Hallo zusammen,
kennt jemand folgende Fragestellung?
- Bundesbeamtin (in Mutterschutz) und Landesbeamter NRW (in Elternzeit) sind verheiratet
- während seiner Elternzeit entstehen Aufwendungen für ihn
- Beihilfestelle Land NRW verneint die Beihilfeberechtigung des Landesbeamten wegen seiner Elternzeit mit Verweis auf Beihilfestelle Bund (als berücksichtigungsfähiger Angehöriger)
- Beihilfestelle Bund verneint die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger mit Verweis auf den angeblich bestehenden eigenen Beihilfeanspruch des Landesbeamten sowie darauf dass seine Einkünfte selbst bei einer Berücksichtigungsfähigkeit zu hoch wären
Was ist denn jetzt korrekt? Irgendwer muss doch zuständig sein und zahlen?
Vielen lieben Dank!
Bundes- und Landesbeamte NRW verheiratet und Elternzeit - welche Beihilfe muss zahlen?
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Re: Bundes- und Landesbeamte NRW verheiratet und Elternzeit - welche Beihilfe muss zahlen?
Schwierig zu beantworten. Kommt auf die Einkünfte an.
Grundsätzlich ist hier § 74 II LBG NRW einschlägig. Dieser wiederum verweist auf §64 V LBG NRW. Dort heißt es:
"Während der Zeit des Urlaubs nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung hat."
Ein Beihilfeanspruch in NRW besteht also offensichtlich nicht. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Berücksichtigung als Angehöriger beim Bund in Frage kommt. § 6 II BBhV sagt hierzu:
"Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt."
Dies wird in den seltensten Fällen gegeben sein - kann ich aber auf die Ferne nicht beurteilen.
Somit würde wieder §64 V LBG NRW (siehe oben) einschlägig und es besteht Anspruch auf Krankenfürsorge. Darüber müsste die Beihilfestelle aber etwas wissen und hat bestimmt auch Merkblätter dazu - vielleicht dort mal anrufen? Ein Griff zum Hörer erspart oft wochenlangen Briefwechsel
Grundsätzlich ist hier § 74 II LBG NRW einschlägig. Dieser wiederum verweist auf §64 V LBG NRW. Dort heißt es:
"Während der Zeit des Urlaubs nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung hat."
Ein Beihilfeanspruch in NRW besteht also offensichtlich nicht. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Berücksichtigung als Angehöriger beim Bund in Frage kommt. § 6 II BBhV sagt hierzu:
"Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt."
Dies wird in den seltensten Fällen gegeben sein - kann ich aber auf die Ferne nicht beurteilen.
Somit würde wieder §64 V LBG NRW (siehe oben) einschlägig und es besteht Anspruch auf Krankenfürsorge. Darüber müsste die Beihilfestelle aber etwas wissen und hat bestimmt auch Merkblätter dazu - vielleicht dort mal anrufen? Ein Griff zum Hörer erspart oft wochenlangen Briefwechsel
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Re: Bundes- und Landesbeamte NRW verheiratet und Elternzeit - welche Beihilfe muss zahlen?
Vielen Dank!
Kann es denn wirklich sein, dass die Einkommensgrenze kumulativ zu beachten ist? Dann liefe die Vorschrift ja in den meisten Fällen (vor allem wenn mit Beamtinnen verheiratete Männer die typischen zwei Partnermonate nehmen) im Ergebnis leer.
Telefonisch verweist leider die jeweils eine Beihilfestelle auf die andere Beihilfestelle..
Kann es denn wirklich sein, dass die Einkommensgrenze kumulativ zu beachten ist? Dann liefe die Vorschrift ja in den meisten Fällen (vor allem wenn mit Beamtinnen verheiratete Männer die typischen zwei Partnermonate nehmen) im Ergebnis leer.
Telefonisch verweist leider die jeweils eine Beihilfestelle auf die andere Beihilfestelle..
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Re: Bundes- und Landesbeamte NRW verheiratet und Elternzeit - welche Beihilfe muss zahlen?
Gerne.
Nein, die liefe eben nicht ins Leere. Die Vorschrift besagt (salopp umformuliert), dass ein ansonsten Beihilfeberechtigter während der Elternzeit seinen Anspruch auf Beihilfe verliert, dafür aber Anspruch auf Krankenfürsorge hat. Ich kenne mich im NRW-Recht nicht sooo gut aus, eine kurze Recherche sagt aber, dass der Unterschied marginal ist, das Kind heißt nur eben anders.
Der zweite Teil, der den Verweis auf andere Beihilfestellen als berücksichtigungsfähiger Angehöriger beinhaltet, ist eigentlich nur dazu da, eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden. Denn sowohl der Bund als auch die Länder haben für berücksichtigungsfähige Angehörige Einkommensgrenzen definiert, so dass bei Beamten, die bspw. zwei Jahre zuvor in Teilzeit gearbeitet und somit weniger als den Grenzbetrag verdient haben, ein Anspruch auf Krankenfürsorge parallel zur Berücksichtigung in (wie in deinem Fall) der Beihilfe Bund bestünde.
Derartige Ausschlussklauseln für Parallelansprüche findet man auch bei Vorschriften zu Beihilfe vs. GKV. Ist ja auch sinnvoll, dass nicht jemand auf die Idee kommt, Rechnungen bei verschiedenen Stellen einzureichen und die wegen mangelnder Kommunikation zwischen Behörden bzw. Bund und Ländern (kommt natürlich nieeee vor) beide entsprechend erstatten.
Nein, die liefe eben nicht ins Leere. Die Vorschrift besagt (salopp umformuliert), dass ein ansonsten Beihilfeberechtigter während der Elternzeit seinen Anspruch auf Beihilfe verliert, dafür aber Anspruch auf Krankenfürsorge hat. Ich kenne mich im NRW-Recht nicht sooo gut aus, eine kurze Recherche sagt aber, dass der Unterschied marginal ist, das Kind heißt nur eben anders.
Der zweite Teil, der den Verweis auf andere Beihilfestellen als berücksichtigungsfähiger Angehöriger beinhaltet, ist eigentlich nur dazu da, eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden. Denn sowohl der Bund als auch die Länder haben für berücksichtigungsfähige Angehörige Einkommensgrenzen definiert, so dass bei Beamten, die bspw. zwei Jahre zuvor in Teilzeit gearbeitet und somit weniger als den Grenzbetrag verdient haben, ein Anspruch auf Krankenfürsorge parallel zur Berücksichtigung in (wie in deinem Fall) der Beihilfe Bund bestünde.
Derartige Ausschlussklauseln für Parallelansprüche findet man auch bei Vorschriften zu Beihilfe vs. GKV. Ist ja auch sinnvoll, dass nicht jemand auf die Idee kommt, Rechnungen bei verschiedenen Stellen einzureichen und die wegen mangelnder Kommunikation zwischen Behörden bzw. Bund und Ländern (kommt natürlich nieeee vor) beide entsprechend erstatten.
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Re: Bundes- und Landesbeamte NRW verheiratet und Elternzeit - welche Beihilfe muss zahlen?
Vielen lieben Dank, jetzt verstehe ich das Konstrukt!
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