welche Rechte nach Versetzung in den Ruhestand

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grummel2005
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welche Rechte nach Versetzung in den Ruhestand

Beitrag von grummel2005 »

Nach der Versetzung in den Ruhestand (Kommune NRW) frage ich mich nun nachdem man mir ein Schreiben hat zukommen lassen, welche Pflichten ich habe, welche Rechte ich eigentlich habe

Habe nur was gefunden bzgl. Dienstzeugnis, wobei hier auch recht wenig steht.

Was kann ich verlangen bzw. worauf habe ich ein Recht?
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Bundesfreiwild
Beiträge: 1946
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Meine Güte, wär mir doch egal, solange ich das Recht habe, mein Ruhestandsgehalt zu beziehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Es gelten eigentlich alle Pflichten, die auch im aktiven Bea-Verhältnis Geltung hatten (die Aufenthaltspflicht zur Erreichung des Arbeitsplatzes natürlich nicht mehr).
Inbesondere die Verschwiegenheitspflicht, die Aussagefähigkeit als Zeuge vor Gericht ist - im Rahmen von ehemals dienstlichen Belangen - evtl. eingeschränkt.
Natürlich ist die Annahme von Geschenken, etc. auch weiterhin verboten (Korruption)

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnenmit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es alsDienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.


Rechte:
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung desBeamtenverhältnisses, zu sorgen. (Alimentationspflicht/Pension)
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 85 Dienstzeugnis
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der vonihnen wahrgenommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.
§ 86 Amtsbezeichnungen
dürfen mit z.B. a.D. im Ruhestand geführt werden

Das ist aus dem BundeBeaGesetz. Für die jeweiligen Landesbehörden wird sich nichts grundsätzlich anderes ausmachen lassen. Ich rate, dazu mal zu googeln. Es findet sich alles.
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