Meine Erachtens gibt es keine Pflicht zur Aufbewahrung: In der Bundesbeihilfeverordnung oder der zugehörigen Allgemeine Verwaltungsvorschrift ist jedenfalls nichts diesbezüglich vorgeschrieben. Demnach genügen sogar Kopien ("Die dem Antrag zugrunde liegenden
Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen.") und eingereichte Belege werden i. d. R. vernichtet ("Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.").
Aber:
Was sagt denn die Beihilfestelle dazu (ggf. nach der Rechtsgrundlage fragen!)?
Gibt es seitens der Krankenversicherung dazu vielleicht "strengere" Vorschriften (in den Versicherungsbedingungen)?