Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
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Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ich bin Landesbeamter in HH, gesetzlich versichert und beziehe eine pauschale Beihilfe. Ich habe bei der Rentenversicherung Bund einen Antrag gestellt auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten, um später zusätzlich zur Pension eine kleine Rente zu beziehen.
Konkret geht es um die Nachzahlung von 15 Monaten, damit ich dann 5 Jahre voll habe und Anspruch auf eine kleine Rente zusätzlich zur Pension habe. Der Betrag. wäre relativ überschaubar- ca 1300 Euro Nachzahlung - und die Rente würde später bei 67 Euro liegen.
So wie es aussieht, wird diese auch nicht von der Pension abgezogen, da ich wohl nicht auf über 70 % des letzten Gehalts kommen werde.
a.) Macht das ganze Sinn oder sollte oder stellt das Beziehen von Pension viele formale Unwägbarkeiten nach sich?
b.) Komme ich damit in die Krankenversicherung der Renter und muss ich somit später keine Krankenversicherunsgbeiträge und muss somit später keine Krankenkassenbeiträge und Pflegebeiträge auf weitere Einnahmen entrichten ? Bisherige Aussage dazu war von der GKV, dass den vollen Satz auf die Pension und weitere Einnahmen später bezahlen muss.
c.) Verbaue ich mir etwas, wenn ich von dem ganzen Abstand nehme und mir einfach meine bisherigen Zahlungen auszahlen lasse?
Viele Grüße und schönes Wochenende !
Mac
Ich bin Landesbeamter in HH, gesetzlich versichert und beziehe eine pauschale Beihilfe. Ich habe bei der Rentenversicherung Bund einen Antrag gestellt auf Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten, um später zusätzlich zur Pension eine kleine Rente zu beziehen.
Konkret geht es um die Nachzahlung von 15 Monaten, damit ich dann 5 Jahre voll habe und Anspruch auf eine kleine Rente zusätzlich zur Pension habe. Der Betrag. wäre relativ überschaubar- ca 1300 Euro Nachzahlung - und die Rente würde später bei 67 Euro liegen.
So wie es aussieht, wird diese auch nicht von der Pension abgezogen, da ich wohl nicht auf über 70 % des letzten Gehalts kommen werde.
a.) Macht das ganze Sinn oder sollte oder stellt das Beziehen von Pension viele formale Unwägbarkeiten nach sich?
b.) Komme ich damit in die Krankenversicherung der Renter und muss ich somit später keine Krankenversicherunsgbeiträge und muss somit später keine Krankenkassenbeiträge und Pflegebeiträge auf weitere Einnahmen entrichten ? Bisherige Aussage dazu war von der GKV, dass den vollen Satz auf die Pension und weitere Einnahmen später bezahlen muss.
c.) Verbaue ich mir etwas, wenn ich von dem ganzen Abstand nehme und mir einfach meine bisherigen Zahlungen auszahlen lasse?
Viele Grüße und schönes Wochenende !
Mac
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
@Mac Zu b) Mit Status des (Ruhestands)Beamten hast du keinen Zugang zur KVdR.
Auf die Rente wirst du volle Beiträge wie auf Ruhestandsbezug zahlen.
Du würdest auf Grundlage der Rentenhöhe einen geringen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
Falls du eine Vergleichsberechnung machen solltest (Excel), würde mich dein Ergebnis interessieren, ich habe die noch nicht gemacht und stehe vor vergleichbarer Entscheidung, Eigenanteile auszahlen zu lassen oder Wartezeit und Rentenberechtigung durch freiwillige Beiträge zu erreichen.
P.S. Für die Kontoklärung bei der DRV kann bei Unsicherheiten hilfreich sein, sich zum Abgleich von der KK (oder mehreren Krankenkassen) eine Übersicht der dort bestehenden Versicherungzeiten schicken zu lassen.
Auf die Rente wirst du volle Beiträge wie auf Ruhestandsbezug zahlen.
Du würdest auf Grundlage der Rentenhöhe einen geringen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
Falls du eine Vergleichsberechnung machen solltest (Excel), würde mich dein Ergebnis interessieren, ich habe die noch nicht gemacht und stehe vor vergleichbarer Entscheidung, Eigenanteile auszahlen zu lassen oder Wartezeit und Rentenberechtigung durch freiwillige Beiträge zu erreichen.
P.S. Für die Kontoklärung bei der DRV kann bei Unsicherheiten hilfreich sein, sich zum Abgleich von der KK (oder mehreren Krankenkassen) eine Übersicht der dort bestehenden Versicherungzeiten schicken zu lassen.
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo.
Wenn Du Einzahlst das die Wartezeit erfüllt ist und Du Rente bekommst kannst Du auch in die KVdR kommen wenn Du die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllst. Scheinst ja schon ewig in der GKV zu sein.
Aber für Deine Versorgungsbezüge musst Du auch den vollen Beitrag bei Krankenversicherung und Pflegevers zahlen.
Die Rente aus eigenen Beiträgen wird bei der Pension nicht angerechnet. Aber das wäre ja nicht viel bei Dir.
Ob wieviel angerechnet wird ist in Deinem Beamtenversorgungsgesetz geregelt unter Versorgungsbezüge mit Renten. Es wird für Dich eine fiktive Höchstgrenze errechnet.
Kann man nicht pauschal sagen nur über 71,75.
Bei mir ist auch schon lange her und ich hab auch nicht den Höchstsatz und trotzdem sind die 100€ Rente weg.
Wenn Du Einzahlst das die Wartezeit erfüllt ist und Du Rente bekommst kannst Du auch in die KVdR kommen wenn Du die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllst. Scheinst ja schon ewig in der GKV zu sein.
Aber für Deine Versorgungsbezüge musst Du auch den vollen Beitrag bei Krankenversicherung und Pflegevers zahlen.
Die Rente aus eigenen Beiträgen wird bei der Pension nicht angerechnet. Aber das wäre ja nicht viel bei Dir.
Ob wieviel angerechnet wird ist in Deinem Beamtenversorgungsgesetz geregelt unter Versorgungsbezüge mit Renten. Es wird für Dich eine fiktive Höchstgrenze errechnet.
Kann man nicht pauschal sagen nur über 71,75.
Bei mir ist auch schon lange her und ich hab auch nicht den Höchstsatz und trotzdem sind die 100€ Rente weg.
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Moin,
dass haben wir hier am Beispiel Bund gerade durchgekaut:
https://beamtentalk.de/viewtopic.php?t= ... c564470b00
Es gibt keinen Automatismus "auffüllen bis zur Vollpension". Zumindest nicht beim Bund. Es hängt von der Anerkennung deiner Vordienstzeiten ab. Wenn du Rente aus Pflichtbeiträgen zu einer Pension haben willst ohne dass die Pension gekürzt wird, will das lange vorher gut geplant sein. Es sind Ausnahmefälle (z.B. 55er Regelung Telekom), wo die Rente nicht gegengerechnet wird. Dass die Versorgungskasse sich freut, wenn se selbst weniger zahlen muss, wohl selbstverständlich. Die kommen mit dem Fallstrick "Gegenrechnung" erst, wenn das Kind im Brunnen liegt und du nichts mehr dran ändern kannst. Private Renten, z.B. Riester, werden nicht angerechnet.
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo Gertrud, früher galt das. Bist du ganz sicher, dass es heute noch gilt? Ich habe von der GKV und DRV die Auskunft, dass mit beamtenrechtlichem Status der Zugang zur KVdR nicht möglich ist (und lese das auch so in Gesetzen). Ich setze voraus, dass die Vorversicherungszeit erfüllt ist.Gertrud1927 hat geschrieben: ↑1. Apr 2023, 13:02Wenn Du Einzahlst das die Wartezeit erfüllt ist und Du Rente bekommst kannst Du auch in die KVdR kommen wenn Du die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllst. Scheinst ja schon ewig in der GKV zu sein.
Nachtrag: Hier unter 5. (S. 4)
https://www.deutsche-rentenversicherung ... onFile&v=5
(versicherungsfrei wg. Status, in GKV wegen der Versicherungsfreiheit regelmäßig „freiwilliges Mitglied“)
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo !
@ Dienstunfall. Du kannst das mit der Rechnung so machen:
Du rechnest den Betrag, den du erstattet bekommen würdest plus den, den du noch dazu zahlen müsstest oder willst zusammen.
Dann gibts du die Summe in einen Rechner für ETFs ein - ich weiss nicht, ob ich hier für irgendwas Werbung machen darf- und stellst dort die Jahre bis zur Pension, Inflation, Steuerabzug, Renditeerwartung etc. ein. Dann hast du einen ungefähren Wert, was du pro Monat ausgezahlt bekommst.
@ alle: also heisst das, dass ich nicht in die KV der Rentner kommen würde und ich folglich auch auf weitere Einnahme wie Meiterträge die Krankenkassenkosten bezahlen müsste ?
Ich habe mit einem Pensionsrechner aus Hamburg ausgerechnet, dass ich ca. auf 68 % komme. Also müsste das doch nach momentaner Rechtslage passen oder?
Viele Grüße
Mac
@ Dienstunfall. Du kannst das mit der Rechnung so machen:
Du rechnest den Betrag, den du erstattet bekommen würdest plus den, den du noch dazu zahlen müsstest oder willst zusammen.
Dann gibts du die Summe in einen Rechner für ETFs ein - ich weiss nicht, ob ich hier für irgendwas Werbung machen darf- und stellst dort die Jahre bis zur Pension, Inflation, Steuerabzug, Renditeerwartung etc. ein. Dann hast du einen ungefähren Wert, was du pro Monat ausgezahlt bekommst.
@ alle: also heisst das, dass ich nicht in die KV der Rentner kommen würde und ich folglich auch auf weitere Einnahme wie Meiterträge die Krankenkassenkosten bezahlen müsste ?
Ich habe mit einem Pensionsrechner aus Hamburg ausgerechnet, dass ich ca. auf 68 % komme. Also müsste das doch nach momentaner Rechtslage passen oder?
Viele Grüße
Mac
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo Mac, nach § 5 SGB VI besteht bei Beamten Versicherungsfreiheit.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
Der Rest ist im SGB VI vermutlich auch zu finden. Du kannst auch Auskunft von deiner Krankenkasse einholen.
Wenn du eine andere Auskunft als ich bekommst, dann lass es mich bitte wissen.
Wie wirst du dich entscheiden bzgl. freiwilliger Beiträge in die DRV, wenn der Zugang zur KVdR nicht möglich ist und du dann zusätzlich den Beitrag auf die Rente zahlen müsstest?
Vielen Dank für deine Erklärung zur Berechnung. (Bin wegen Dienstunfall im Ruhestand, aber noch nicht im Alter des Altersrentners.)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html
Der Rest ist im SGB VI vermutlich auch zu finden. Du kannst auch Auskunft von deiner Krankenkasse einholen.
Wenn du eine andere Auskunft als ich bekommst, dann lass es mich bitte wissen.
Wie wirst du dich entscheiden bzgl. freiwilliger Beiträge in die DRV, wenn der Zugang zur KVdR nicht möglich ist und du dann zusätzlich den Beitrag auf die Rente zahlen müsstest?
Vielen Dank für deine Erklärung zur Berechnung. (Bin wegen Dienstunfall im Ruhestand, aber noch nicht im Alter des Altersrentners.)
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo ihr alle,
Meine GKV prüft gerade, ob das mit der Krankenversicherung der Rentner möglich ist.
Von Behörde und DRV Bund waren die Angaben dazu widersprüchlich.
Gibt es hier vielleicht Beamte, die in der KVdR sind ?
Viele Grüße !
Meine GKV prüft gerade, ob das mit der Krankenversicherung der Rentner möglich ist.
Von Behörde und DRV Bund waren die Angaben dazu widersprüchlich.
Gibt es hier vielleicht Beamte, die in der KVdR sind ?
Viele Grüße !
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo Mac, danke für dein Update. Die Infos verschiedener Internetseiten sind auch widersprüchlich. Bitte sag Bescheid, was deine KK geantwortet hat. Wenn sich andere Beamte melden, die in KVdR sind, muss man dazu wissen, wann der Beitritt zur KVdR war, denn „früher war alles anders“, früher war Beamten mit Rentenbezug der KVdR-Beitritt möglich.
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Zur KVdR:
Grundsätzliche Hinweise GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung Bund vom 24.10.2019
Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.1.2020. Es löst das Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018" ab.
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 0-2019.pdf
Seite 44:
A I 4 Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungskonkurrenz
A I 4.1 Allgemeines
Nach § 5 Absatz 5 und 8 SGB V wird in der KVdR nicht pflichtversichert, wer
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist,
nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist,
zu den in § 190 Absatz 11a SGB V genannten freiwillig versicherten oder familienversicherten Rentnern gehört
oder
nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes familienversichert ist.
Im Übrigen schließen auch eine Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht die KVdR aus (A II und A III).
§ 6 Absatz 1 SGB V Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1. …
1a. …
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
Seite 51:
A II 2 Personenkreis und Voraussetzungen
Versicherungsfrei nach § 6 Absatz 3 SGB V sind Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfüllen, wenn und solange sie zu den in § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB V genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehören.
Insbesondere sind das …
Als weitere versicherungsfreie Personengruppen sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, „sonstige Beschäftigte“ und Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt (Pensionäre) oder ähnliche Bezüge, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zu nennen (§ 6 Absatz 1 Nr. 2 und 6 SGB V).
(Auswirkungen und Sonderregelungen für Hinterbliebene von Beamten beachten.)
ABER:
Bei Personen, die am 31. Dezember 1988 bereits Rente bezogen und bei denen ein Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 bis 8 SGB V hinzutritt, sind die Übergangsregelungen des Artikels 56 Absatz 2 und 3 GRG zu beachten (A I 1.2).
Seite 16:
A I 1.2 Übergangsregelungen/Besitzstandsregelungen nach dem Gesundheits-Reformgesetz und dem Gesundheitsstrukturgesetz ab dem 1. Januar 1989
(…)
Eine am 31. Dezember 1988 bestehende KVdR-Versicherungspflicht wird nicht auf Grund der Regelung über die Versi- cherungsfreiheit in § 6 Absatz 3 SGB V beseitigt. So bleiben z. B. Beamte, die am 31. Dezember 1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, weiterhin als Rentner pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach dem 31. Dezember 1988 hinzugetreten ist bzw. hinzutritt.
§ 6 Absatz 3 SGB V:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Oben ist der Link zum Weiterlesen.
Es gibt Biographien, da muss man gründlich prüfen.
Grundsätzliche Hinweise GKV-Spitzenverband und Deutsche Rentenversicherung Bund vom 24.10.2019
Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.1.2020. Es löst das Gemeinsame Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1.1.2018" ab.
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... 0-2019.pdf
Seite 44:
A I 4 Ausschluss der Versicherungspflicht und Versicherungskonkurrenz
A I 4.1 Allgemeines
Nach § 5 Absatz 5 und 8 SGB V wird in der KVdR nicht pflichtversichert, wer
hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist,
nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V versicherungspflichtig ist,
zu den in § 190 Absatz 11a SGB V genannten freiwillig versicherten oder familienversicherten Rentnern gehört
oder
nach § 5 Absatz 8 Satz 3 SGB V kraft Gesetzes familienversichert ist.
Im Übrigen schließen auch eine Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht die KVdR aus (A II und A III).
§ 6 Absatz 1 SGB V Versicherungsfreiheit
(1) Versicherungsfrei sind
1. …
1a. …
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
Seite 51:
A II 2 Personenkreis und Voraussetzungen
Versicherungsfrei nach § 6 Absatz 3 SGB V sind Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 bis 12 SGB V erfüllen, wenn und solange sie zu den in § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB V genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehören.
Insbesondere sind das …
Als weitere versicherungsfreie Personengruppen sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, „sonstige Beschäftigte“ und Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt (Pensionäre) oder ähnliche Bezüge, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zu nennen (§ 6 Absatz 1 Nr. 2 und 6 SGB V).
(Auswirkungen und Sonderregelungen für Hinterbliebene von Beamten beachten.)
ABER:
Bei Personen, die am 31. Dezember 1988 bereits Rente bezogen und bei denen ein Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 oder 4 bis 8 SGB V hinzutritt, sind die Übergangsregelungen des Artikels 56 Absatz 2 und 3 GRG zu beachten (A I 1.2).
Seite 16:
A I 1.2 Übergangsregelungen/Besitzstandsregelungen nach dem Gesundheits-Reformgesetz und dem Gesundheitsstrukturgesetz ab dem 1. Januar 1989
(…)
Eine am 31. Dezember 1988 bestehende KVdR-Versicherungspflicht wird nicht auf Grund der Regelung über die Versi- cherungsfreiheit in § 6 Absatz 3 SGB V beseitigt. So bleiben z. B. Beamte, die am 31. Dezember 1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, weiterhin als Rentner pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft als Beamter oder Ruhestandsbeamter nach dem 31. Dezember 1988 hinzugetreten ist bzw. hinzutritt.
§ 6 Absatz 3 SGB V:
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
Oben ist der Link zum Weiterlesen.
Es gibt Biographien, da muss man gründlich prüfen.
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Hallo und Danke für die Mail und das Rundschreiben, ich geb mal ein kurzes Update
a.) KVdR ist nicht möglich nach meiner GKV wegen den Punkten Beamter und versicherungsfrei.
b.) ich habe mich entschieden, die fehlenden Monate zur Erfüllung der 60 Monate nachzuzahlen, da das bei mir ein kleiner Betrag ist und später so wie es jetzt aussieht nicht von der Pension abgezogen wird und da genug Platz ist, sollte sich das mit den 71,5 % ändern.
Danke für die Unterstützung !
Mac
a.) KVdR ist nicht möglich nach meiner GKV wegen den Punkten Beamter und versicherungsfrei.
b.) ich habe mich entschieden, die fehlenden Monate zur Erfüllung der 60 Monate nachzuzahlen, da das bei mir ein kleiner Betrag ist und später so wie es jetzt aussieht nicht von der Pension abgezogen wird und da genug Platz ist, sollte sich das mit den 71,5 % ändern.
Danke für die Unterstützung !
Mac
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Fall hat sich sehr in die Länge gezogen mit diversen Hin und Her. Jetzt besteht die Möglichkeit, noch die Beträge nachzuzahlen.
Bei der weiteren Recherche sind mir jetzt aber noch zwei Fragen gekommen :
a.) Werden Zeiten des Wehrdienstes und Wehrübungen für das Ruhegehalt und die mögliche Rente berücksichtigt ?
Falls diese Zeiten nur für die Rente angerechnet werden, würde das ja einen Einschnitt bedeuten.
b.) In den Erklärungen zum Hamburger Versorgungsrechner steht, dass die Versorgung auch gekürzt werden kann,
wenn man vorzeitig die Rente in Anspruch nimmt.
4.1. Kürzung der Versorgung
• Vorzeitige Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente
Wird Ihre bewilligte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inan-
spruchnahme gemindert, so hat dies auch Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegeldes. Es
wird in gleicher Weise gemindert wie die Rente. Die Kürzung beträgt 0,3 % pro Monat der
vorzeitigen Inanspruchnahme analog zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bedeutet dass, dass ich Falle eines früheren Ausscheidens aus dem Erwerbsleben schlechter gestellt bin, als wenn ich nur reiner Pensionär wäre ?
Viele Grüße ,
Mac
der Fall hat sich sehr in die Länge gezogen mit diversen Hin und Her. Jetzt besteht die Möglichkeit, noch die Beträge nachzuzahlen.
Bei der weiteren Recherche sind mir jetzt aber noch zwei Fragen gekommen :
a.) Werden Zeiten des Wehrdienstes und Wehrübungen für das Ruhegehalt und die mögliche Rente berücksichtigt ?
Falls diese Zeiten nur für die Rente angerechnet werden, würde das ja einen Einschnitt bedeuten.
b.) In den Erklärungen zum Hamburger Versorgungsrechner steht, dass die Versorgung auch gekürzt werden kann,
wenn man vorzeitig die Rente in Anspruch nimmt.
4.1. Kürzung der Versorgung
• Vorzeitige Inanspruchnahme der Sozialversicherungsrente
Wird Ihre bewilligte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger Inan-
spruchnahme gemindert, so hat dies auch Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegeldes. Es
wird in gleicher Weise gemindert wie die Rente. Die Kürzung beträgt 0,3 % pro Monat der
vorzeitigen Inanspruchnahme analog zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bedeutet dass, dass ich Falle eines früheren Ausscheidens aus dem Erwerbsleben schlechter gestellt bin, als wenn ich nur reiner Pensionär wäre ?
Viele Grüße ,
Mac
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
@ Mac
Solltest du vorzeitig in Ruhestand gehen, kannst du entscheiden, ob du den Antrag stellst auf vorübergehende Erhöhung der Pension wegen des Rentenanspruchs, aber du musst nicht die Erhöhung beantragen und in Anspruch nehmen. Ich verstehe es so, dass dann auch die Kürzung, die du unter 4.1 zitiert hast, nicht erfolgt.
Du hattest in einem der vorherigen Beiträge gefragt:
Solltest du vorzeitig in Ruhestand gehen, kannst du entscheiden, ob du den Antrag stellst auf vorübergehende Erhöhung der Pension wegen des Rentenanspruchs, aber du musst nicht die Erhöhung beantragen und in Anspruch nehmen. Ich verstehe es so, dass dann auch die Kürzung, die du unter 4.1 zitiert hast, nicht erfolgt.
Du hattest in einem der vorherigen Beiträge gefragt:
Ja, du musst als freiwillig versichertes Mitglied der GKV auf Mieteinnahmen, Zinserträge und die meisten anderen Einnahmen Beitrag zahlen. Das gilt unabhängig vom Ruhestand. Mit „Katalog Selbstzahler“ findest du die aktuelle Tabelle der GKV.@ alle: also heisst das, dass ich nicht in die KV der Rentner kommen würde und ich folglich auch auf weitere Einnahme wie Meiterträge die Krankenkassenkosten bezahlen müsste ?
Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Vielen Dank für die schnelle Antwort,
heisst dass, dass wenn ich mit Renteanspruch und Pensionsanspruch aufgrund von gesundheitlichen Gründen früher in den Ruhestand gehe,
das Risiko nur darin besteht, dass ggf. die Rente mit der Pension. verrechnet wird, weil der Höchstbetrag gesenkt wird ?
Oder gibt es da noch andere Unwägbarkeiten, z.B. dass die Pension bei Eintritt des Rentenfalls analog zur Rente gekürzt wird, dass ich wesentlich schlechter gestellt bin, als hätte ich die Rentenbeiträge nicht nachgezahlt und wäre reiner Pensionär geblieben ?
Viele Grüße
Mac
heisst dass, dass wenn ich mit Renteanspruch und Pensionsanspruch aufgrund von gesundheitlichen Gründen früher in den Ruhestand gehe,
das Risiko nur darin besteht, dass ggf. die Rente mit der Pension. verrechnet wird, weil der Höchstbetrag gesenkt wird ?
Oder gibt es da noch andere Unwägbarkeiten, z.B. dass die Pension bei Eintritt des Rentenfalls analog zur Rente gekürzt wird, dass ich wesentlich schlechter gestellt bin, als hätte ich die Rentenbeiträge nicht nachgezahlt und wäre reiner Pensionär geblieben ?
Viele Grüße
Mac
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Re: Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträge für die Rente
Ich verstehe es so, dass die Rente, sofern du keinen Antrag auf vorübergehende Erhöhung der Pension bis zum Erreichen des Rentenalters stellst (im Fall des vorzeitigen Ruhestands), ungekürzt ausgezahlt wird, allerdings abzüglich Beiträgen auf gKV und sPV und ggf. Steuer. (Ob die Rente auf die Pension angerechnet wird, hängt von der Höchstgrenze deiner Pension ab.)