Strafverfahren
Moderator: Moderatoren
Strafverfahren
Hallo,
was droht einem Beamten bei einem Strafverfahren der nicht vorbestraft ist,
Maximal Strafe liegt über 3 Jahre
lg
was droht einem Beamten bei einem Strafverfahren der nicht vorbestraft ist,
Maximal Strafe liegt über 3 Jahre
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Re: Strafverfahren
Hallo.
Im BBG §41 steht dafür einiges geschrieben.
Im BBG §41 steht dafür einiges geschrieben.
Re: Strafverfahren
"Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis."
dann würde der Beamte also die Entlassung drohen
dann würde der Beamte also die Entlassung drohen
Re: Strafverfahren
was bedeutet das?
Re: Strafverfahren
Janina86 hat geschrieben: ↑27. Sep 2020, 18:06 "Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis."
dann würde der Beamte also die Entlassung drohen
Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ist das Beamtenverhältnis beendet. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht grds. kein Anspruch mehr auf Besoldung und Versorgung
Re: Strafverfahren
nehmen wir an es gibt keine Freiheitsstrafe
aber eine anklage wegen Körperverletzung, Maximalstrafe 5 Jahre
aber eine anklage wegen Körperverletzung, Maximalstrafe 5 Jahre
Re: Strafverfahren
https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__41.html
Das gilt auch, wenn du zu mindestens einem Jahr auf Bewährung verurteilt wirst.
Es geht nur um das Urteil, nicht was ggf. Die Höchststrafe ist.
Das gilt auch, wenn du zu mindestens einem Jahr auf Bewährung verurteilt wirst.
Es geht nur um das Urteil, nicht was ggf. Die Höchststrafe ist.
Re: Strafverfahren
dem steht aber das entgegen
""Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.""
""Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.""
Re: Strafverfahren
Wo steht das denn?Janina86 hat geschrieben: ↑27. Sep 2020, 19:26 dem steht aber das entgegen
""Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.""
Re: Strafverfahren
habe ich hier gefunden
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/ve ... nst/?type=
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/ve ... nst/?type=
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Re: Strafverfahren
Das sind verschiedene Dinge. Auseinanderhalten. Reale Strafe von 1 Jahr bedeutet das Aus.dgb Rechtsschutz hat geschrieben: Das BVerwG geht zutreffend davon aus, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren unterschiedliche Ziele verfolgen. Also kann es sein, dass der Beamte in einem Strafverfahren mit einer Bewährungsstrafe davonkommt, und trotzdem im anschließenden Disziplinarverfahren aus den Dienst entfernt wird.
Re: Strafverfahren
Ein Jahr ist m.E. nur ein Tatbestandsmerkmal für das sofortige Ausscheiden. Die zweite ist, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handeln muss. Ob bei einem fahrlässigen Delikt die Disziplinarmaßnahme ebenfalls das Entfernen aus dem Dienstverhältnis oder z.B. eine Geldauflage oder Zurückstufung der Besoldung oder bestenfalls Verweis vorsieht, hängt dann vom Einzelfall ab.
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Re: Strafverfahren
Ein Disziplinarverfahren kann von einem Dududu bis zur Entlassung aus dem Dienst alles ergeben. Als Grenze gilt 1 Jahr Freiheitsstrafe (egal ob Bewährung oder nicht) als Punkt ab da geht nur noch die Entlassung. Das dürfte wohl in allen Beamtengesetzen gleich sein. Drunter kommt es natürlich ganz stark auf den Einzelfall an. Eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall wird vermutlich nur ein Gespräch zur Folge haben. Das Gleiche in besoffener Art und Weise aber dann schon durchaus eine Gehaltsreduzierung auf Zeit evtl. Das Spektrum ist da weit gefasst natürlich, abhängig von der Art der Straftat. Ich habe schon Entlassungen von kommunalen Angestellten erlebt wegen einer lächerlichen Ecstasy in einer Disco. Aber auch schon Trunkenheitsfahrten die nicht mehr auf nur 2 Bier basierten die mit einem Dududu endeten. Es ist schwierig eine Prognose zu stellen in solchen Fällen. Nur weil "die maximale Strafe über 3 Jahre" liegt heißt das ja noch nix. Das läge sie auch bei einem Diebstahl von nem teureren T-Shirt.
Re: Strafverfahren
Darf man denn erfahren, in welcher Tätigkeit die Straftagbbegangen wurde oder ist sie privat begangen worden? Das ist aucj nochmal ein Unterschied, siehe KV im Amt.