Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
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Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Hallo,
ich lasse mich dieses Jahr verbeamten, bin aktuell kommunale Tarifbeschäftigte in Bayern. Logischerweise habe ich schon einige Jahre in die gesetzl. Rentenversicherung eingezahlt und habe auch Ansprüche aus der VBL. Nun meine Frage:
Falls ich bis zu meiner Pensionierung nicht auf den maximalen Prozentsatz von 71,75% für meine Pension kommen sollte, wird die Pension dann mit meinen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der VBL "aufgestockt", bis ich auf die 71,75% komme (bzw. bis auch diese Ansprüche ausgeschöpft sind)?
Danke im Voraus!
ich lasse mich dieses Jahr verbeamten, bin aktuell kommunale Tarifbeschäftigte in Bayern. Logischerweise habe ich schon einige Jahre in die gesetzl. Rentenversicherung eingezahlt und habe auch Ansprüche aus der VBL. Nun meine Frage:
Falls ich bis zu meiner Pensionierung nicht auf den maximalen Prozentsatz von 71,75% für meine Pension kommen sollte, wird die Pension dann mit meinen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der VBL "aufgestockt", bis ich auf die 71,75% komme (bzw. bis auch diese Ansprüche ausgeschöpft sind)?
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Moin,violol hat geschrieben: ↑24.03.2023 09:20 Hallo,
ich lasse mich dieses Jahr verbeamten, bin aktuell kommunale Tarifbeschäftigte in Bayern. Logischerweise habe ich schon einige Jahre in die gesetzl. Rentenversicherung eingezahlt und habe auch Ansprüche aus der VBL. Nun meine Frage:
Falls ich bis zu meiner Pensionierung nicht auf den maximalen Prozentsatz von 71,75% für meine Pension kommen sollte, wird die Pension dann mit meinen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der VBL "aufgestockt", bis ich auf die 71,75% komme (bzw. bis auch diese Ansprüche ausgeschöpft sind)?
Danke im Voraus!
ich schreib es mal für den Bund. Die Länder haben das ja mehr oder weniger kopiert. Kappungsgrenze für die Summe aus Pension und Rente ist immer die Maximalpension (71,75%). Wird diese überschritten wird die Rente mit Renteneintritt ausbezahlt und der überschreitende Betrag von der Pension gekürzt. Bei Zusatzrenten geht's um die Abstammung. Hat der öffentliche Dienst mit eingezahlt fließt die Rente mit in die Betrachtung ein. Eine selbst finanzierte Riesterrente jedoch nicht. Die Rente wird auch fiktiv abgezogen, wenn diese nicht beantragt wird. Nun zu den Fällen die dazwischen liegen. Es findet eine Vergleichsberechnung statt. Stichtag ist der Pensionseintritt:
a) Zeiten, die als Vordienstzeiten bei der Pension anerkannt werden, begründen keinen pensionsunschädlichen Rentenfreibetrag.
Beispiel Fernmeldehandwerker: Pensionszeiten der Ausbildung wurden vollständig anerkannt. Hier sind die zuzüglichen Zeiten für die Vergleichsberechnung Null und der pensionsunschädliche Rentenfreibetrag ebenso Null.
b) Gibt es Zeiten nach Vollendung des 17ten Lebensjahres für die Rentenbeträge bezahlt wurden und die nicht bei der Pension anerkannt werden, so wird ein pensionsunschädlicher Rentenfreibetrag gegründet.
Beispiel: Ingenieur Telekom, gehobener Dienst, zweiter Bildungsweg. 3,5 Jahre Ausbildung, 0,5 Jahre Geselle, 1,25 Jahre Wehrdienst = > 60 Monate für Rentenanspruch erfüllt. Hier werden 2 Jahre weil nicht laufbahnrelevant bei der Pension nicht anerkannt (also die 2 Jahre zwischen Vollendung des 17ten Lebensjahres und dem Studium). Die Vergleichsberechnung liefert dann einen Pensionsfreibetrag von (71,75%/40*2Jahre) = 3,59% des pensionsrelevanten Brutto, sofern die Kappungsgrenze von 71,75% nicht überschritten wird. Diese Fälle gibt es eigentlich nur gehäuft bei der 55er Regelung der Telekom. Das ist dann dass, was dir deine Versorgungskasse so oder ähnlich antwortet. Eventuell hat sich die Nachfrage ja schon erledigt.
P.S.: Man kann mit Renten keine Pensionskürzungen (Abzüge bei DDU) ausgleichen.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Die Vorschrift des § 55 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht regelt, welche Auswirkungen sich beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ergeben. Danach kommt es nicht darauf an, ob Rentenzeiten auch als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt wurden, sondern nur darauf, ob neben der Versorgung auch eine Rente zusteht. Die Rente ist auch zu berücksichtigen, wenn sie ausschließlich auf einer Erwerbstätigkeit beruht, die erst nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommen wurde.
Dann - Bitte mal hier rein schauen:
Beamtenversorgungsgesetz: § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Dann - Bitte mal hier rein schauen:
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Vielen Dank für eure umfangreichen Antworten. Also unterm Strich gehen Renteneinzahlungen nie verloren, wenn man sich verbeamten lässt und die Kappungsgrenze nicht erreicht hat.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Was nützt dir Rente die 1:1 von der Pension abgezogen wird? Die Fälle in denen das nicht passiert sind die Ausnahme. Eine automatische Aufstockung bis zur Maximalpension gibt es eben NICHT!
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Der einzige Vorteil bei mir ist die minimale Zuzahlung der Rentenkasse zur PKV sowie minimale Vorteile bei der Einkommensteuererklärung.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Ja - selbst richtig beantwortet.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Äh doch? Das wurde doch in dem Thread bestätigt. Parallel habe ich zudem beim Beamtenbund nachgefragt und folgende Antwort bekommen:
Also wie ich das verstanden habe: Ich gehe in Pension und habe die vollen 71,75% nicht erreicht, dann schaut man auf meine anderweitig erworbenen Rentenansprüche (Betriebsrente, gesetzliche Rente) und stockt bis 71,75% auf oder halt bis die Ansprüche ebenfalls aufgebraucht sind. Aber klär mich gern auf, falls ich, die anderen im Forum oder der Beamtenbund etwas übersehen haben.Die in Ihrer Frage angesprochene Konstellation aus Rente und Ruhegehalt unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenze ist grundsätzlich möglich.
Wir weisen auf die hiervon abweichenden Besonderheiten beim Bezug einer Mindestversorgung gemäß Art. 26 Abs. 6 BayBeamtVG hin. Zu beachten ist auch, dass bei einem um einen Versorgungsabschlag (aufgrund vorzeitigen Ruhestandseintritts) verminderten Ruhegehalt, die Höchstgrenze entsprechend gemindert wird (Art. 85 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG).
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Es gibt Konstellationen, in denen die Kappungsgrenze unterhalb der 71,75 % liegt, dazu das Beispiel der Mindestversorgung in der Auskunft vom Beamtenbund.
Die 71,75 % geben das Maximum an. Die Mindestversorgung (Anspruch nach 5 Jahren Dienstzeit) gibt das Minimum an. Du kannst jetzt nicht vorhersehen, wo deine individuelle (!) Kappungsgrenze liegen wird, weil du jetzt noch nicht absehen kannst, ob du regulär in Ruhestand gehst oder vorher etwas dazwischen kommt. Wenn du vorzeitig in Ruhestand gehen musst, ist erstmal davon auszugehen, dass nicht 71,75 % das Maximum der Alimentation darstellen wird.
Abgesehen davon: Wie es in 20 Jahren oder noch weiter in der Zukunft aussehen wird, lässt sich heute nicht absehen. Ob die Maximalversorgung des Ruhestandsbeamten dann noch bei 71,75 % liegen wird? Es ist noch keine 10 Jahre her, dass sie bei 75 % lag. Auch die Gesetze, was wie in welcher Höhe angerechnet wird, können verändert werden.
Die 71,75 % geben das Maximum an. Die Mindestversorgung (Anspruch nach 5 Jahren Dienstzeit) gibt das Minimum an. Du kannst jetzt nicht vorhersehen, wo deine individuelle (!) Kappungsgrenze liegen wird, weil du jetzt noch nicht absehen kannst, ob du regulär in Ruhestand gehst oder vorher etwas dazwischen kommt. Wenn du vorzeitig in Ruhestand gehen musst, ist erstmal davon auszugehen, dass nicht 71,75 % das Maximum der Alimentation darstellen wird.
Abgesehen davon: Wie es in 20 Jahren oder noch weiter in der Zukunft aussehen wird, lässt sich heute nicht absehen. Ob die Maximalversorgung des Ruhestandsbeamten dann noch bei 71,75 % liegen wird? Es ist noch keine 10 Jahre her, dass sie bei 75 % lag. Auch die Gesetze, was wie in welcher Höhe angerechnet wird, können verändert werden.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Ah okay, jetzt hab ich's verstanden, danke!
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Wie ich oben schrieb, hat Rente Priorität vor Pension. Ein Beispiel wenn die Maximalversorgung bereits erdient ist:violol hat geschrieben: ↑29.03.2023 07:58 Also wie ich das verstanden habe: Ich gehe in Pension und habe die vollen 71,75% nicht erreicht, dann schaut man auf meine anderweitig erworbenen Rentenansprüche (Betriebsrente, gesetzliche Rente) und stockt bis 71,75% auf oder halt bis die Ansprüche ebenfalls aufgebraucht sind. Aber klär mich gern auf, falls ich, die anderen im Forum oder der Beamtenbund etwas übersehen haben.
71,75% von 5000 Euro = 3587,50 Euro Pensionsanspruch, DDU mit älter 63 > wird gezahlt bis Regelrenteneintrittsalter, also bei dir 67.
Mit 67 bekommst du 500 Euro Rente. Die Beantragung ist Pflicht sonst wird fiktiv gekürzt. Um diesen Betrag wird dann dein Pensionsanspruch gekürzt. D.h. du erhältst von deiner Versorgungskasse 3087,50 Euro und 500 Euro von der DRV. Das Einzige was du gut machst ist der Zuschlag ,den dir die DRV zu deiner privaten Krankenversicherung zahlt. Dürften im Beispiel ~30 Euro sein.
Spannend sind die Fälle, in denen die Maximalversorgung noch nicht erreicht wurde (nicht DDU). Mal angenommen du hättest 2 Jahre (2x1,79375 = 3,5875%) pensionsunschädlichen Freibetrag gegründet. Nun hast du von angenommenen 43 Berufsjahren bis 67 bereits 33 Jahre hinter dir. Dann könntest du die letzten 10 Jahre auf Teilzeit gehen und hättest betragsmäßig mit 67 doch eine Vollpension. Fehlzeiten können natürlich auch Erziehungszeiten, Sabbatical, Beurlaubungen ohne Bezüge etc. sein. Begründest du Aufgrund der vollständigen Anerkennung der Vordienstzeiten keinen Freibetrag, brauchst du die Überlegung nicht anzustellen.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
Danke für deinen Beitrag. Was bedeutet DDU? Nachteile hätte ich aber dann doch trotzdem nicht, spielt ja keine Rolle ob die 500€ jetzt von der GRV oder von der Pension kommen, oder? Ich bin fast 32 wenn ich mich verbeamten lasse und plane, bis zum Renteneintrittsalter zu arbeiten. Sind die von dir angestellten Überlegungen dann für mich überhaupt relevant?AndyO hat geschrieben: ↑01.04.2023 09:00Wie ich oben schrieb, hat Rente Priorität vor Pension. Ein Beispiel wenn die Maximalversorgung bereits erdient ist:violol hat geschrieben: ↑29.03.2023 07:58 Also wie ich das verstanden habe: Ich gehe in Pension und habe die vollen 71,75% nicht erreicht, dann schaut man auf meine anderweitig erworbenen Rentenansprüche (Betriebsrente, gesetzliche Rente) und stockt bis 71,75% auf oder halt bis die Ansprüche ebenfalls aufgebraucht sind. Aber klär mich gern auf, falls ich, die anderen im Forum oder der Beamtenbund etwas übersehen haben.
71,75% von 5000 Euro = 3587,50 Euro Pensionsanspruch, DDU mit älter 63 > wird gezahlt bis Regelrenteneintrittsalter, also bei dir 67.
Mit 67 bekommst du 500 Euro Rente. Die Beantragung ist Pflicht sonst wird fiktiv gekürzt. Um diesen Betrag wird dann dein Pensionsanspruch gekürzt. D.h. du erhältst von deiner Versorgungskasse 3087,50 Euro und 500 Euro von der DRV. Das Einzige was du gut machst ist der Zuschlag ,den dir die DRV zu deiner privaten Krankenversicherung zahlt. Dürften im Beispiel ~30 Euro sein.
Spannend sind die Fälle, in denen die Maximalversorgung noch nicht erreicht wurde (nicht DDU). Mal angenommen du hättest 2 Jahre (2x1,79375 = 3,5875%) pensionsunschädlichen Freibetrag gegründet. Nun hast du von angenommenen 43 Berufsjahren bis 67 bereits 33 Jahre hinter dir. Dann könntest du die letzten 10 Jahre auf Teilzeit gehen und hättest betragsmäßig mit 67 doch eine Vollpension. Fehlzeiten können natürlich auch Erziehungszeiten, Sabbatical, Beurlaubungen ohne Bezüge etc. sein. Begründest du Aufgrund der vollständigen Anerkennung der Vordienstzeiten keinen Freibetrag, brauchst du die Überlegung nicht anzustellen.
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Re: Verbeamtung - werden gesetzl. Rentenansprüche angerechnet?
DDU = Dauerhafte Dienstunfähigkeitviolol hat geschrieben: ↑03.04.2023 14:27 Danke für deinen Beitrag. Was bedeutet DDU? Nachteile hätte ich aber dann doch trotzdem nicht, spielt ja keine Rolle ob die 500€ jetzt von der GRV oder von der Pension kommen, oder? Ich bin fast 32 wenn ich mich verbeamten lasse und plane, bis zum Renteneintrittsalter zu arbeiten. Sind die von dir angestellten Überlegungen dann für mich überhaupt relevant?
Nö, du solltest jedoch den Mechanismus kennen. Ich habe jetzt endlich die Antwort zu meiner Anfrage $55 von der BAnstPT erhalten.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__55.html
Die Handhabung in meinem Fall inkl. Ausbildung, Wehrdienst, Fachoberschule, Studium, Arbeitslosigkeit ist wie folgt:
Es werden alle Lebensjahre nach Vollendung des 17ten Lebensjahres und die Rentenzeiten davor gezählt, egal was man unterzeitig getrieben hat. Bei mir sind dass mit Pensionseintritt 41 1/2 Jahre was dann den Maximalpensionssatz von 71,75% als Summe aus Pension und Rente begründet. D.h. ich kann mit Rente bis zur Maximalpension aufstocken ohne das gekürzt wird (Engagierter Ruhestand Telekom > abschlagsfrei). Aus §55 kann ich das nicht rauslesen. Absatz b) sollte man bzgl. Altersdiskriminierung doch bitte umformulieren wenn die Dinge in der Anwendung so einfach gehandhabt werden. So wird es sich jeder individuell bestätigen lassen müssen...