Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Mein Mann und ich sind beide Bundesbeamte. Mitte Februar 2011 wurde unser erstes Kind geboren, für das ich 12 Monate sowie mein Mann 2 weitere Monate Elterngeld erhalten. Nun gibt es ein Problem beim Familienzuschlag der Stufe 1 in den Monaten, in denen mein Mann und ich beide gearbeitet haben.
Beispiel Februar 2012:
Mein Mann hat vom 01.02.-15.02.2012 (Elternzeit ab 16.02.2012) und ich vom 16.02.-29.02.2012 (Elternzeit bis 15.02.2012) Vollzeit gearbeitet. Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird nach der Konkurrenzregelung für den Monat Februar 2012 berechnet, obwohl wir uns in diesem Monat an keinem Tag mit unserer Beschäftigung überschnitten haben.
Familienzuschlag Ehegattenanteil Ehemann: 30,95 EUR
Familienzuschlag Ehegattenanteil Ehefrau: 49,40 EUR
Das kann doch nicht richtig sein, oder? Normalerweise würden uns zusammen monatlich 119,68 EUR zustehen. Wir müssten doch in jedem Monat zusammen auf die 119,68 EUR Familienzuschlag Stufe 1 kommen oder sehe ich da etwas falsch?
Über Hilfe und Benennung entsprechender Rechtsgrundlagen, mit denen ich den Personalservice von der Fehlerhaftigkeit dieser Berechnung überzeugen kann, wäre ich dankbar.
Vielen Dank schon einmal für die Hilfe.
Elterngeld und Familienzuschlag Stufe 1
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Gerda Schwäbel
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Re: Elterngeld und Familienzuschlag Stufe 1
Rechtsgrundlage ist § 41 BBesG:
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Um es ganz deutlich zu machen *lach* gibt es dazu eine Verwaltungsvorschrift - Nr. 41.1 BBesGVwV:§ 41 Änderung des Familienzuschlages
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
Ich hätte Ihnen 57,78 € und Ihrem Mann 61,90 € gezahlt. Welche Überlegungen hinter den 49,40 € stecken ist mir ein Rätsel.Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis (Satz 1) tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder aber die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (bzw. einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (z. B. § 40 Abs. 4 oder 5), nicht mehr erfüllt sind.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel

