Hallo in die Runde,
vor ab, ich bin Beihilfeberechtigt, meine Beihilfestelle befindet sich beim LBV Düsseldorf.
Vor einigen Tagen war ich bei meinem Zahnarzt. Hier wurde mir mitgeteilt das sich die Gebührensätze (deutliche) erhöhen werden. In diesem Zusammenhang wurde mir eine Vergütungsvereinbarung gem. §2 I und II GOZ ausgehändigt.
Die Gebühren werden wirklich deutlich erhöht.
Die Beihilfe übernimmt weiterhin bis Faktor 3,5 die Zahnarztkosten. Ich gehe im Moment davon aus das auf mich,
je nach Behandlungsart, wohl deutliche Kosten zukommen werden die dann nicht mehr von der Beihilfestelle über-
nommen werden.
Ich soll nun bei meinem nächsten Besuch in der Praxis diese Vereinbarung unterschrieben zurückgeben.
Hat jemand von euch schon so eine Mitteilung von der Zahnarztpraxis bekommen und kann ggf. berichten ob
es zu einer, selbst zu tragenden Kostenerhöhung, gekommen ist.
Gruss
Michael
Preiserhöhung Zahnarzt
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cherusker18
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Gelöschter User 15054
Re: Preiserhöhung Zahnarzt
Moin.
Die Laborkosten Z.B. werden von der Beihilfe in der Regel nur mit 60% ( vom entsprechenden Beihilfesatz) anerkannt.
Ist bei Google im Detail leicht zu googeln.
Da hilft ein Beihilfeergänzungstarif bei der PKV.
Mir hat z.B. die Conti die Differenz bis auf den letzten Cent erstattet.
Gruß Winni
Die Laborkosten Z.B. werden von der Beihilfe in der Regel nur mit 60% ( vom entsprechenden Beihilfesatz) anerkannt.
Ist bei Google im Detail leicht zu googeln.
Da hilft ein Beihilfeergänzungstarif bei der PKV.
Mir hat z.B. die Conti die Differenz bis auf den letzten Cent erstattet.
Gruß Winni
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Bienchen2
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Re: Preiserhöhung Zahnarzt
Was er Dir unterjubeln will ist eine Honorarvereinbarung und hat nichts mit den zu erwartenden Laborkosten zu tun. Diese Honorarvereinbarung ist eine Masche von bisher wenigen Zahnärzten um höhere Honrare zu bekommen und die würde ich nicht unterschreiben!
Habe ich auch gerade auch erlebt. 1. Zahnarzt will 8900 € 2. Zahnarzt 700 € und hat die Probleme funktional repariert während der 1. alles neu machen wollte.
Das kann teuer werden!
Ich würde mir noch eine zweite und dritte Meinung anhören. Ist zwar aufwändig spart aber Geld wenn sich einer der anderen Zahnärzte an die GOÄ (2,3 ggfs bis 3,5) hält.
Habe ich auch gerade auch erlebt. 1. Zahnarzt will 8900 € 2. Zahnarzt 700 € und hat die Probleme funktional repariert während der 1. alles neu machen wollte.
Das kann teuer werden!
Ich würde mir noch eine zweite und dritte Meinung anhören. Ist zwar aufwändig spart aber Geld wenn sich einer der anderen Zahnärzte an die GOÄ (2,3 ggfs bis 3,5) hält.
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Pipapo
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Re: Preiserhöhung Zahnarzt
Stimme Bienchen2 voll und gang zu.
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Telegrafenmast
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Re: Preiserhöhung Zahnarzt
Hatte ich auch vor ein paar Jahren.
Man wollte mir dort auch ständig Dinge aufschwatzen die von der Beihilfe nicht übernommen werden.
Habe den Zahnarzt gewechselt.
Man wollte mir dort auch ständig Dinge aufschwatzen die von der Beihilfe nicht übernommen werden.
Habe den Zahnarzt gewechselt.
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Doro
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Re: Preiserhöhung Zahnarzt
Nachdem meine Zahnärztin seit letztem Jahr im Ruhestand ist, wurde mir von der neuen Zahnärztin auch mitgeteilt, dass künftig vor jeder Behandlung, auch Prophylaxe, eine Kostenvereinbarung mit höheren Gebührensätzen unterschrieben werden muss. Auf Nachfrage erklärte sie, dass die Sätze der GOZ schon lange nicht mehr erhöht wurden und daher die Kosten nicht decken. Daher wird künftig mehr als der 3,5-fache Satz verlangt werden. Eine Begründung für die Bestimmung der Gebührenhöhe (Überschreitung des Regel- oder 3,5-fachen Höchstsatzes) ist mit einer Honorarvereinbarung in der Rechnung nicht wie erforderlich. Meine Privatversicherung und Beihilfe übernimmt nur bis zum 3,5-fachen Höchstsatz, wenn dies individuell begründet ist! Also werde ich alles über 2,3 fach wohl alleine zahlen. Das machen jetzt wohl zunehmend nicht nur Zahnärzte, um mehr Umsatz zu bekommen. Ich werde mich nach einem neuen Zahnarzt umsehen und vorher nachfragen, ob er sich an die GOZ hält und keine Honorarvereinbarung verlangt. Hoffe, die gibt es noch. Eine Honorarvereinbarung würde ich nur bei Spezialisten für eine außergewöhnliche Behandlungsform oder schwierige Operation in Betracht ziehen.
Rechtsgrundlage:
§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ beschränkt die Begründungspflicht auf die zahnärztliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der in § 5 GOZ enthaltenen Regeln abgerechnet wird. Honorarvereinbarungen i. S. v. § 2 GOZ werden von der Begründungspflicht nach meinen Recherchen nicht erfasst!
Rechtsgrundlage:
§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ beschränkt die Begründungspflicht auf die zahnärztliche Vergütung, die unter Berücksichtigung der in § 5 GOZ enthaltenen Regeln abgerechnet wird. Honorarvereinbarungen i. S. v. § 2 GOZ werden von der Begründungspflicht nach meinen Recherchen nicht erfasst!
