan! Deine Dienststelle muss das Dir vorschlagen, bevor sie dich in den Ruhestand schicken
Es gibt für beamte die dienstunfähig sind das PEM.nrw, da versuchen die dich in eine andere Dienstelle zu bekommen!!! Informiere Dich mal!! Die haben auch eine Homepage! Rufe dort dan! Deine Dienststelle muss das Dir vorschlagen, bevor sie dich in den Ruhestand schicken
Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Hallo Euch allen,
ich habe ein ähnliches Problem, dass der Versorgungsausgleich fällig wird, sobald ich in Pension gehe.
Das Gericht entschied bei der Scheidung, dass ich 250 Euro an meine Ex-Frau abzugeben habe.
Konnte jedoch noch keine aussagekräftige Antwort im Beamtenrecht finden, ob der Versorgungsausgleich jetzt schon von der Mindestpension 1400€ abgezogen wird oder erst in 15 Jahren wenn die Ex-Frau in Rente geht.
Lg Mohnblume
ich habe ein ähnliches Problem, dass der Versorgungsausgleich fällig wird, sobald ich in Pension gehe.
Das Gericht entschied bei der Scheidung, dass ich 250 Euro an meine Ex-Frau abzugeben habe.
Konnte jedoch noch keine aussagekräftige Antwort im Beamtenrecht finden, ob der Versorgungsausgleich jetzt schon von der Mindestpension 1400€ abgezogen wird oder erst in 15 Jahren wenn die Ex-Frau in Rente geht.
Lg Mohnblume

Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Ab Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich werden die Versorgungsbezüge gekürzt (§ 57 BeamtVG oder entsprechendes Landesrecht), d.h. ab Beginn des Ruhestands, wenn die Wirksamkeit der Entscheidung bereits davor war. Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte noch keine Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält. Das frühere sog. "Pensionistenprivileg" gibt es seit 1.9.2009 nicht mehr.mohnblume hat geschrieben:Hallo Euch allen,
ich habe ein ähnliches Problem, dass der Versorgungsausgleich fällig wird, sobald ich in Pension gehe.
Das Gericht entschied bei der Scheidung, dass ich 250 Euro an meine Ex-Frau abzugeben habe.
Konnte jedoch noch keine aussagekräftige Antwort im Beamtenrecht finden, ob der Versorgungsausgleich jetzt schon von der Mindestpension 1400€ abgezogen wird oder erst in 15 Jahren wenn die Ex-Frau in Rente geht.
Lg Mohnblume
Die Kürzung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz ausgesetzt werden.
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Tja das ist leider so das ungerechte an der Sache, seit ich in Pension bin wird mir auch monatlich 120 Euro Versorgungsausgleich abgezogen, da mein Ex-Mann (ebenfalls Beamter) aber noch im aktiven Dienst ist, bekomme ich den Versorgungsausgleich von ihm (160 Euro) erst dann wenn er in Pension geht. D.h. er hat die nächsten Jahe den Vorteil von mir Geld zu bekommen und ich muss warten bis er denn in evlt. 16 Jahren mal in Pension geht um den Versorgungsausgleich von ihm zu bekommen. Oder gibt es da noch andere Wege, denn wenn man bedenkt man bekommt die Mindestpension davon wird der Versorgungsausgleich abgezogen und mein Ex der noch Vollzeit arbeitet (nach meinen letzten Kenntnissen) profitiert dann davon.
egyptwoman
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Er bekommt nichts von Dir, der Ausgleich wird einfach einbehalten (ist ja da ungerechte!), der Berechtigte erhält ihn aber erst, wenn er in Pension geht.egyptwoman hat geschrieben:...seit ich in Pension bin wird mir auch monatlich 120 Euro Versorgungsausgleich abgezogen, da mein Ex-Mann (ebenfalls Beamter) aber noch im aktiven Dienst ist, bekomme ich den Versorgungsausgleich von ihm (160 Euro) erst dann wenn er in Pension geht. D.h. er hat die nächsten Jahe den Vorteil von mir Geld zu bekommen
Was ist das überhaupt für eine Rechnung? Hat sich da was geändert?
Normalerweise werden die in der Ehe erworbenen Ansprüche beider Teile ermittelt, daraus aus Beiden ein Mittel errechnet und nur einer muss da einen Ausgleich zahlen. Darum ja Ausgleich...
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
Habe was gefunden über Härtefallregelungen. Demnach muss der Vers.-Ausgleich erst bezahlt werden, wenn der Berechtigte in Rente/Pension ist, lest mal:
Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.
1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und
- gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2012: 52,50 €)
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.
2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten
Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht (weiter) gekürzt, wenn der/die Ausgleichsberechtigte die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Leistungen an Hinterbliebene sind unschädlich; es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichs-berechtigte Person selbst Leistungen erhalten hat.
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.
3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn
- der/die Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) erhält oder auf eigenen Antrag oder aus anderen Gründen vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und
- selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2012: 52,50 €)
Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.
Diese Härteregelung gilt jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem VersAusglG und nicht mehr nach dem BGB durchgeführt wurde.
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs können sich die Versorgungsanrechte, die der familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, infolge von gesetzlichen Neuregelungen oder durch tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Solche Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn der dadurch ermittelte Wertunterschied von dem ursprünglich dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich abweicht. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 26,25 € (Stand 2012) überschreitet.
Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig und kann nur vom Familiengericht getroffen werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Also muss ich an meine Ex erst zahlen, wenn sie in Rente ist, oder?
Zur Abmilderung besonderer Härten im Einzelfall sieht das Versorgungsausgleichsgesetz einige Härtefallregelungen vor.
1. Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag maximal in Höhe des Unterhaltsanspruchs ausgesetzt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte
- aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Rente erhalten kann und
- gegen den Ausgleichsverpflichteten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2012: 52,50 €)
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu stellen.
2. Wegfall der Kürzung der Versorgung nach dem Tod des/der Ausgleichsberechtigten
Die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht (weiter) gekürzt, wenn der/die Ausgleichsberechtigte die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Leistungen an Hinterbliebene sind unschädlich; es kommt ausschließlich darauf an, ob die ausgleichs-berechtigte Person selbst Leistungen erhalten hat.
Der Antrag auf Wegfall der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.
3. Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze
Die Kürzung der Versorgung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn
- der/die Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) erhält oder auf eigenen Antrag oder aus anderen Gründen vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde und
- selbst aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht von einem anderen Versorgungsträger noch keine Leistung beziehen kann und
- wenn der Kürzungsbetrag am Ende der Ehezeit eine bestimmte Wertgrenze erreicht hat (Bagatellgrenze Stand 2012: 52,50 €)
Die Kürzung wird nur in der Höhe ausgesetzt, die der Leistung des anderen Versorgungsträgers entspricht, die noch nicht gezahlt werden kann.
Der Antrag auf Aussetzen der Kürzung ist bei der OFD - LBV zu stellen.
Diese Härteregelung gilt jedoch nur, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits nach dem VersAusglG und nicht mehr nach dem BGB durchgeführt wurde.
Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs können sich die Versorgungsanrechte, die der familiengerichtlichen Entscheidung zugrunde lagen, infolge von gesetzlichen Neuregelungen oder durch tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Solche Veränderungen können im Rahmen einer Abänderungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn der dadurch ermittelte Wertunterschied von dem ursprünglich dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich abweicht. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt und die Bagatellgrenze von monatlich 26,25 € (Stand 2012) überschreitet.
Die Entscheidung über eine Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nur unter gesetzlich genau festgelegten Voraussetzungen zulässig und kann nur vom Familiengericht getroffen werden. Ein entsprechender Abänderungsantrag muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Also muss ich an meine Ex erst zahlen, wenn sie in Rente ist, oder?
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Re: Vorzeitige Pensionierung, Hilfe
@ Mikesch: ja ist etwas komplizierter bei mir, da mein Ex seit 2001 in Dortmund arbeitet und ich aber bis 2003 noch im Osten von dtl gelebt hab, (Scheidung war 2007), gab es zu dem Zeitpunkt noch keine Regelung was den Versorgungsausgleich angeht, den hab ich erst ein halbes Jahr später erhalten und da wurde eben errechnet das ich 120 Euro zahlen muss und er dann mit Renteneintritt 160 Euro.
Nicht destotrotz hat er ja nen Vorteil auch wenn er den Versorgungsausgleich jetzt nicht bekommt, wenn er in Rente geht bekommt er ihn halt, also mehr als ich bekomme. Na auch egal, muss ich halt mit Leben, wenn ich das vorher gewusst hätte, hätt ich drauf verzichtet, ich hatte ja damals angenommen, das ich nix zahlen muss, da ich während unserer Ehe kein Einkommen hatte bzw. vom Amt gelebt habe, da ich aber seit 2001 wieder gearbeitet habe (Ausbildungsbeginn) wurde das eben mit eingerechnet. Um das zu Verstehen muss man wohl studiert haben, was ich leider nicht habe.
egyptwoman
Nicht destotrotz hat er ja nen Vorteil auch wenn er den Versorgungsausgleich jetzt nicht bekommt, wenn er in Rente geht bekommt er ihn halt, also mehr als ich bekomme. Na auch egal, muss ich halt mit Leben, wenn ich das vorher gewusst hätte, hätt ich drauf verzichtet, ich hatte ja damals angenommen, das ich nix zahlen muss, da ich während unserer Ehe kein Einkommen hatte bzw. vom Amt gelebt habe, da ich aber seit 2001 wieder gearbeitet habe (Ausbildungsbeginn) wurde das eben mit eingerechnet. Um das zu Verstehen muss man wohl studiert haben, was ich leider nicht habe.
egyptwoman