Nebenjob in Pension

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Antworten
Stormbringer
Beiträge: 15
Registriert: 31. Mai 2022, 13:28
Behörde:

Nebenjob in Pension

Beitrag von Stormbringer »

Guten Tag liebe Community, man hat mir einen Job angeboten Freier Mitarbeiter 2 Stunden am Tag auf 450 Euro Basis. Meine Frage ich bin DU bin 59 Jahre also 7,4 Jahre vorher in den Ruhestand versetzt worden. Kann ich solch einen Job annehmen ohne Abschläge bei der Pension hinzunehmen.wohne in Thailand weil die Pension sehr karg ist mit A8 haben mir auch meine Pension gekürzt weil ich nach Thailand gezogen bin Automatisch Lohnsteuer Klasse 1 da wird man nicht gefragt, und Steuer wird gleich über die Elster. Datenbank wo man eingespielt wird abgezogen.Macht gleich mal im Monat 400 Euro weniger. Freue mich über jede Zielführende Antwort Tipp.

Mir Frdl Gruß
Stormbringer
Benutzeravatar
Hauseltr
Beiträge: 510
Registriert: 18. Mai 2013, 12:21
Behörde: BEV

Re: Nebenjob in Pension

Beitrag von Hauseltr »

Pensionskürzung? Das glaube ich nicht! Dein Brutto wie auch Nettobezug vor Steuern dürfte sich nicht verändert haben. Für dich gibt es aber die Einstufung in die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Das bedeutet, dass du keinerlei Freibeträge geltend machen kannst und vom 1,00 € an steuerpflichtig bist. Das macht natürlich einiges aus.
Du kannst, woweit mir bekannt ist, dazu verdienen.Aber unterliegst auch hier der Steuerpflicht. Jeder Zuverdienst erhöht somit deine Steuerabgaben.

Man sollte sich immer überlegen, ob es ratsam ist, seinen Wohnsitz ins NIcht EU Ausland zu verlegen. Man muss dann jedoch mindesten 180 (?) Tage lang im Jar in Deutschland sein. Bloss kontrolliert das wohl niemand.

So hatte ich immer eine Bankverbindung bei einer deutschen Internetbank und bezog mein Geld mit der Visakarte aus Bankautomaten.
AndyO
Beiträge: 1188
Registriert: 17. Jan 2017, 09:50
Behörde: DTAG

Re: Nebenjob in Pension

Beitrag von AndyO »

Jeder Beamte hat mindestens 6300 Anno Freibetrag. Mal angenommen du wärst mit 71,75% - 10,6% in DDU. Dann hättest du genau 6300 Euro/Anno Freibetrag.
Benutzeravatar
tiefenseer
Beiträge: 484
Registriert: 16. Mär 2014, 14:32
Behörde:

Re: Nebenjob in Pension

Beitrag von tiefenseer »

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bestimmt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der oder dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt. Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen individuell konkret bestimmten Höchstbetrag hinausgeht. Für die in jedem Monat, in dem ein Einkommen erzielt wird, durchzuführenden Ruhensregelung ist ein Zwölftel des im gesamten Kalenderjahr erzielten Einkommens zugrunde zu legen.

Der Höchstbetrag, bis zu dem ein zusätzlich zu den Versorgungszügen erzieltes Einkommen ohne Auswirkung auf diese bleibt, bestimmt sich für Ruhestandsbeamtinnen und –beamte sowie für deren hinterbliebene Ehegatten nach der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können Versorgungsberechtigte also den Betrag, der zwischen den Versorgungsbezügen und dem Betrag der letzten Aktivbezüge liegt. Bei Beamtinnen und Beamten im einstweiligen Ruhestand (politische Beamte) bleiben, sofern es sich nicht um Verwendungseinkommen handelt, zusätzlich von dem die Höchstgrenze übersteigenden Betrag des Einkommens 50 vom Hundert anrechnungsfrei. Mit einer Mindestbelassung von 20% des jeweiligen Versorgungsbezuges wird ein vollständiges "Wegfallen" der Versorgung bei sehr hohem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen vermieden. Die Voraussetzungen prüft im Einzelfall die zuständige Pensionsregelungsbehörde.

Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.

Quelle: https://www.bmi.bund.de
Ärgere Dich nicht über Deine Fehler und Schwächen, ohne sie bist Du zwar vollkommen, aber kein Mensch mehr.
Antworten