BAFÖG nach Pension

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
grummel2005
Beiträge: 118
Registriert: 22. Feb 2011, 12:34
Behörde:

BAFÖG nach Pension

Beitrag von grummel2005 »

Nachdem ich zum 01.07.2011 in Pension gegangen bin und unser Sohn ab dem 01.09.2011 studiert hatten wir BAFÖG beantragt.
Weiterhin hatten wir beantragt, dass nicht das Vorvorjahreseinkommen berücksichtigt wird, sondern eben das Einkommen ab dem 01.07.2011, was ja wesentlich niedriger ist.
Nun werden aber laut Bescheid nicht die Versorgungsbezüge ab 01.07.2011 gerechnet, sondern 4/12 des Jahreseinkommens.

Wie seht ihr den § 24 Absatz 4 Satz 2 BAFÖG - m.E. ist das letzte Wort "Kalenderjahreseinkommens" falsch und müsste "Bewilligungszeitraums" heißen, sonst macht dieser Satz doch gar keinen Sinn - oder bin ich doof ;)



Die entsprechende Vorschrift des § 24 BAFÖG besagt folgendes:

§ 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer den in Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antragabschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
staunkei
Beiträge: 53
Registriert: 21. Feb 2011, 15:25
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von staunkei »

Hallo Grummel 2005

so wie ich das lese, Bewilligungszeitraum z. B. 09/2012 - 07/2013 dann muß das auch Einkommen von 09/2012 zur Berechnung verwendet werden (vier Monate 2012 und sieben Monate 2013) . Vier Monate Jahreseinkommen aus 2012 verfälscht das Ergebnis da man ja da, so wie du, mehr verdient haben kann. Der §24 Abs. 3 BAFöG spricht ganz klar vom Bewilligungszeitraum, dem Zeitraum also indem man BAFöG erhält. Der Abs. 4 Satz 2 spricht von der Summe der Monatseinkommen im Bewilligungszeitraum und nicht von der Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte und davon dann 4/12. Das bedeutet dann die Monate des Bewilligungszeitraum werden zur Einkommenssbestimmung herangezogen. War selber mal in der BAFöG Stelle ist aber schon zehn Jahre her. Lass dich mal vor Ort aufklären, ggf. Widerspruch weg. der Fristen einlegen.

liebe Grüße
staunkei
grummel2005
Beiträge: 118
Registriert: 22. Feb 2011, 12:34
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von grummel2005 »

Hi staunkai,

Du hast zwar ein wenig mit den Zahlen jongliert, aber ich sehe das auch so, dass vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 das Gehalt (Pension) gerechnet werden muss.
Widerspruch hatte ich schon mal eingelegt, direkt nach Ankunft des Bescheides, aber obwohl ich den persönlich in den Briefkasten des Studentenwerkes zusammen mit meinem Sohn eingeworfen hatte, soll der angeblich nicht angekommen sein.
Ich werde nun zwei eidesstattliche Erklärungen/Versicherungen abgeben, dass dies doch so war und dann mal sehen, was die so sagen.
Weiterhin habe ich nun erst eine ausführliche Auflistung bekommen, wie die mein Einkommen berechnet haben und da haben die doch tatsächlich für 2011 nur die 920 Euro Werbekostenpauschale genommen anstatt die 1000 Euro nach dem EStG ab 2011.
Da scheint doch einiges im Argen zu sein bei dem Verein ;)
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
Behörde:

Re: BAföG nach Eintritt in den Ruhestand

Beitrag von Gerda Schwäbel »

grummel2005 hat geschrieben: ... m.E. ist das letzte Wort "Kalenderjahreseinkommens" falsch und müsste "Bewilligungszeitraums" heißen, sonst macht dieser Satz doch gar keinen Sinn ...
Nach meiner bescheidenen Meinung macht es keinen Sinn, wenn man sich den Gesetzestext nach Bedarf oder Laune selbst zusammenstrickt. Im Bundesgesetzblatt steht der § 24 Abs. 4 mit dem abschließenden Wort "Kalenderjahreseinkommens" und das führt dazu, dass der "Verein" den Umstand, dass Sie während der ersten beiden Drittel des Jahres 2011 noch höheres Einkommen hatten, nicht unberücksichtigt lassen darf. Die Berechnung ist hier (klick mich) ziemlich gut dargestellt.
grummel2005 hat geschrieben:... und da haben die doch tatsächlich für 2011 nur die 920 Euro Werbekostenpauschale genommen anstatt die 1000 Euro nach dem EStG ab 2011. Da scheint doch einiges im Argen zu sein bei dem Verein
Das kann man möglicherweise damit erklären, dass das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerpauschbetrages erst am 1. November 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. War der Bescheid zu diesem Zeitpunkt vielleicht schon berechnet? Im Übrigen erfolgt die Festsetzung vorläufig; die Festsetzung wird erst dann endgültig vorgenommen, wenn die Steuerbescheide für 2011 und 2012 vorliegen. Und dann stellen Sie vielleicht fest, dass Sie bei der Prognose für 2012 keine Erhöhung der Versorgungsbezüge in 2012 eingerechnet haben und Ihr Sohn ist am Ende froh über den 80-Euro-Puffer.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
grummel2005
Beiträge: 118
Registriert: 22. Feb 2011, 12:34
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von grummel2005 »

Trotzdem macht der Schlusssatz "als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens." zusammen mit dem vorherigen Gesetzestext keinen Sinn - auch nach mehrfachem Nachdenken und Überschlafen.

Vielleicht können Sie mir den Sinn ja erklären!
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von Gerda Schwäbel »

grummel2005 hat geschrieben:Vielleicht können Sie mir den Sinn ja erklären!
Ich versuche es:
Grundsätzlich ist das Einkommen des Vorvorjahres (vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums) maßgeblich, also hier das des Kalenderjahres 2009. Eine andere Lösung wäre wahrscheinlich nicht praktikabel, weil sich das Einkommen eines Teiljahres nicht per Steuerbescheid nachweisen lässt und der Steuerbescheid für 2010 bei vielen Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen würde.

Ändern sich die Einkommensverhältnisse zu Ungunsten des BAföG-Berechtigten, dann muss der Gesetzgeber der verringerten Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Das macht er über den § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG:
§ 24 Abs. 3 BAfoG hat geschrieben:Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen;
Nun hat er (der Gesetzgeber) aber das Problem, dass das Einkommen des Bewilligungszeitraums (9/2011 bis 8/2020) gar nicht nachweisbar ist. Und da behilft er sich mit der Definition
§ 24 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz hat geschrieben:als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.
Und damit hat er die Rechtsgrundlage geschaffen für eine
- praktikable Lösung,
- die den Bedürfnissen der betroffenen BAföG-Empfängern entgegen kommt,
- die nicht unbedingt die gerechteste aller denkbaren Lösungen ist, aber innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Gestaltungsspielraums liegt.

Man könnte natürlich auch ganz andere Lösungen erarbeiten, viel komplizierter und eventuell viel gerechter, allen Bearbeitern der BAföG-Stellen eine Steuerbeamtenausbildung zukommen lassen, das Personal um 50 Prozent aufstocken und zur Kompensation derr Mehrausgaben das Bezügeniveau im öffentlichen Dienst generell um 1 Prozent vermindern.

Das will aber wahrscheinlich gar niemand und deswegen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden (wie mir scheint - ich befürchte aber, doch nicht die personifizierte Objektivität zu sein - ausnahmsweise) nicht die "Einzelfallgerechtigkeit" sondern die "Praktikabilität" zu bevorzugen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
grummel2005
Beiträge: 118
Registriert: 22. Feb 2011, 12:34
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von grummel2005 »

Hallo Frau Schwäbel,

aber der Endsatz "als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens." macht doch im Kontext zu den Vorschriften zuvor -insbesondere im gleichen Absatz absolut keinen Sinn!
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von Gerda Schwäbel »

grummel2005 hat geschrieben:aber der Endsatz "als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens." macht doch im Kontext zu den Vorschriften zuvor -insbesondere im gleichen Absatz absolut keinen Sinn!
Das muss man nicht so sehen. Wer sich mit der Vorschrift beschäftigt, wird die Formulierung - hier kann ich mich lediglich wiederholen - als Definition ansehen. Das tatsächliche Einkommen für 9/2011 bis 12/2011 lässt sich doch überhaupt nicht per Steuerbescheid nachweisen (ebenso wenig wie das für 1/2012 bis 8/2012) und wahrscheinlich hat der Gesetzgeber deshalb auf diese Möglichkeit zurück gegriffen. Und dann ergeben genau die gewählten Worte durchaus Sinn.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
grummel2005
Beiträge: 118
Registriert: 22. Feb 2011, 12:34
Behörde:

Re: BAFÖG nach Pension

Beitrag von grummel2005 »

wo steht denn irgendetwas von Steuerbescheid?

natürlich kann ich mein Einkommen für einen bestimmten Zeitraum nachweisen und das muss auch so sein, wenn ich in bestimmten zeiträumen wesentlich weniger Einkommen habe, als im ganzen Jahr vorher
Gerda Schwäbel
Beiträge: 655
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
Behörde:

Einkommensberechnung BAföG nach Eintritt in den Ruhestand

Beitrag von Gerda Schwäbel »

grummel2005 hat geschrieben:wo steht denn irgendetwas von Steuerbescheid?

natürlich kann ich mein Einkommen für einen bestimmten Zeitraum nachweisen ...

"Steuerbescheid" muss nirgends stehen. Aber mit "nachweisen" kommen Sie der Sache schon recht nahe. Nur dass es halt leider meistens nicht stimmt, dass Sie das Einkommen eines Jahresabschnitts natürlich auch anders nachweisen können, jedenfalls dann nicht, wenn wie hier auch die "für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer und Kirchensteuer" (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG) heranzuziehen ist. Da die Einkommensteuer als Jahresteuer festgesetzt wird (und zwar ohne wenn und aber) haben die im Wege des Lohnsteuerabzugs abgezogenen Beträge allenfalls eine gewisse Ähnlichkeit mit dem endgültigen Ergebnis. Ihre Bezügemitteilung - falls sie die meinten - können Sie jedenfalls in diesem Zusammenhang vergessen. Und wie Sie die Höhe vom Versorgungsfreibetrag und vom Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ohne Steuerbescheid nachweisen wollen, wird wahrscheinlich Ihr Geheimnis bleiben.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Antworten