Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der seit heute geltenden neues Rechtslage bezüglich der Probezeit (Abschaffung z.A.).
Ich bin seit dem 01.02.2008 in Schleswig-Holstein in der Probezeit und habe eine Verkürzung auf Grund der sehr guten Leistungen im Vorbereitungsdienst in Aussicht gestellt bekommen.
Durch die neue Rechtslage seit dem 01.04.2009 gibt es diese Möglichkeit der Verkürzung nicht mehr.
Meine Frage ist nun folgende: Gibt es nicht einen "Bestandsschutz", da ich ja schließlich zu anderen Bedingungen angefangen habe und diese doch eigentlich auch weiterhin gelten müsten.
Ich bedanke mich für Eure Hilfe!
Verkürzung der Probezeit
Moderator: Moderatoren
und zwar weil, das z.A. System abgeschafft wurde und daraufhin alle Beamten in der z.A. Zeit Lebenszeit verbeamtet werden und eine Planstelle dafür benötigen.
Entweder steht das im Gesetz selbst, denke ich aber eher nicht - Sondern in einer Anweisung des Ministeriums o.ä.
Das weiß ich leider nicht. Da es aber auf jeden Fall so ist bei uns und auch allen umlieegenden Gemeinden kann es nicht falsch sein.
Weiter habe ich mich mit der Problematik auch nicht auseinandergesetz - Frag am besten die Personaler oder einen Gewerkschaftsvertreter
Entweder steht das im Gesetz selbst, denke ich aber eher nicht - Sondern in einer Anweisung des Ministeriums o.ä.
Das weiß ich leider nicht. Da es aber auf jeden Fall so ist bei uns und auch allen umlieegenden Gemeinden kann es nicht falsch sein.
Weiter habe ich mich mit der Problematik auch nicht auseinandergesetz - Frag am besten die Personaler oder einen Gewerkschaftsvertreter
Im NBG steht zwar, das das z.A. wegfällt, aber die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgt nur nach erfolgreicher Ableitung der Probezeit. Heißt das bei Euch sagt man, es geht da nur um die Probezeit, die vor dem 1. April lag und wenn die i.O. war (auch wenn es nur 5 MOante oder so waren), dann gibts die Lebesnzeit?
Also z.A. ist bei uns auch weggefallen. Auf Lebenszeit verbeamtet wurden aber nur diejenigen, die schon vorm 1. April 09 die Probezeit abgesessen hatten, für alle anderen gilt:
Probezeit ist bis zum 31. März 2009 nicht beendet
Für die Beamtinnen und Beamte, die die Probezeit vor dem 1. April 2009 noch nicht erfolgreich abgeleistet haben, greift die Übergangsregelung des § 123 Abs. 1 NBG nicht. Dies hat zur Folge, dass alle Beamtinnen und Beamten, die sich am 1. April 2009 noch in der regelmäßigen Probezeit befinden, eine dreijährige Probezeit zu absolvieren haben. Auf Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit bereits vor dem 1. April 2009 begonnen haben, ist wegen der mit dem (erfolgreichen) Ableisten der Probezeit verbundenen Rechtsfolge
der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewusst verzichtet worden. Gleiches gilt für die bisherige Möglichkeit, die Probezeit bei „guten Laufbahnprüfungen“ verkürzen zu können, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt (s. § 18 Abs. 1 NLVO alt).
Somit hab ich persönlich dann wohl die Looserkarte gezogen und völlig ohne Grund Ernergie in die gute Prüfung gesteckt :p
Probezeit ist bis zum 31. März 2009 nicht beendet
Für die Beamtinnen und Beamte, die die Probezeit vor dem 1. April 2009 noch nicht erfolgreich abgeleistet haben, greift die Übergangsregelung des § 123 Abs. 1 NBG nicht. Dies hat zur Folge, dass alle Beamtinnen und Beamten, die sich am 1. April 2009 noch in der regelmäßigen Probezeit befinden, eine dreijährige Probezeit zu absolvieren haben. Auf Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte, die ihre Probezeit bereits vor dem 1. April 2009 begonnen haben, ist wegen der mit dem (erfolgreichen) Ableisten der Probezeit verbundenen Rechtsfolge
der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewusst verzichtet worden. Gleiches gilt für die bisherige Möglichkeit, die Probezeit bei „guten Laufbahnprüfungen“ verkürzen zu können, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt (s. § 18 Abs. 1 NLVO alt).
Somit hab ich persönlich dann wohl die Looserkarte gezogen und völlig ohne Grund Ernergie in die gute Prüfung gesteckt :p