Als Pensionär ein Gewerbe anmelden?

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Diablo
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Als Pensionär ein Gewerbe anmelden?

Beitrag von Diablo »

Hallo!

Ich bin 66 Jahre alt und bekomme Pension.
Kann ich problemlos ein Gewerbe anmelden (online-Handel) und unbegrenzt dazu verdienen?

Oder wird ab irgendeiner Grenze meine Pension gekürzt?

Vielleicht weiß auch jemand, wie der selbe Fall bei meiner Frau wäre.
Sie ist 63 Jahre alt und ist seit 3 Jahren Rentnerin (mit den entsprechenden Abschlägen).

Könnten wir das Gewerbe auch auf sie anmelden, oder gibt es da Probleme, da sie noch keine 65 Jahre alt ist?

Vielleicht kann mir jemand ein paar Infos geben.
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Haben wir im Forum hier schon alles beantwortet.
Aber kurz:

Nebentätigkeiten eines Beamten (auch in der Pension) müssen bei der Versorgungsstelle angezeigt werden (auch mit geplantem Einkommen).

Ja, die Pension kann auch gekürzt werden, wenn das Einkommen aus dem "Neben"job gewisse Grenzen übersteigt. Wer fast die volle Pension bekommt, ist auch schnell an dieser Grenze angekommen.

Ende der Berücksichtigung:
§53 Abs. 8 Beamtenversorgungsgesetz)
Außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einommen werden nur bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in der der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze erreicht (in der Regel mit dem 67. Lebensjahr/Übergangsregelungen beachten!) Danach findet nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Anwendung).

Bedeutet: Ab der individuellen Altersgrenze kann man anrechnungsfrei eine Nebentätigkeit ausführen, sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stattfindet.

Vorab empfehle ich, die Versorgungsstelle anzurufen und eine personenbezogene Auskunft anzufordern.

Zu Nebentätigkeiten bei Rentnern:
* Keine Beschränkungen beim Verdienst nach Erreichen der Regelaltersgrenze:
Wer derzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Rente geht, kann ohne Beschränkungen hinzuverdienen. Das 65. Lebensjahr ist derzeit noch die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die Rente. Diese wird allerdings künftig angehoben – ab dem Jahr 2012 schrittweise auf 67 Jahre. Es sollte jedoch beachtet werden, dass je nach Art der Tätigkeit Steuern und Abgaben gezahlt werden müssen. Wer sich vorwiegend aus finanziellen Gründen für eine Nebentätigkeit entscheidet, sollte vor dem Antritt des Jobs genau ausrechnen oder von Experten ausrechnen lassen, was am Ende übrig bleibt.

* Verdienstgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beachten:
Rentner, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen,dürfen nur bis zu einer Grenze von 400 EUR brutto im Monat dazuverdienen, wenn sie ihre Vollrente behalten wollen. Dieser Betrag darf allerdings in zwei Monaten des Kalenderjahrs bis zu einer Obergrenze von 800 EUR brutto überschritten werden. Das ist besonders für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse wichtig, bei denen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt wird. Wer diese Grenzen mit seinem Verdienst überschreitet, muss das der Deutschen Rentenversicherung melden. Die Vollrente wird dann in eine Teilrente umgewandelt, d.h. der Hinzuverdienst wird auf die Rente angerechnet. Allerdings dürfen mit der Teilrente dann auch höhere Beträge dazuverdient werden.

* Hinzuverdienstgrenzen für Alters-Teilrenten:
Vorzeitige Altersrenten können auch als Teilrenten ausgezahlt werden. Eine Teilrente für das Alter kann in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel einer Vollrente ausgezahlt werden. Für die vorzeitigen Altersrenten als Teilrenten gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Sie hängen unter anderem vom Verdienst in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn ab und, ob in den alten oder neuen Bundesländern hinzuverdient wird. Deshalb empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, dass sich jeder, der neben seiner Rente erstmals oder mehr als bisher hinzuverdienen möchte, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die für ihn maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen informiert.

Ja - und da möchte ich auch nochmal drauf hinweisen:
Selbst, wenn es den öffentlichen Dienstherren nach der Altersgrenze nicht mehr interessiert, was man mit einem Nebenjob verdient, das Finanzamt interessiert es auf JEDEN FALL. Und dann ist egal, ob der Beamte oder seine Frau das Einkommen hat.
Immer bedenken: das GESAMTjahreseinkommen wird versteuert und da kann es evtl. zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Steuererklärung kommen!

Deshalb unbedingt vorher mit dem zuständigen Finanzamt besprechen. Als "selbstständig" Gewerbetreibender bekommen Sie eine andere Steuernummer und müssen zumindest eine Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende abliefern, aus der der Reingewinn (evtl. auch ein Verlust) nachweisbar ist. Dazu gehören auch sämtliche Geschäftsbelege. Bis knapp über 17000 Euro ist man nicht in der Umsatzsteuererklärungspflicht, darüber aber schon.

Je nachdem, was man da aufziehen möchte, sollte man evtl. auch mal ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater ins Auge fassen.
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