Hallo zusammen,
aufgrund meiner momentanen gesundheitlichen Situation möchte ich die mom. Wochenarbeitszeit von 41 Wochenstunden auf 30 Stunden reduzieren.
Meine Frage hierzu wäre, ob die Reduzierung und damit Verringerung des Einkommens sich auf die Pensionsansprüche auswirkt. Bisher habe ich 35 Dienstjahre in Vollzeit gearbeitet.
Vielen Dank für eure Antworten.
Viele Grüße
J.
Reduzierung der Wochenarbeitszeit- Pensionsansprüche
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Ju69
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Re: Reduzierung der Wochenarbeitszeit- Pensionsansprüche
Teilzeit wird im Fall Regelpension anteilig anerkannt. Dir fehlenen also 5*4/3 = 6,7 Jahre zur Vollpension.Ju69 hat geschrieben: 26.03.2025 18:53 Hallo zusammen,
aufgrund meiner momentanen gesundheitlichen Situation möchte ich die mom. Wochenarbeitszeit von 41 Wochenstunden auf 30 Stunden reduzieren.
Meine Frage hierzu wäre, ob die Reduzierung und damit Verringerung des Einkommens sich auf die Pensionsansprüche auswirkt. Bisher habe ich 35 Dienstjahre in Vollzeit gearbeitet.
Vielen Dank für eure Antworten.
Viele Grüße
J.
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Jupiter
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Re: Reduzierung der Wochenarbeitszeit- Pensionsansprüche
1. Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der abgeleisteten Dienstzeit. Er erhöht sich für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in
Vollzeit) um 1,79375 Prozent. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Jahren (in
Vollzeit) erreicht werden.
2. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit:
- Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig.
- Ausnahme: Zeiten einer Altersteilzeit sind zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltsfähig, aus der sich die Altersteilzeit berechnet.
3. siehe selbst nach im BeamtVG oder unter https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorg ... _node.html
oder lass Dir doch eine Versorgungsauskunft geben.
Vollzeit) um 1,79375 Prozent. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von wenigstens 40 Jahren (in
Vollzeit) erreicht werden.
2. Ruhegehaltsfähige Dienstzeit:
- Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind grundsätzlich nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltsfähig.
- Ausnahme: Zeiten einer Altersteilzeit sind zu 9/10 der Arbeitszeit ruhegehaltsfähig, aus der sich die Altersteilzeit berechnet.
3. siehe selbst nach im BeamtVG oder unter https://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Versorg ... _node.html
oder lass Dir doch eine Versorgungsauskunft geben.

