Zuschuss zur KV
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Zuschuss zur KV
Hallo, ich hoffe sehr auf Kollegen, die bei diesem Thema durchblicken. Ich war bis 1996 Lehrerin im Angestelltenverhältnis und danach Beamtin des Landes Sachsen-Anhalt.
Seit 3 Jahren bin ich DU und bekam vorübergehend eine Erhöhung des Ruhegehaltes bis zum gesetzlichen Rentenalter. Die Erhöhung fällt weg und die gesetzliche Rente käme dazu. Nun bin ich von der Dt. RV/Bund aufgefordert, einen Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur KV zu stellen.
1. Hat das negative Auswirkungen auf die Pensionshöhe?
2. Die RV schreibt mir, dass ich ja z.t.privatversichert bin (und natürlich auch Beihilfe) und falls ich die KV der Rentner erfülle und diese Pflichtversicherung nicht wolle, könne ich von de gesetzlichen KV befreien lassen? Hör verstehe ich nur Bahnhof.
3. Um etwas Klarheit zu bekommen, habe ich bei der RV angerufen und erhielt die Mitteilung, dass sich meine Fragen erübrigen, weil das Land Sachsen-Anhalt keine Zuschüsse zur KV zahle. Tja, warum erhalte ich dann überhaupt diese Anträge?
Vielen Dank für alle Versuche, mir Klarheit zu verschaffen.
Seit 3 Jahren bin ich DU und bekam vorübergehend eine Erhöhung des Ruhegehaltes bis zum gesetzlichen Rentenalter. Die Erhöhung fällt weg und die gesetzliche Rente käme dazu. Nun bin ich von der Dt. RV/Bund aufgefordert, einen Antrag auf Zahlung eines Zuschusses zur KV zu stellen.
1. Hat das negative Auswirkungen auf die Pensionshöhe?
2. Die RV schreibt mir, dass ich ja z.t.privatversichert bin (und natürlich auch Beihilfe) und falls ich die KV der Rentner erfülle und diese Pflichtversicherung nicht wolle, könne ich von de gesetzlichen KV befreien lassen? Hör verstehe ich nur Bahnhof.
3. Um etwas Klarheit zu bekommen, habe ich bei der RV angerufen und erhielt die Mitteilung, dass sich meine Fragen erübrigen, weil das Land Sachsen-Anhalt keine Zuschüsse zur KV zahle. Tja, warum erhalte ich dann überhaupt diese Anträge?
Vielen Dank für alle Versuche, mir Klarheit zu verschaffen.
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Re: Zuschuss zur KV
Huhu, Ich hoffe auf einen Kenner des Beamtenrechts Sachsen-Anhalt. Danke!
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Re: Zuschuss zur KV
Hallo Emma,
ich kann Dir nur Infos von Seiten de Deutschen Rentenversicherung geben. Ich habe 15 Jahre dieser Behörde gearbeitet.
Ganz allgemein: Du hast mit deinem Lebenslauf Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB 6. (weil du nicht KV-pflichtig
werden kannst)
Dieser Zuschuss kommt auf den Zahlbetrag deiner Altersrente noch hinzu.
Dieser Zuschuss wird aber NICHT auf deine Pension angerechnet. Das weiß ich so genau, weil das bei meiner Mutter auch so ist.
Also nicht abschrecken lassen von Leuten die sich nicht auskennen. Formulare ausfüllen, falls Du nicht weiter kommst, kannst
Du bei deiner Stadt/Gemeinde einen Termin zur Rentenberatung ausmachen.
Grüße
Lea
ich kann Dir nur Infos von Seiten de Deutschen Rentenversicherung geben. Ich habe 15 Jahre dieser Behörde gearbeitet.
Ganz allgemein: Du hast mit deinem Lebenslauf Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB 6. (weil du nicht KV-pflichtig
werden kannst)
Dieser Zuschuss kommt auf den Zahlbetrag deiner Altersrente noch hinzu.
Dieser Zuschuss wird aber NICHT auf deine Pension angerechnet. Das weiß ich so genau, weil das bei meiner Mutter auch so ist.
Also nicht abschrecken lassen von Leuten die sich nicht auskennen. Formulare ausfüllen, falls Du nicht weiter kommst, kannst
Du bei deiner Stadt/Gemeinde einen Termin zur Rentenberatung ausmachen.
Grüße
Lea
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Re: Zuschuss zur KV
Vielen Dank. Bleibt es bei der Abrechnung meiner Arztrechnungen bei der Aufteilung bei PKV und BH? Oder muss da auch noch eine GKV berücksichtigt werden?
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Re: Zuschuss zur KV
Es verbleibt dann weiterhin bei PKV und Beihilfe.
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Re: Zuschuss zur KV
Das ist eine zusätzliche Auszahlung von der DRV, die dann sozusagen von dir als Reduzierung deiner PKV-Beiträge anzusehen ist oder so gesehen werden kann.
MS
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Re: Zuschuss zur KV
Zu diesem: „Die RV schreibt mir, dass ich ja z.t.privatversichert bin (und natürlich auch Beihilfe) und falls ich die KV der Rentner erfülle und diese Pflichtversicherung nicht wolle, könne ich von de gesetzlichen KV befreien lassen?“
Ich rate ab, eine Befreiung zu unterschreiben, zumal mir das komplett unsinnig erscheint, sofern du (pensioniert) verbeamtet und beihilfeberechtigt bist.
Lass dir erst einmal schriftlich geben, dass du bei Erhalt der Altersrente in die KVdR aufgenommen werden kannst. Ich vermute, diese Auskunft wirst du nicht bekommen, denn andere User und ich haben die Auskunft, dass man als (beihilfeberechtigter) Beamter (Pensionär) nicht in die KVdR aufgenommen werden kann.
Wenn man nicht aufgenommen werden kann, dann muss man sich auch nicht befreien lassen.
[Ich rate zusätzlich von Antrag auf Befreiung ab für den (hypothetischen) Fall, dass die Rechtslage eines Tages geändert wird.]
Ich habe es so verstanden, dass der Zuschuss anteilig für die Altersrente gezahlt wird (weil eben nicht KVdR).
Das dürfte nach meinem Verständnis nicht bundeslandabhängig sein, was sich deckt mit dem, was Lea100 geschrieben hat.
Lies den von Lea genannten § 106 im SGB VI, vielleicht klärt der § deine Frage.
LG
Ich rate ab, eine Befreiung zu unterschreiben, zumal mir das komplett unsinnig erscheint, sofern du (pensioniert) verbeamtet und beihilfeberechtigt bist.
Lass dir erst einmal schriftlich geben, dass du bei Erhalt der Altersrente in die KVdR aufgenommen werden kannst. Ich vermute, diese Auskunft wirst du nicht bekommen, denn andere User und ich haben die Auskunft, dass man als (beihilfeberechtigter) Beamter (Pensionär) nicht in die KVdR aufgenommen werden kann.
Wenn man nicht aufgenommen werden kann, dann muss man sich auch nicht befreien lassen.
[Ich rate zusätzlich von Antrag auf Befreiung ab für den (hypothetischen) Fall, dass die Rechtslage eines Tages geändert wird.]
Ich habe es so verstanden, dass der Zuschuss anteilig für die Altersrente gezahlt wird (weil eben nicht KVdR).
Das dürfte nach meinem Verständnis nicht bundeslandabhängig sein, was sich deckt mit dem, was Lea100 geschrieben hat.
Lies den von Lea genannten § 106 im SGB VI, vielleicht klärt der § deine Frage.
LG
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Re: Zuschuss zur KV
Hallo.
Die gesetzliche Krankenkasse prüft ob Du krankenversicherungpflichtig in die KVdR kommst.
Die macht das auf Grund Deines Rentenantrags. Du bist da nicht bekannt und darum wird es für jeden gemacht der einen Rentenantrag stellt.
Wirst Du Krankenversicherungspflichtig kommst Du in die KVdR und kannst Dich nur durch einen Antrag von der Pflichversicherung befreien lassen auf ewig.
Du wirst nicht in die KVdr kommen wg der 9/10 fehlender Vorversichrung. Also wirst Du auch keinen Antrag stellen müssen.
Den gibt es aber oft bei Ehepartnern bis zur Rente Beihilfe/PKV und beim Rentenantrag KVdR pflichtig. Die müssen dann innerhalb 3 Monate nach Renten Antrag einen Befreiungsantrag für die KVdR stellen. Macht man das nicht geht es auch nie wieder.
Die gesetzliche Krankenkasse prüft ob Du krankenversicherungpflichtig in die KVdR kommst.
Die macht das auf Grund Deines Rentenantrags. Du bist da nicht bekannt und darum wird es für jeden gemacht der einen Rentenantrag stellt.
Wirst Du Krankenversicherungspflichtig kommst Du in die KVdR und kannst Dich nur durch einen Antrag von der Pflichversicherung befreien lassen auf ewig.
Du wirst nicht in die KVdr kommen wg der 9/10 fehlender Vorversichrung. Also wirst Du auch keinen Antrag stellen müssen.
Den gibt es aber oft bei Ehepartnern bis zur Rente Beihilfe/PKV und beim Rentenantrag KVdR pflichtig. Die müssen dann innerhalb 3 Monate nach Renten Antrag einen Befreiungsantrag für die KVdR stellen. Macht man das nicht geht es auch nie wieder.
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Re: Zuschuss zur KV
Hallo Gertrud, zu diesem: „Du wirst nicht in die KVdr kommen wg der 9/10 fehlender Vorversichrung“:
Auch mit Erfüllung der 9/10 Vorversicherung kommen Beamte nicht in die KVdR. Oder anders: Beamte kommen nie in die KVdR, auch dann nicht, wenn sie zeitlebens in der GKV (pflicht- oder freiwillig) versichert sind.
Wir kommen jedoch zum gleichen Schluss, nämlich: „Also wirst Du auch keinen Antrag stellen müssen.“
Auch mit Erfüllung der 9/10 Vorversicherung kommen Beamte nicht in die KVdR. Oder anders: Beamte kommen nie in die KVdR, auch dann nicht, wenn sie zeitlebens in der GKV (pflicht- oder freiwillig) versichert sind.
Wir kommen jedoch zum gleichen Schluss, nämlich: „Also wirst Du auch keinen Antrag stellen müssen.“
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Re: Zuschuss zur KV
Falls wer mal die Rechtsnorm wissen wollte, warum Beamte nicht in die KVdR kommen. Die KVdR ist eine "Pflichtversicherung", die freiwillige Versicherung ist in der Theorie zwar möglich, aber für Beamte in der Regel entweder nicht günstig oder nicht einfach zu erreichen.
Für aktive Beamte: § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Für Ruhestand/Pensionäre: § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
Für aktive Beamte: § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Für Ruhestand/Pensionäre: § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB V
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Re: Zuschuss zur KV
@Saxum Beamte, die sich nicht in der PKV versichern, sondern in der GKV bleiben als freiwilliges Mitglied, erfüllen die 9/10 Vorversicherung wie andere freiwillige Mitglieder der GKV ( zum Bsp. Selbstständige) auch. § 6 erklärt, warum sie freiwillig versichert sind. § 6 erklärt aber nicht, warum Beamte (anders als vorher Selbstständige) nicht Mitglied der KVdR werden können.
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Re: Zuschuss zur KV
Die 9/10 Vorversicherungszeit betrifft nicht den Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung an sich, das ist keine eigenständige Krankenkasse. Es Befürwortet die Pflichtmitgliedschaft in der "Krankenversicherung der Rentner*innen" (KVdR) die aber weiterhin bei der bisherigen Krankenkasse verbleibt und einen Anspruch auf einen "AG-Zuschuss" seitens der Rentenversicherung bejaht. Die Norm hierfür ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, diese greift aber nicht weil bei den Aktiven und im Ruhestand stehenden Beamt*innen die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB V greift.
Ein weiterer Ausschlussgrund ist: § 6 Abs. 3 SGB V i.V.m. Nr. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Die 9/10er Regelung greift nicht für den Personenkeis der Beamten, auch wenn sie etwa durch eine freiwillige Mitgliedschaft und einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung diese Vorversicherungszeiten erfüllen würden.
Ein weiterer Ausschlussgrund ist: § 6 Abs. 3 SGB V i.V.m. Nr. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.
Die 9/10er Regelung greift nicht für den Personenkeis der Beamten, auch wenn sie etwa durch eine freiwillige Mitgliedschaft und einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung diese Vorversicherungszeiten erfüllen würden.
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Re: Zuschuss zur KV
Die 9/10 sind bei Beamten, die in der GKV geblieben sind, erfüllt - ebenso wie bei z.B. Selbstständigen mit freiwilliger Mitgliedschaft. Während Selbstständige, die aufhören zu arbeiten und Altersrente beziehen, in die KVdR aufgenommen werden (mit entsprechend niedrigem Beitragssatz), können Beamte im Ruhestand wegen ihres Status nicht in die KVdR aufgenommen werden (sie sind versicherungsfrei, so wie du es schreibst, Saxum) und zahlen im Ruhestand einen höheren Beitragssatz als vorher im aktiven Dienst.
Das war nicht immer so, trotz der Versicherungsfreiheit konnten früher Beamte im Ruhestand die Vorzüge des KVdR-Beitrags in Anspruch nehmen, wenn sie zeitlebens bzw. 9/10 in der GKV waren.
Es ist jetzt wie es ist. Es kursiert aber immer noch die irrige Annahme, dass in GKV (freiw.) versicherte Beamte im Ruhestand in die KVdR aufgenommen werden. Für Anwärter, die sich überlegen, ob sie in GKV bleiben oder in PKV wechseln, ist es aber wichtig zu wissen, dass keine KVdR möglich ist und dass der Beitragssatz im Ruhestand erhöht wird.
Das war nicht immer so, trotz der Versicherungsfreiheit konnten früher Beamte im Ruhestand die Vorzüge des KVdR-Beitrags in Anspruch nehmen, wenn sie zeitlebens bzw. 9/10 in der GKV waren.
Es ist jetzt wie es ist. Es kursiert aber immer noch die irrige Annahme, dass in GKV (freiw.) versicherte Beamte im Ruhestand in die KVdR aufgenommen werden. Für Anwärter, die sich überlegen, ob sie in GKV bleiben oder in PKV wechseln, ist es aber wichtig zu wissen, dass keine KVdR möglich ist und dass der Beitragssatz im Ruhestand erhöht wird.