Hallo zusammen !
Im Februar 2011 werde ich an der FH Kehl (Hochschule für öffentliche Verwaltung) meinen Bacherlor-Abschluß in der Tasche haben (hoffe ich). Als Beamter auf Zeit erhalte ich für dieses Studium monatliche Bezüge.
Nun möchte ich im Wintersemester 2011 das Masterstudium "Politik und öffentliche Verwaltung" in Konstanz aufnehmen und erst nach diesem Masterabschluss mich im öffentlichen Dienst bewerben.
Fragen:
Muss ich die Bezüge grundsätzlich zurückbezahlen?
Welche Vorschriften werden hier angewendet?
Müssen Anwärterbezüge zurückbezahlt werden wenn ich den Mast
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Dazu fällt mir nichts ein. Meine Glaskugel meint aber, dass wupu nicht Beamter auf Zeit, sondern Beamter auf Widerruf sein könnte, dass die Anwärterbezüge unter Auflage gezahlt werden und dass grundsätzlich eine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wie ich das im Thread "Rückzahlung Anwärterbezüge" beschrieben habe.
Zu mehr als Spekulationen, lässt sich der dürftige Sachverhalt wirklich nicht nutzen; es ist ja nicht so, dass die Kenntnis der konkreten Verhältnisse an der FH Kehl zum bundesbürgerlichen Allgemeinwissen gehören würden.
Ich denke aber, dass sich im Lehrkörper und der Verwaltung in der FH Kehl inzwischen ein großes Fachwissen zu dieser Problematik angesammelt haben sollte. Den § 59 Abs. 5 BBesG gibt es seit bald 30 Jahren und mindestens seit 10 Jahren sind m. E. auch die letzten Streitfragen verwaltungsgerichtlich geklärt. Am besten weiss wohl das LBV B.-W. Bescheid. Die Telefonnummer eines Ansprechpartners steht auf jeder Bezügemitteilung. Wenn man dem den Sachverhalt kurz schildert, dann wird man auch mit jemandem verbunden, der sich speziell in diesem Bereich auskennt.
Viele Grüße
Gerda
Zu mehr als Spekulationen, lässt sich der dürftige Sachverhalt wirklich nicht nutzen; es ist ja nicht so, dass die Kenntnis der konkreten Verhältnisse an der FH Kehl zum bundesbürgerlichen Allgemeinwissen gehören würden.
Ich denke aber, dass sich im Lehrkörper und der Verwaltung in der FH Kehl inzwischen ein großes Fachwissen zu dieser Problematik angesammelt haben sollte. Den § 59 Abs. 5 BBesG gibt es seit bald 30 Jahren und mindestens seit 10 Jahren sind m. E. auch die letzten Streitfragen verwaltungsgerichtlich geklärt. Am besten weiss wohl das LBV B.-W. Bescheid. Die Telefonnummer eines Ansprechpartners steht auf jeder Bezügemitteilung. Wenn man dem den Sachverhalt kurz schildert, dann wird man auch mit jemandem verbunden, der sich speziell in diesem Bereich auskennt.
Viele Grüße
Gerda