Pflegebedürftige Ehefrau und finanzieller Ruin
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Pflegebedürftige Ehefrau und finanzieller Ruin
Nach 5 Jahren in Pflegestufe I musste meine liebe Frau im Frühjahr wieder ins Krankenhaus. Im Anschluss an eine schwere Operation gab es keine andere Möglichkeit, nach dem Krankenhaus kam sie in ein Pflegeheim in meiner Nähe und ich habe sie täglich, an den Wochenenden mehrfach besucht und zusätzlich gepflegt.
Nach der sog. Kurzzeitpflege (28 Tage, über 1200 Euro zugezahlt) war immer noch der Pflegedienst erforderlich, da ich ja noch täglich zum Dienst muss. Eine Pflegestufenerhöhung, auch nachträglich, gelang nicht, da hier von einer mindestens sechsmonatigen Pflegebedürfigkeit in der höheren Stufe ausgegangen wird, und das war eben nicht der Fall. Also wieder Zuzahlen mit mehr als 1000 Euro monatlich.
Mein Schreiben an das BMI als federführende Behörde im Beihilferecht mit der Bitte um Hilfe kam mt dem Wortlaut zurück: Dem BMI steht es nicht zu, Entscheidungein zuständiger Beihilfestellen zu bewerten oder zu begutachten...
Allerdings kam der Hinweis, auf die Ausnahme, falls die Fürsorge in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG Urteil v. 24.8.1995 ZBR 1996, 46,48) das wäre dann der Fall, wenn die Beihilfebegrenzung dazu führt,daß das verbleibende Einkommen nicht mehr für die Lebensführung ausreicht (BVerG Beschluss v. 23.8.2010 - BVerwG 2 B 13.10) Für diese Prüfung sei mein oberster Dienstherr zuständig.
Also schrieb ich an das BMF. Dabei habe ich dargelegt, daß mit diesen Zuzahlungen mein Einkommen (mittl. Dienst, A9m) für die Lebensführung nicht ausreicht.
Mit keinem Wort geht das heutige (ablehnende) Antwortschreiben auf diesen Sachverhalt ein. Statt dessen werden nur die mir hinlänglich bekannten Beihilfevorschriften zitiert. Das Wort "Fürsorge" scheint man im Ministerium nur noch in Schriftgröße "winzig " zu kennen.
Mit anderen Worten: Wer in diese Lage gerät, ist arm dran, da Ministerium denkt da wohl eher an ein "rechtzeitiges sozialverträgliches Ableben" für die Beamten, die nach mehr als vierzig treu gedienten Dienstjahren mal vorstellig werden. Da ist dann die Rettung der Banken wichtiger.
Das wars fürs erste. Euer total resignierter Zöllner.
Nach der sog. Kurzzeitpflege (28 Tage, über 1200 Euro zugezahlt) war immer noch der Pflegedienst erforderlich, da ich ja noch täglich zum Dienst muss. Eine Pflegestufenerhöhung, auch nachträglich, gelang nicht, da hier von einer mindestens sechsmonatigen Pflegebedürfigkeit in der höheren Stufe ausgegangen wird, und das war eben nicht der Fall. Also wieder Zuzahlen mit mehr als 1000 Euro monatlich.
Mein Schreiben an das BMI als federführende Behörde im Beihilferecht mit der Bitte um Hilfe kam mt dem Wortlaut zurück: Dem BMI steht es nicht zu, Entscheidungein zuständiger Beihilfestellen zu bewerten oder zu begutachten...
Allerdings kam der Hinweis, auf die Ausnahme, falls die Fürsorge in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG Urteil v. 24.8.1995 ZBR 1996, 46,48) das wäre dann der Fall, wenn die Beihilfebegrenzung dazu führt,daß das verbleibende Einkommen nicht mehr für die Lebensführung ausreicht (BVerG Beschluss v. 23.8.2010 - BVerwG 2 B 13.10) Für diese Prüfung sei mein oberster Dienstherr zuständig.
Also schrieb ich an das BMF. Dabei habe ich dargelegt, daß mit diesen Zuzahlungen mein Einkommen (mittl. Dienst, A9m) für die Lebensführung nicht ausreicht.
Mit keinem Wort geht das heutige (ablehnende) Antwortschreiben auf diesen Sachverhalt ein. Statt dessen werden nur die mir hinlänglich bekannten Beihilfevorschriften zitiert. Das Wort "Fürsorge" scheint man im Ministerium nur noch in Schriftgröße "winzig " zu kennen.
Mit anderen Worten: Wer in diese Lage gerät, ist arm dran, da Ministerium denkt da wohl eher an ein "rechtzeitiges sozialverträgliches Ableben" für die Beamten, die nach mehr als vierzig treu gedienten Dienstjahren mal vorstellig werden. Da ist dann die Rettung der Banken wichtiger.
Das wars fürs erste. Euer total resignierter Zöllner.
"Man hat viel Philosophie nötig, um das zu bemerken, was man täglich sieht"
(Jean jacques Rousseau)
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- Mikesch
- Beiträge: 1981
- Registriert: 16. Jan 2006, 09:52
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Meinem laienhaften Wissensstand nach:
Löse Dich einmal von der Beihilfe...
Vertragspartner für Ärzte, Krankenhäuser etc. ist Deine Frau, nicht Du!
Du hast für die Kosten grundsätzlich erst mal nicht einzustehen.
Du bist allerdings unterhaltspflichtig! Allerdings ist der zu zahlende Unterhalt deutlich geringer als die 1.000 Euro, da der Lebensstandard mit einbezogen wird - da gibts ein neues Urteil aus Düsseldorf.
Nun kenne ich Deine/Eure Vermögensverhältnisse nicht, und/oder ob die Pflegebedürftigkeit u.U. ein Dauerzustand sein wird.
Bei so viel Geld kann ich Dir nur anraten, einen kundigen Anwalt aufzusuchen, denn freiwillig wird Dir unser Dienstherr erfahrungsgem. kaum entgegen kommen und eine Hilfestellung hier kann m.E. auch nur laienhaft sein.
LG Mikesch
Löse Dich einmal von der Beihilfe...
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Du hast für die Kosten grundsätzlich erst mal nicht einzustehen.
Du bist allerdings unterhaltspflichtig! Allerdings ist der zu zahlende Unterhalt deutlich geringer als die 1.000 Euro, da der Lebensstandard mit einbezogen wird - da gibts ein neues Urteil aus Düsseldorf.
Nun kenne ich Deine/Eure Vermögensverhältnisse nicht, und/oder ob die Pflegebedürftigkeit u.U. ein Dauerzustand sein wird.
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Naja, das ist in der ambulanten Pflege ein grundsätzliches Problem, das sich wohl kaum gerichtlich klären lassen wird.
Die Leistungen sind voll budgetiert und nicht alles was von Pflegebedürftigen / Angehörigen gewünscht wird, ist notwendig und finanzierbar. Dazu gehört z.B. der Mythos der 24 Stunden Rund-um-die-Uhr-Pflege zu Hause. -
Wenn 1000,- € pro Monat bei Pflegestufe I nicht gedeckt sind, läuft da was grundsätzlich schief, wobei ich behaupten würde, das Problem nicht die Pflegeversicherung oder die Beihilfe darstellen (die Beihilfe schließt gewöhnlich den Entscheidungen der Pflegeversicherung an).
Wenn der Pflegebedarf vorübergehend (das Sozialrecht spricht hier von bis zu 6 Monaten) nach der OP höher ist, wird der Bedarf auch (voraussichtlich) auch wieder weniger. Ansonsten wäre die Entscheidung der Pflegeversicherung nicht gerechtfertigt.
Dass das BMI sich dazu nicht äußern würde war doch eigentlich klar.
Die Leistungen sind voll budgetiert und nicht alles was von Pflegebedürftigen / Angehörigen gewünscht wird, ist notwendig und finanzierbar. Dazu gehört z.B. der Mythos der 24 Stunden Rund-um-die-Uhr-Pflege zu Hause. -
Wenn 1000,- € pro Monat bei Pflegestufe I nicht gedeckt sind, läuft da was grundsätzlich schief, wobei ich behaupten würde, das Problem nicht die Pflegeversicherung oder die Beihilfe darstellen (die Beihilfe schließt gewöhnlich den Entscheidungen der Pflegeversicherung an).
Wenn der Pflegebedarf vorübergehend (das Sozialrecht spricht hier von bis zu 6 Monaten) nach der OP höher ist, wird der Bedarf auch (voraussichtlich) auch wieder weniger. Ansonsten wäre die Entscheidung der Pflegeversicherung nicht gerechtfertigt.
Dass das BMI sich dazu nicht äußern würde war doch eigentlich klar.
Zu keinem Zeitpunkt hat meine Frau mehr als das Notwendige in Anspruch genommen. Der Höchstsatz für die Pflegestufe I beträgt 440 Euro, wenn man einen Pflegedienst hat. Davon bezahlt die Beihilfe in meinem Fall 70% und die priv. Pflegeversicherung 30 %.
Daß eine Höherstufung in der Pflege nach den Ausführungsbestimmungen erst dann erfolgt, wenn nach den Erfahrungen die Behinderung über 6 Monate geht, habe ich auch vorher nicht gewusst. Es hilft also nicht, wenn meine Frau über mehrere Monate eigentlich in Pflegestufe II befand.
Ich wünsche keinem, in unsere Lage zu geraten. Trotzdem glaube ich, daß die im Ministerium von der Praxis nicht die blasseste Ahnung haben.
Über meinen Rechtsanwalt werde ich prüfen lassen, insbesondere die o. a. erwähnte Entscheidung deutet doch darauf hin, daß i. V. m. der Alimentierungspflicht hier noch eine Linderung der Folgekosten möglich ist.
Daß eine Höherstufung in der Pflege nach den Ausführungsbestimmungen erst dann erfolgt, wenn nach den Erfahrungen die Behinderung über 6 Monate geht, habe ich auch vorher nicht gewusst. Es hilft also nicht, wenn meine Frau über mehrere Monate eigentlich in Pflegestufe II befand.
Ich wünsche keinem, in unsere Lage zu geraten. Trotzdem glaube ich, daß die im Ministerium von der Praxis nicht die blasseste Ahnung haben.
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(Jean jacques Rousseau)
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@Mikesch
Wie unsere Finanzverwaltung verfährt, habe ich vor Jahren erfahren, ein alter Zollbeamter war gestorben. Nach seinem Tod trafen noch
Arztrechnungen ein. Diese reichte die Witwe bei der Beihilfe ein. Diese hat sich geweigert, diese zu begleichen, da der Mann ja bereits tot sei. Die Witwe hat zwar jede Instanz gewonnnen, trotzdem zerrte man sie bis vor das Bundesverwaltungsgericht, wo sie endgültig obsiegte.
Das ganze zog sich natürlich über Jahre hin.
So sind sie , da oben, das hat mir damals die Augen geöffnet.
Wie unsere Finanzverwaltung verfährt, habe ich vor Jahren erfahren, ein alter Zollbeamter war gestorben. Nach seinem Tod trafen noch
Arztrechnungen ein. Diese reichte die Witwe bei der Beihilfe ein. Diese hat sich geweigert, diese zu begleichen, da der Mann ja bereits tot sei. Die Witwe hat zwar jede Instanz gewonnnen, trotzdem zerrte man sie bis vor das Bundesverwaltungsgericht, wo sie endgültig obsiegte.
Das ganze zog sich natürlich über Jahre hin.
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- Mikesch
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Du brauchst mir nichts erzählen, in Punkto Pflege hatte ich schon mein eigenes Päckchen zu tragen...
Was mir diesbezüglich auf der Zunge, äh, Tastatur liegt, unterlasse ich lieber, sonst müsste ich mein eigenes Posting löschen
Leider ist es in DE so, sobald Du einen Pflegefall in der Familie hast, auch kurzfristig, in den finanziellen Ruin getrieben wirst. Du kannst in solcher Situation fast nur noch mit einem Anwalt und viel Ärger überleben.
Patentrezepte gibt es nicht, da jeder in einer anderen Lebenssitutaion steckt.
Aber jeder sollte sich frühzeitig Gedanken für den Fall der Fälle machen und vorsorgen. Angefangen von einer rechtzeitigen Scheidung - was kein Ende der Beziehung bedeuten soll - bis Verkauf/Übertragung von Eigentum.
LG Mikesch
...der gerade dabei ist, alles zu Verhökern um sich arm zu machen...
Was mir diesbezüglich auf der Zunge, äh, Tastatur liegt, unterlasse ich lieber, sonst müsste ich mein eigenes Posting löschen

Ich sehe das viel schlimmer, ich glaube, dass Missstände sehr wohl bekannt sind, nur dass um der Einsparungen Willen mit Absicht geblockt wird...Trotzdem glaube ich, daß die im Ministerium von der Praxis nicht die blasseste Ahnung haben.
Ich kenne diese Pöse Falle...Daß eine Höherstufung in der Pflege... wenn nach den Erfahrungen die Behinderung über 6 Monate geht...
Leider ist es in DE so, sobald Du einen Pflegefall in der Familie hast, auch kurzfristig, in den finanziellen Ruin getrieben wirst. Du kannst in solcher Situation fast nur noch mit einem Anwalt und viel Ärger überleben.
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Aber jeder sollte sich frühzeitig Gedanken für den Fall der Fälle machen und vorsorgen. Angefangen von einer rechtzeitigen Scheidung - was kein Ende der Beziehung bedeuten soll - bis Verkauf/Übertragung von Eigentum.
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Und woher kommen dann die ominösen 1000 Euro Zuzahlung aus Deinem ersten Beitrag? Im Rahmen der Kurzzeitpflege muss Dir klar sein, das Beihilfe und Pflegeversicherung nur die Pflegeleistungen übernehmen.Zöllner hat geschrieben:Zu keinem Zeitpunkt hat meine Frau mehr als das Notwendige in Anspruch genommen. Der Höchstsatz für die Pflegestufe I beträgt 440 Euro, wenn man einen Pflegedienst hat. Davon bezahlt die Beihilfe in meinem Fall 70% und die priv. Pflegeversicherung 30 %.
Daß eine Höherstufung in der Pflege nach den Ausführungsbestimmungen erst dann erfolgt, wenn nach den Erfahrungen die Behinderung über 6 Monate geht, habe ich auch vorher nicht gewusst. Es hilft also nicht, wenn meine Frau über mehrere Monate eigentlich in Pflegestufe II befand.
Ich wünsche keinem, in unsere Lage zu geraten. Trotzdem glaube ich, daß die im Ministerium von der Praxis nicht die blasseste Ahnung haben.
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Deine Beihilfestelle liegt übrigens bei der Rechtsauslegung falsch. § 37 der BhV Bund lehnt sich an den § 14 SGB XI an. Das bedeutet, das der Pflegebedarf nach Stufe II nicht erst 6 Monate vorliegen muss, damit Deine Frau in Stufe II eingestuft wird. § 14 spricht klar und eindeutig von voraussichtlich 6 Monaten die ein bestimmter Bedarf gegeben sein muss. Dort ist auch nicht nur von einer Behinderung sondern auch von einer Krankheit als Auslöser der Pflegebedürftigkeit die Rede.
Das eine Höherstufung also erst nach vorliegen der Behinderung für 6 Monate erfolgt ist also Unsinn. Ich gehe in Deinem Fall davon aus, das man wohl zu der Einschätzung gelangt ist, das der Pflegebedarf Deiner Frau nur vorübergehend höher ist.
So, nachdem jetzt meine Rechtsschutzversicherung, die Dienstrecht beinhaltet und der ich die Unterlagen zur Prüfung übersandt hatte, habe ich von dort vorläufigen Rechtsschutz erhalten. Morgen habe ich einen Termin bei einem Fachanwalt. Mal sehen. Werde über den Fortgang berichten.
mfg
Zöllner
mfg
Zöllner
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(Jean jacques Rousseau)
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Re: Pflegebedürftige Ehefrau und finanzieller Ruin
So, meine Rechtsschutzversicherung hat nach Prüfung die Deckungszusage erteilt. Mein RA wird jetzt Klage erheben.
Werde weiter über den Fortgang berichten.
mfG
Zöllner
Werde weiter über den Fortgang berichten.
mfG
Zöllner
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- Registriert: 26. Mär 2012, 10:27
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Re: Pflegebedürftige Ehefrau und finanzieller Ruin
Hat sich hier schon was ergeben?
Mein Vater steht gerade vor einem ähnlichen Problem. Allerdings liegen die Zuzahlungen die er zur stationären Pflege (Stufe 3) zahlen soll so hoch das er vom Rest nicht leben kann.
So kann man ihn im wahrsten Sinn des Wortes innerhalb von Wochen aus hungern.
Unser Anwaltstermin ist morgen, mal sehen wie es weiter geht.
Gruß
Andreas
Mein Vater steht gerade vor einem ähnlichen Problem. Allerdings liegen die Zuzahlungen die er zur stationären Pflege (Stufe 3) zahlen soll so hoch das er vom Rest nicht leben kann.
So kann man ihn im wahrsten Sinn des Wortes innerhalb von Wochen aus hungern.
Unser Anwaltstermin ist morgen, mal sehen wie es weiter geht.
Gruß
Andreas