Guten Abend,
ich hätte eine Frage zu der PKV Mitversicherung der Ehefrau, und zwar in der folgenden Konstellation.
Ich bin Beamte auf Zeit (NRW), privatversichert (50% Beihilfe, 50% Barmenia) und werde bald heiraten. Meine künftige Ehefrau bekommt aktuell ein DAAD-Stipendium für ihren weiterbildenden Masterstudiengang, welchen sie Ende September abschließen wird.
Das Stipendium beinhaltet auch eine Art studentische PKV über die Continentale, die aber nur bis zum 1,7-fachen GOÄ-Satz erstattet.
Nach dem Ende Ihres Studiums wäre meine Frau erstmal arbeitslos und ohne Einkommen.
Sie will ihren ausländischen Medizindiplom in Deutschland anerkennen lassen, damit sie hier als Ärztin arbeiten darf. Das Prozedere ist aber etwas langwierig, wobei wir hier auf einem guten Weg sind. Voraussichtlich wird sie Ende 2026 oder Anfang 2027 ihre
Fachspracheinprüfung ablegen und anschließend eine temporäre Berufserlaubnis bekommen. Damit könnte sie schon mal in einem Krankenhaus tätig werden und wäre dann auch wieder gesetzlich krankenversichert.
In der Zwischenzeit (09/2025 - 01/2027) braucht sie natürlich auch eine Krankenversicherung und darauf bezieht sich auch meine Frage. Die
Arbeitsagentur kann hier nichts beisteuern, da ich eben "zu viel" verdiene.
Ich habe schon mal beim Dienstherrn nachgefragt und die Auskunft bekommen, dass die Beihilfe hier 70% ihrer Krankheitskosten (als Ehegattin ohne Einkünfte) übernehmen würde. Entsprechend bräuchten wir nur noch eine Versicherung für die restlichen 30%.
Leider sind bei ihr auch Vorerkrankungen (Gelenkprobleme) vorhanden, was die Suche natürlich etwas erschwert.
Gilt denn die Öffnungsaktion der PKV auch für Ehepartner? Falls ja, wäre mein erster Impuls sie auch bei Barmenia zu versichern, da ich mit den Leistungen soweit zufrieden bin und die Versicherungsdauer eh überschaubar ist.
Oder sollten wir uns trotzdem lieber an einen Versicherungsmakler wenden, der auch anonyme
Anfragen machen kann.
Fall ich bei diesen Überlegungen etwas außer Acht gelassen habe, würde ich mich ebenfalls über Hinweise freuen.
PKV Ehefrau
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Re: PKV Ehefrau
Ich würde den Versicherungsmakler zuerst befragen.
Öffnungsklausel gilt m.W. nicht für Ehepartner.
Öffnungsklausel gilt m.W. nicht für Ehepartner.
Re: PKV Ehefrau
Hier hast du deine Antwort schriftlich 
https://www.pkv.de/fileadmin/user_uploa ... aktion.pdf
d) Erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige
Angehörige
können im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Kranken-
versicherung aufgenommen werden. Zu den Angehörigen zählen
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkin-
der. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigte, dessen Angehö-
riger die Öffnungsaktionen in Anspruch nehmen will, muss
selbst privat krankenversichert sein oder über eine Anwart-
schaft für die Private Krankenversicherung verfügen. Er
muss aber nicht selbst die Bedingungen der Öffnungsaktio-
nen in Anspruch nehmen.
• Der Angehörige muss bei der Beihilfe berücksichtigungs-
fähig sein. Die Öffnungsaktionen gelten auch für mit dem
Ziel der Adoption angenommene Pflegekinder, die keinen
anderweitigen beihilfekonformen Versicherungsschutz
haben oder erhalten können, ab dem Zeitpunkt ihrer erst-
maligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe.
• Der Angehörige darf nicht pflichtversichert in der Gesetzli-
chen Krankenversicherung sein.
Daher ist die Antwort, ja, sie kann über die Öffnungsaktion rein. Aber ich würde trotzdem einen Makler beauftragen, denn die Möglichkeit ohne Aktion in die PKV zu kommen, kann vielleicht trotzdem vorkommen. Jede Gesellschaft sieht etwas anders als eine andere. Wenn dann nämlich eine PKV sie nehmen sollte ohne Öffnungsaktion, würde ich später, wenn sie zurück in die GKV geht eine Anwartschaft abschließen. Wobei ich die Anwartschaft auch mit Öffnungsaktion nebenher laufen lassen würde.

https://www.pkv.de/fileadmin/user_uploa ... aktion.pdf
d) Erstmals bei der Beihilfe berücksichtigungsfähige
Angehörige
können im Rahmen der Öffnungsaktionen in die Private Kranken-
versicherung aufgenommen werden. Zu den Angehörigen zählen
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Adoptivkin-
der. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Der Beihilfe- oder Heilfürsorgeberechtigte, dessen Angehö-
riger die Öffnungsaktionen in Anspruch nehmen will, muss
selbst privat krankenversichert sein oder über eine Anwart-
schaft für die Private Krankenversicherung verfügen. Er
muss aber nicht selbst die Bedingungen der Öffnungsaktio-
nen in Anspruch nehmen.
• Der Angehörige muss bei der Beihilfe berücksichtigungs-
fähig sein. Die Öffnungsaktionen gelten auch für mit dem
Ziel der Adoption angenommene Pflegekinder, die keinen
anderweitigen beihilfekonformen Versicherungsschutz
haben oder erhalten können, ab dem Zeitpunkt ihrer erst-
maligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe.
• Der Angehörige darf nicht pflichtversichert in der Gesetzli-
chen Krankenversicherung sein.
Daher ist die Antwort, ja, sie kann über die Öffnungsaktion rein. Aber ich würde trotzdem einen Makler beauftragen, denn die Möglichkeit ohne Aktion in die PKV zu kommen, kann vielleicht trotzdem vorkommen. Jede Gesellschaft sieht etwas anders als eine andere. Wenn dann nämlich eine PKV sie nehmen sollte ohne Öffnungsaktion, würde ich später, wenn sie zurück in die GKV geht eine Anwartschaft abschließen. Wobei ich die Anwartschaft auch mit Öffnungsaktion nebenher laufen lassen würde.
Re: PKV Ehefrau
Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!