private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
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private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Meine Ehefrau und ich sind beides Bundesbeamte und bekommen somit 50% Beihilfe.
Letzte Woche wurde unser erstes Kind geboren.
Jetzt stellt sich die Frage nach der Krankenversicherung des Kindes: Spielt es überhaupt eine Rolle, bei wem von uns das Kind bei der Krankenkasse mitversichert ist? Wenn ja, warum?
Für die Beihilfe und/oder Familienzuschlag dürfte die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung doch keine Rolle spielen, oder? Meine Frau könnte doch beihilfetechnisch das Kind über sich abrechnen, auch wenn ich es bei mir krankenversichert habe, oder?
Letzte Woche wurde unser erstes Kind geboren.
Jetzt stellt sich die Frage nach der Krankenversicherung des Kindes: Spielt es überhaupt eine Rolle, bei wem von uns das Kind bei der Krankenkasse mitversichert ist? Wenn ja, warum?
Für die Beihilfe und/oder Familienzuschlag dürfte die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung doch keine Rolle spielen, oder? Meine Frau könnte doch beihilfetechnisch das Kind über sich abrechnen, auch wenn ich es bei mir krankenversichert habe, oder?
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Hallo ab 2013 dürfte es egal sein, bei wem die Kinder mitversichert sind, da wir dann in der privaten Krankenversicherung für Männer und Frauen nur noch den gleichen Beitrag (Unisex-Tarife) haben.
Allerdings sollte man beachten, dass nur der der die Kinder im Familienzuschlag hat, auch die entsprechende Beihilfe (bei 2 Kindern = 70 %) erhält.
Allerdings sollte man beachten, dass nur der der die Kinder im Familienzuschlag hat, auch die entsprechende Beihilfe (bei 2 Kindern = 70 %) erhält.
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Da es nicht darum geht, dass die Kinder "mitversichert" werden (das klingt nach "beitragsfrei"), sondern "wer den Versicherungsvertrag abschließt", spielt das Stichwort "Unisex-Tarife" keine Rolle. Es wäre mir jedenfalls neu und absolut unbegreiflich, wenn eine Frau für ihr Kind höhere Beiträge bezahlen müsste als ein Mann!
Dass möglicherweise irgendwann einmal ein Beihilfeanspruch von 70 Prozent entstehen könnte, muss zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes auch noch nicht unbedingt bedacht werden.
Also:
Wer (bei der geschilderten Konstellation) das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderanteil im Familienzuschlag und ist damit berechtigt, Beihilfe für das Kind geltend zu machen. Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Vater oder Mutter) ist für den Beihilfeanspruch ohne Bedeutung.
In manchen Familien wird bei der Ausübung des Wahlrechts Kindergeld/Familienzuschlag/Beihilfe berücksichtigt, dass sich mit dem Bezug des Kindergeldes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden vermindert.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Dass möglicherweise irgendwann einmal ein Beihilfeanspruch von 70 Prozent entstehen könnte, muss zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes auch noch nicht unbedingt bedacht werden.
Also:
Wer (bei der geschilderten Konstellation) das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderanteil im Familienzuschlag und ist damit berechtigt, Beihilfe für das Kind geltend zu machen. Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Vater oder Mutter) ist für den Beihilfeanspruch ohne Bedeutung.
In manchen Familien wird bei der Ausübung des Wahlrechts Kindergeld/Familienzuschlag/Beihilfe berücksichtigt, dass sich mit dem Bezug des Kindergeldes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden vermindert.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Hallo Gerda Schwäbel,
Die bisherigen Beiträge nach den BISEX-Tarifen ergaben für Frauen immer einen ca. 30 % höheren Beitrag.
hm.... wo hast Du denn dies gelesen ? - in meiner Antwort stand solches nicht!Gerda Schwäbel hat geschrieben:Da es nicht darum geht, dass die Kinder "mitversichert" werden (das klingt nach "beitragsfrei"), sondern "wer den Versicherungsvertrag abschließt", spielt das Stichwort "Unisex-Tarife" keine Rolle. Es wäre mir jedenfalls neu und absolut unbegreiflich, wenn eine Frau für ihr Kind höhere Beiträge bezahlen müsste als ein Mann.
Bisher war die Empfehlung die Kinder dem Familienzuschlag der Frau zuzuordnen, da bei 2 Kindern der Beihilfesatz der Frau sich auf 70 % erhöht.Dass möglicherweise irgendwann einmal ein Beihilfeanspruch von 70 Prozent entstehen könnte, muss zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Kindes auch noch nicht unbedingt bedacht werden.
Die bisherigen Beiträge nach den BISEX-Tarifen ergaben für Frauen immer einen ca. 30 % höheren Beitrag.
Ab 2013 fast richtig - es sei denn die Familie lebt in Trennung und hat 2 Kinder, dann bekommt derjenige der die Kinder in der Familienzulage hat die 70 % Beihilfe.Also:
Wer (bei der geschilderten Konstellation) das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderanteil im Familienzuschlag und ist damit berechtigt, Beihilfe für das Kind geltend zu machen. Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Vater oder Mutter) ist für den Beihilfeanspruch ohne Bedeutung.
Gruß vom SteinbockIn manchen Familien wird bei der Ausübung des Wahlrechts Kindergeld/Familienzuschlag/Beihilfe berücksichtigt, dass sich mit dem Bezug des Kindergeldes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden vermindert.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Ich habe nach einem Sinn hinter Ihrer Antwort gesucht. Schließlich ging es um den Versicherungsbeitrag für das in diesem Monat geborene Kind und da konnte ich Ihren Unisex-Hinweis überhaupt nicht unterbringen. Falls ich bei dieser Suche zu krampfhaft gewesen sein sollte und Sie Ihren Beitrag lieber als völlig sinnfrei verstanden haben möchten, bitte ich vielmals um Entschuldigung für meine zu weit gegangene Interpretation.Steinbock hat geschrieben:hm.... wo hast Du denn dies gelesen ? - in meiner Antwort stand solches nicht!Gerda Schwäbel hat geschrieben:Da es nicht darum geht, dass die Kinder "mitversichert" werden (das klingt nach "beitragsfrei"), sondern "wer den Versicherungsvertrag abschließt", spielt das Stichwort "Unisex-Tarife" keine Rolle. Es wäre mir jedenfalls neu und absolut unbegreiflich, wenn eine Frau für ihr Kind höhere Beiträge bezahlen müsste als ein Mann.
Das mag ja im "Handbuch des kleinen Versicherungsvertreters" so drinstehen, hat aber doch mit dem Sachverhalt, den "Herr Ungeheuer" geschildert hat überhaupt nichts zu tun! Oder sehen Sie irgendwo einen Hinweis darauf, dass die Geburt des zweiten Kindes in Sicht ist?Steinbock hat geschrieben:Bisher war die Empfehlung die Kinder dem Familienzuschlag der Frau zuzuordnen, da bei 2 Kindern der Beihilfesatz der Frau sich auf 70 % erhöht.
Die bisherigen Beiträge nach den BISEX-Tarifen ergaben für Frauen immer einen ca. 30 % höheren Beitrag.
Die Richtigkeit meiner Aussage ändert sich weder im nächsten Kalenderjahr noch gibt es einen Grund für die Einschränkung "fast". Wir haben ein Ehepaar, dessen erstes Kind vor wenigen Tagen das Licht der Welt erblickt hat. Herr Ungeheuer macht keinen unglücklichen Eindruck. Trotzdem geben Sie Ratschläge für den Fall der Trennung nach der Geburt des zweiten Kindes!Steinbock hat geschrieben:Ab 2013 fast richtig - es sei denn die Familie lebt in Trennung und hat 2 Kinder, dann bekommt derjenige der die Kinder in der Familienzulage hat die 70 % Beihilfe.Wer (bei der geschilderten Konstellation) das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderanteil im Familienzuschlag und ist damit berechtigt, Beihilfe für das Kind geltend zu machen. Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Vater oder Mutter) ist für den Beihilfeanspruch ohne Bedeutung.
Um Ihr rudimentäres Halbwissen etwas zu ergänzen:
Im Fall der Trennung hat kraft Gesetzes Der- oder Diejenige Anspruch auf das Kindergeld, wer das Kind oder die Kinder in seinem Haushalt hat. Danach richtet sich auch die Zahlung des Familienzuschlags und die Zuerkennung eines eventuellen höheren Beihilfebemessungssatzes.
Lesen Sie doch noch mal die Fragen, die eingangs gestellt wurden:
Wenn Sie jetzt auch Ihre Antwort noch mal durchlesen, sollten Sie verstehen, weshalb ich heftigen Handlungsbedarf gesehen habe.- Spielt es überhaupt eine Rolle, bei wem von uns das Kind bei der Krankenkasse mitversichert ist?
- Wenn ja, warum?
- Für die Beihilfe und/oder Familienzuschlag dürfte die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung doch keine Rolle spielen, oder?
- Meine Frau könnte doch beihilfetechnisch das Kind über sich abrechnen, auch wenn ich es bei mir krankenversichert habe, oder?
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
@Gerda
Vielen Dank schonmal für die Tipps!
Da meine Frau erstmal 1 Jahr Elterngeld beziehen wird, werde ich den vollen Familienzuschlag erhalten, daher dann auch das Kind beihilfetechnisch bei mir abrechnen müssen.
Sollte zweiter Nachwuchs anstehen, können wir dann doch problemlos den Familienzuschlag auf meine Frau übertragen, damit Sie dann in den Genuss der 70% Beihilfe kommt, oder?
Ich werde dann jetzt erstmal das Kind in meine Krankenversicherung aufnehmen. Das dürfte doch auch später nicht problematisch werden, wenn meine Frau den Familienzuschlag und Beihilfe für das Kind abrechnet, oder?
Vielen Dank schonmal für die Tipps!
Da meine Frau erstmal 1 Jahr Elterngeld beziehen wird, werde ich den vollen Familienzuschlag erhalten, daher dann auch das Kind beihilfetechnisch bei mir abrechnen müssen.
Sollte zweiter Nachwuchs anstehen, können wir dann doch problemlos den Familienzuschlag auf meine Frau übertragen, damit Sie dann in den Genuss der 70% Beihilfe kommt, oder?
Ich werde dann jetzt erstmal das Kind in meine Krankenversicherung aufnehmen. Das dürfte doch auch später nicht problematisch werden, wenn meine Frau den Familienzuschlag und Beihilfe für das Kind abrechnet, oder?
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Völlig klar - "kleine Gerda Schwäbele" hat ja auch keinen Bezug zur PKVGerda Schwäbel hat geschrieben:Ich habe nach einem Sinn hinter Ihrer Antwort gesucht. Schließlich ging es um den Versicherungsbeitrag für das in diesem Monat geborene Kind und da konnte ich Ihren Unisex-Hinweis überhaupt nicht unterbringen.Steinbock hat geschrieben:hm.... wo hast Du denn dies gelesen ? - in meiner Antwort stand solches nicht!Gerda Schwäbel hat geschrieben:Da es nicht darum geht, dass die Kinder "mitversichert" werden (das klingt nach "beitragsfrei"), sondern "wer den Versicherungsvertrag abschließt", spielt das Stichwort "Unisex-Tarife" keine Rolle. Es wäre mir jedenfalls neu und absolut unbegreiflich, wenn eine Frau für ihr Kind höhere Beiträge bezahlen müsste als ein Mann.
Gegenfrage: sehen Sie einen Hinweis, dass es bei einem Kind bleibt ?Das mag ja im "Handbuch des kleinen Versicherungsvertreters" so drinstehen, hat aber doch mit dem Sachverhalt, den "Herr Ungeheuer" geschildert hat überhaupt nichts zu tun! Oder sehen Sie irgendwo einen Hinweis darauf, dass die Geburt des zweiten Kindes in Sicht ist?Steinbock hat geschrieben:Bisher war die Empfehlung die Kinder dem Familienzuschlag der Frau zuzuordnen, da bei 2 Kindern der Beihilfesatz der Frau sich auf 70 % erhöht.
Die bisherigen Beiträge nach den BISEX-Tarifen ergaben für Frauen immer einen ca. 30 % höheren Beitrag.
kennen Sie User Ungeheuer so genau ? Dass sie heute mit absoluter Sicherheit behaupten können, dass nächstes Jahr kein 2. Kind auf die Welt kommt ?Die Richtigkeit meiner Aussage ändert sich weder im nächsten Kalenderjahr noch gibt es einen Grund für die Einschränkung "fast".Steinbock hat geschrieben:Ab 2013 fast richtig - es sei denn die Familie lebt in Trennung und hat 2 Kinder, dann bekommt derjenige der die Kinder in der Familienzulage hat die 70 % Beihilfe.Wer (bei der geschilderten Konstellation) das Kindergeld bezieht, bekommt auch den Kinderanteil im Familienzuschlag und ist damit berechtigt, Beihilfe für das Kind geltend zu machen. Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Vater oder Mutter) ist für den Beihilfeanspruch ohne Bedeutung.
Ratschläge für eine Trennung ? Man sollte nicht nur einen Text lesen können, sondern man sollt ihn auch verstehen.Wir haben ein Ehepaar, dessen erstes Kind vor wenigen Tagen das Licht der Welt erblickt hat. Herr Ungeheuer macht keinen unglücklichen Eindruck. Trotzdem geben Sie Ratschläge für den Fall der Trennung nach der Geburt des zweiten Kindes!
Gerda Schwäbel Sie sollten nicht Texte in eine Antwort hinein interpretieren.
Nach ihrem Text zu urteilen, gibt es also nur eine Trennung kraft Gesetzes. Die Möglichkeit einer vorrübergehenden Trennung ist ihnen also nicht bekannt.Um Ihr rudimentäres Halbwissen etwas zu ergänzen:
Im Fall der Trennung hat kraft Gesetzes Der- oder Diejenige Anspruch auf das Kindergeld, wer das Kind oder die Kinder in seinem Haushalt hat. Danach richtet sich auch die Zahlung des Familienzuschlags und die Zuerkennung eines eventuellen höheren Beihilfebemessungssatzes.
Wer hier mit Halbwissen um sich wirft, lass ich einfach mal so stehen.
Meine erste Antwort bleibt weiterhin ohne Berichtigung stehen.Lesen Sie doch noch mal die Fragen, die eingangs gestellt wurden:Wenn Sie jetzt auch Ihre Antwort noch mal durchlesen, sollten Sie verstehen, weshalb ich heftigen Handlungsbedarf gesehen habe.- Spielt es überhaupt eine Rolle, bei wem von uns das Kind bei der Krankenkasse mitversichert ist?
- Wenn ja, warum?
- Für die Beihilfe und/oder Familienzuschlag dürfte die Zugehörigkeit zur Krankenversicherung doch keine Rolle spielen, oder?
- Meine Frau könnte doch beihilfetechnisch das Kind über sich abrechnen, auch wenn ich es bei mir krankenversichert habe, oder?
Ich habe lediglich auf Möglichkeiten ab dem 2. Kind hingewiesen.
Gruß vom Steinbock
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Ok, dann nochmal etwas zur Ergänzung: Die Geburt eines 2.Kind ist irgendwann in näherer Zukunft schon noch geplant. Aber hat dies tatsächlich was damit zu tun, über wen jetzt die PKV des 1.Kindes läuft?
Kann ich nicht in Zukunft bei dem 2.Kind den Familienzuschlag so ändern, dass meine Frau dann 70% Beihilfe bekommt und ich trotzdem die Versicherung für beide Kinder über mich habe?
Oder sollte ich lieber die Versicherung auch gleich über meine Frau abschließen?
Kann ich nicht in Zukunft bei dem 2.Kind den Familienzuschlag so ändern, dass meine Frau dann 70% Beihilfe bekommt und ich trotzdem die Versicherung für beide Kinder über mich habe?
Oder sollte ich lieber die Versicherung auch gleich über meine Frau abschließen?
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Das Kind hat seinen eigenen Tarif. Das Stichwort "Unisex" ist nicht relevant.Steinbock hat geschrieben:Hallo ab 2013 dürfte es egal sein, bei wem die Kinder mitversichert sind, da wir dann in der privaten Krankenversicherung für Männer und Frauen nur noch den gleichen Beitrag (Unisex-Tarife) haben.
Allerdings sollte man beachten, dass nur der der die Kinder im Familienzuschlag hat, auch die entsprechende Beihilfe (bei 2 Kindern = 70 %) erhält.
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Ja, ich weiß, dass das Kind seinen eigenen Tarif hat. Allerdings muss ich die KV des Kindes doch entweder bei mir oder meiner Ehefrau koppeln!?
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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Lieber Ungeheuer,
bitte lassen Sie sich nicht irritieren. Wenn ich Thust richtig verstehe, dann war der erste Beitrag nicht an Sie gerichtet, sondern an den Menschen, von dem wir beide nicht wissen, wie wir ihn einschätzen sollen.
Also:
1. Es ist völlig unerheblich (und zwar jetzt und bei Geburt des zweiten Kindes), ob Sie oder Ihre Ehefrau den Versicherungsvertrag für das Kind bzw. die Kinder abschließen.
2. Im Hinblick auf "irgendwanneinmal-70-Prozent" ist es auch vollkommen ohne Bedeutung, wie Sie (Herr und Frau Ungeheuer) sich jetzt hinsichtlich der Kindergeldberechtigung entscheiden. Wenn es Ihnen nicht zu langweilig/aufwendig ist, können Sie mit Ihrer Ehefrau theoretisch von Monat zu Monat neu vereinbaren, wer das Kindergeld beziehen soll. Gemeinsam können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft den/die Kindergeldberechtigte(n) neu bestimmen um die Folgen für den Familienzuschlag und den Beihilfeanspruch und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu steuern.
Denkbar ist folgendes Vorgehen:
1. Ihre Ehefrau beantragt das Kindergeld. Dann bekommt sie den Kinderanteil im Familienzuschlag bis zum Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Sie bekommen den Familienzuschlag ab dem Ersten des Monats, in dem die Elternzeit Ihrer Ehefrau beginnt und haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die ab diesem Tag für Ihr Kind veranlasst werden. (Vorteil: Für Teilmonat Doppelzahlung beim Familienzuschlag, Nachteil: keine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit)
2. Um die kürzere wöchentliche Arbeitszeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie (später - und mit Zustimmung Ihrer Ehefrau) das Kindergeld beantragen.
3. Zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes sollte Ihre Ehefrau kindergeldberechtigt für das erste Kind sein und anschließend das Kindergeld für das zweite Kind beantragen. Dann hat sie ab dem Monat der Geburt des zweiten Kindes einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent und behält diesen auch während der zweiten Elternzeit. (Während der Elternzeit sind nämlich die Verhältnisse vom Tag vor deren Beginn maßgeblich.) Sie bekommen den Familienzuschlag für beide Kinder dann ab dem Monat des Beginns der zweiten Elternzeit und haben ab diesem Zeitpunkt auch[/b] den Bemessungssatz von 70 Prozent. (Vorübergehend hätten Sie also dann wieder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.)
Viele Grüße und viel Freude mit dem/der Kleinen!
Gerda Schwäbel
bitte lassen Sie sich nicht irritieren. Wenn ich Thust richtig verstehe, dann war der erste Beitrag nicht an Sie gerichtet, sondern an den Menschen, von dem wir beide nicht wissen, wie wir ihn einschätzen sollen.
Also:
1. Es ist völlig unerheblich (und zwar jetzt und bei Geburt des zweiten Kindes), ob Sie oder Ihre Ehefrau den Versicherungsvertrag für das Kind bzw. die Kinder abschließen.
2. Im Hinblick auf "irgendwanneinmal-70-Prozent" ist es auch vollkommen ohne Bedeutung, wie Sie (Herr und Frau Ungeheuer) sich jetzt hinsichtlich der Kindergeldberechtigung entscheiden. Wenn es Ihnen nicht zu langweilig/aufwendig ist, können Sie mit Ihrer Ehefrau theoretisch von Monat zu Monat neu vereinbaren, wer das Kindergeld beziehen soll. Gemeinsam können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft den/die Kindergeldberechtigte(n) neu bestimmen um die Folgen für den Familienzuschlag und den Beihilfeanspruch und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu steuern.
Denkbar ist folgendes Vorgehen:
1. Ihre Ehefrau beantragt das Kindergeld. Dann bekommt sie den Kinderanteil im Familienzuschlag bis zum Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Sie bekommen den Familienzuschlag ab dem Ersten des Monats, in dem die Elternzeit Ihrer Ehefrau beginnt und haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die ab diesem Tag für Ihr Kind veranlasst werden. (Vorteil: Für Teilmonat Doppelzahlung beim Familienzuschlag, Nachteil: keine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit)
2. Um die kürzere wöchentliche Arbeitszeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie (später - und mit Zustimmung Ihrer Ehefrau) das Kindergeld beantragen.
3. Zum Zeitpunkt der Geburt des zweiten Kindes sollte Ihre Ehefrau kindergeldberechtigt für das erste Kind sein und anschließend das Kindergeld für das zweite Kind beantragen. Dann hat sie ab dem Monat der Geburt des zweiten Kindes einen Beihilfebemessungssatz von 70 Prozent und behält diesen auch während der zweiten Elternzeit. (Während der Elternzeit sind nämlich die Verhältnisse vom Tag vor deren Beginn maßgeblich.) Sie bekommen den Familienzuschlag für beide Kinder dann ab dem Monat des Beginns der zweiten Elternzeit und haben ab diesem Zeitpunkt auch[/b] den Bemessungssatz von 70 Prozent. (Vorübergehend hätten Sie also dann wieder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden.)
Viele Grüße und viel Freude mit dem/der Kleinen!
Gerda Schwäbel
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Hallo Gerda,
vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen, ich glaube, ich habe es jetzt verstanden.
Ich erläutere hier nochmal kurz unsere Situation/Planung:
- ich beziehe im 3.Lebensmonat und in den Lebensmonaten 13.+14. Elterngeld, meine Ehefrau in den Monaten 4-12
- Kindergeld habe ich jetzt für mich beantragt, damit auch die 40-Stunden-Woche, in den ersten beiden Lebensmonaten ist meine Ehefrau eh noch im Mutterschutz und im 3.Lebensmonat hat sie noch komplett Resturlaub
- Familienzuschlag bekomme ich, für den 3.Lebensmonat und 13.+14. wird meine Frau den Familienzuschlag komplett beziehen (lt. Auskunft meines Service-Centers ist dazu keine Änderung der Kindergeldberechtigung notwendig)
Sollte dann die Geburt des 2.Kindes anstehen, werden wir rechtzeitig vorher die Kindergeldberechtigung auf meine Ehefrau ändern lassen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, ist es für Beihilfe/Familienzuschlag völlig irrelevant, auf wen die Versicherungsverträge etwaiger Kinder laufen und das war ja eigentlich meine Ausgangsfrage
vielen Dank für die ausführlichen Erläuterungen, ich glaube, ich habe es jetzt verstanden.
Ich erläutere hier nochmal kurz unsere Situation/Planung:
- ich beziehe im 3.Lebensmonat und in den Lebensmonaten 13.+14. Elterngeld, meine Ehefrau in den Monaten 4-12
- Kindergeld habe ich jetzt für mich beantragt, damit auch die 40-Stunden-Woche, in den ersten beiden Lebensmonaten ist meine Ehefrau eh noch im Mutterschutz und im 3.Lebensmonat hat sie noch komplett Resturlaub
- Familienzuschlag bekomme ich, für den 3.Lebensmonat und 13.+14. wird meine Frau den Familienzuschlag komplett beziehen (lt. Auskunft meines Service-Centers ist dazu keine Änderung der Kindergeldberechtigung notwendig)
Sollte dann die Geburt des 2.Kindes anstehen, werden wir rechtzeitig vorher die Kindergeldberechtigung auf meine Ehefrau ändern lassen.
So wie ich es jetzt verstanden habe, ist es für Beihilfe/Familienzuschlag völlig irrelevant, auf wen die Versicherungsverträge etwaiger Kinder laufen und das war ja eigentlich meine Ausgangsfrage

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Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Sie haben es richtig verstanden.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Auch das ist korrekt. Die Änderung der Kindergeldberechtigtenbestimmung ist für den Familienzuschlag nur von Bedeutung, wenn beide Elternteile einen Bezügeanspruch haben.Ungeheuer hat geschrieben:Familienzuschlag bekomme ich, für den 3.Lebensmonat und 13.+14. wird meine Frau den Familienzuschlag komplett beziehen (lt. Auskunft meines Service-Centers ist dazu keine Änderung der Kindergeldberechtigung notwendig)
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Re: private KV des Kindes bei 2 Bundesbeamten
Hallo,
nachdem man hier scheinbar nur Gesetzestexte versteht, werde ich natürlich auch diese offen legen.
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
nachzulesen im § 5 der Bundesbeihilfeverordnung.
http://www.buzer.de/gesetz/8634/a159936.htm
Gruß vom Steinbock
nachdem man hier scheinbar nur Gesetzestexte versteht, werde ich natürlich auch diese offen legen.
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
nachzulesen im § 5 der Bundesbeihilfeverordnung.
http://www.buzer.de/gesetz/8634/a159936.htm
Gruß vom Steinbock