Hallo liebes Forum,
bin seit Frühjahr diesen Jahres Beamter bei einer Feuerwehr in NRW
Lebe mit meiner Partnerin zusammen und wir haben ein gemeinsames Kind, sind jedoch nicht verheiratet.
Ich habe den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten und frage mich nun, ob ich nicht Anspruch auf Stufe 2 habe? Beim studieren des Gesetzestextes habe ich das Ganze so interpretiert, daßm es als Kriterium für die 2. Stufe nur um das Kind geht und nicht um die Tatsache, ob man ledig ist oder verheiratet?
Ich hoffe es kann mir da jemand weiterhelfen....
Schonmal besten Dank und schönes Wochenende...
Familienzuschlag-welche Stufe?
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Familienzuschlag
Den Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenanteil) bekommt man grundsätzlich dann, wenn man verheiratet ist. Es gibt auch andere Möglichkeiten, die häufigsten Empfänger sind
- Verwitwete
- Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten,
- Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Bei letzterem Personenkreis müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
Dieser Person wird Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gezahlt und die für den Unterhalt dieser Person von dritter Seite zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nicht höher sein als ca. 600 bis 650 €. (Die genaue Grenze ist in jedem Bundesland anders.) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der nichtverheirateten Partnerin besteht i.d.R. während der Schutzfristen und eventuell so lange das Kind sehr klein ist. Dann liegen aber häufig die Eigenmittel der Partnerin (Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) über der Eigenmittelgrenze, so dass die Zahlung eventuell daran scheitert.
Ab der Geburt des Kindes braucht man diese Konstruktion aber meist gar nicht, in den Haushalt aufgenommen ist ja dann das Kind, dem aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gezahlt wird. Die Eigenmittel sind dann regelmäßig kein Hinderungsgrund, weil Kindergeld und Kinderanteil im Familienzuschlag darunter liegen und ein eventueller Barunterhalt der im gleichen Haushalt lebenden Mutter nicht abgesetzt wird.
Also: Wenn Vater, Mutter und Kind unverheiratet zusammenleben, dann hat der Vater regelmäßig ab dem Monat der Geburt Anspruch auf den Familiezuschlag der Stufe 1. War die Mutter davor schon ohne eigenes Einkommen, dann ist eine Zahlung ab dem Monat in den der Beginn der (fiktiven) Schutzfrist fällt möglich.
Den Familienzuschlag der Stufe 2 (Kinderanteil) bekommt man (unabhängig vom Familienstand), wenn man ein Kind hat, für das Kindergeldanspruch besteht. Bekommt man das Kindergeld selbst, dann hat man auch Anspruch auf den Familienzuschlag für dieses Kind.
Bezieht das andere Elternteil (in der genannten Konstellation) das Kindergeld, dann bekommt der Vater den Familienzuschlag fürs Kind nur dann, wenn die Mutter keinen eigenen Anspruch als Beamtin oder Versorgungsempfängerin hat.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
Gerda
- Verwitwete
- Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten,
- Beamte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in Ihren Haushalt aufgenommen haben.
Bei letzterem Personenkreis müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
Dieser Person wird Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gezahlt und die für den Unterhalt dieser Person von dritter Seite zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nicht höher sein als ca. 600 bis 650 €. (Die genaue Grenze ist in jedem Bundesland anders.) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der nichtverheirateten Partnerin besteht i.d.R. während der Schutzfristen und eventuell so lange das Kind sehr klein ist. Dann liegen aber häufig die Eigenmittel der Partnerin (Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) über der Eigenmittelgrenze, so dass die Zahlung eventuell daran scheitert.
Ab der Geburt des Kindes braucht man diese Konstruktion aber meist gar nicht, in den Haushalt aufgenommen ist ja dann das Kind, dem aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gezahlt wird. Die Eigenmittel sind dann regelmäßig kein Hinderungsgrund, weil Kindergeld und Kinderanteil im Familienzuschlag darunter liegen und ein eventueller Barunterhalt der im gleichen Haushalt lebenden Mutter nicht abgesetzt wird.
Also: Wenn Vater, Mutter und Kind unverheiratet zusammenleben, dann hat der Vater regelmäßig ab dem Monat der Geburt Anspruch auf den Familiezuschlag der Stufe 1. War die Mutter davor schon ohne eigenes Einkommen, dann ist eine Zahlung ab dem Monat in den der Beginn der (fiktiven) Schutzfrist fällt möglich.
Den Familienzuschlag der Stufe 2 (Kinderanteil) bekommt man (unabhängig vom Familienstand), wenn man ein Kind hat, für das Kindergeldanspruch besteht. Bekommt man das Kindergeld selbst, dann hat man auch Anspruch auf den Familienzuschlag für dieses Kind.
Bezieht das andere Elternteil (in der genannten Konstellation) das Kindergeld, dann bekommt der Vater den Familienzuschlag fürs Kind nur dann, wenn die Mutter keinen eigenen Anspruch als Beamtin oder Versorgungsempfängerin hat.
Ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
Gerda
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Re: Familienzuschlag
Na ja, auf die Größe des Kindes kommt es aber nun wirklich nicht an!Gerda Schwäbel hat geschrieben:
Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der nichtverheirateten Partnerin besteht i.d.R. während der Schutzfristen und eventuell so lange das Kind sehr klein ist.
Kindergeld gibt es für ein Kind. FZ auch. Natürlich bekommt das nur ein "Elternteil".
Doppelt wäre ja auch noch schöner...
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Re: Familienzuschlag
Dipfeleschisser!Klaus hat geschrieben:Na ja, auf die Größe des Kindes kommt es aber nun wirklich nicht an!
Dann ersetze ich die schludrige Bemerkung "und eventuell so lange das Kind sehr klein ist" halt durch "für die Dauer von mindestens 3 Jahren, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Anspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist."
Da hier aber Vater, Mutter und Kind in einem Haushalt leben, interessiert der Unterhaltsanspruch der Mutter für die Zahlung sowieso nicht.
Viele Grüße
Gerda
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Re: Familienzuschlag
[quote="Gerda Schwäbel"
Da hier aber Vater, Mutter und Kind in einem Haushalt leben, interessiert der Unterhaltsanspruch der Mutter für die Zahlung sowieso nicht.
Viele Grüße
Gerda[/quote]
Hat man für die Mutter (unverheiratet) des eigenen Kindes dann auch Anspruch auf Beihilfe? Oder hat die Beihilfe mit den Familienzuschlag Stufe 1 nichts zu tun?
Da hier aber Vater, Mutter und Kind in einem Haushalt leben, interessiert der Unterhaltsanspruch der Mutter für die Zahlung sowieso nicht.
Viele Grüße
Gerda[/quote]
Hat man für die Mutter (unverheiratet) des eigenen Kindes dann auch Anspruch auf Beihilfe? Oder hat die Beihilfe mit den Familienzuschlag Stufe 1 nichts zu tun?
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