Hallo liebe Mitglieder,
ich befinde mich derzeit im Studium zum Diplom-Finanzwirt in Bayern, im Grundstudium 1 an der FH.
Normalerweise sind die Studenten bei uns in der FH untergebracht. Unterkunft ist dort unentgeltlich, allerdings nur in Kombination mit Verpflegung gegen Entgeld.
Ich habe mich (aus persönlichen Gründen) gegen eine Unterbringung an der FH entschieden und mir eine eigene Wohnung außerhalb gesucht.
Nun habe ich Trennungsgeld beantragt.
Im Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld habe ich gesondert erwähnt, dass ich nicht an der FH untergebracht bin.
In der Abrechnung wurden mir dann jedoch die Leistungen nur i.H.v. 75 pro Tag gewährt.
Ich habe daraufhin bei der Bearbeitungsstelle angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass mir kostenfreie Unterkunft an der FH gewährt wird. Ob ich diese dann in Anspruch nehme oder nicht, wäre mein Problem. Daher werden die Leistungen gekürzt.
Daraufhin habe ich mich etwas näher mit den Trennungsgeldvorschriften befasst und sehe das ganze etwas anders:
BayTGV §8 (2) Satz 2:
Für Kalendertage, an denen Berechtigte des Amts wegen nur Verpflegung oder Unterkunft unentgeltlich erhalten, können bis zu 75 v.H. der Leistungen nach §3 Abs. 2 und 3. gewährt werden.
Im Paragraphen steht eindeutig: 'unentgeltlich erhalten'...
Ich habe KEINE Unterkunft oder Verpflegung erhalten!
Ich hätte sie zwar theoretisch bekommen können... letzendlich habe ich sie aber nicht erhalten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Kürzung unzulässig ist!
Wie seht ihr das?
Ich habe vor nun Widerspruch gegen die Trennungsgeldabrechnung einzureichen.
Vielleicht habt ihr ja noch ein paar Tipps für mich.
Vielen Dank
Dafty
Kürzung Trennungsgeld während Ausbildung ohne Unterkunft
Moderator: Moderatoren
Re: Kürzung Trennungsgeld während Ausbildung ohne Unterkunft
Nette aber völlig falsche Auslegung.Dafty hat geschrieben:Im Paragraphen steht eindeutig: 'unentgeltlich erhalten'...
Ich habe KEINE Unterkunft oder Verpflegung erhalten!
Ich hätte sie zwar theoretisch bekommen können... letzendlich habe ich sie aber nicht erhalten.
Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Kürzung unzulässig ist!

Es gibt durchaus Unterschiede in der Juristensprache und der allgemeinen Sprache. Das wird noch Teil des Studiums.
Du kannst etwas erhalten aber nicht nutzen. Das ist in diesem Fall aber in der normalen Sprache auch so.
Wenn Du unentgeltlich angeboten (sie erhalten bei uns unentgeltlich Unterkunft - das ist ein Angebot von Deiner Behörde) bekommst aber das nicht in Anspruch nimmst, dann ist das PP. Persönliches Pech.
Aber keine Sorge, im Grundstudium lernt man ja erst gehen.

TIPP: Im Studium half es mir immer, einfach mal auf seinen Bauch zu hören. Was wollte der Gesetz- oder Verordnungsgeber ursprünglich damit bezwecken. Damit kommt man oft auf den richtigen Weg.
Gruß