Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Moderator: Moderatoren
Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Hallo,
da ich leider nichts zu diesem Thema gefunden habe versuche ich es hier. Anrechnung von Arbeitszeiten bei einer ganztätigen Dienstreise, wenn diese kürzer als 8:12 Stunden ist.
Beispiel: eintägige Dienstreise: Start von zu Hause um 8:00 Uhr Dienstgeschäft von 9:00 bis 13:00 Ankunft zu Hause 15:00 Uhr. Die Dienststelle schreibt hier in diesem Fall lediglich 6:30 Stunden gut, was m.E. nicht richtig ist:
Der Grundsatz lautet: "Wenn die für die Dienstreise aufgewendete Zeit kürzer ist als die vereinbarte Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit vergüten, da er generell in Annahmeverzug gerät, wenn er die volle Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht in Anspruch nimmt."
AZV Bund § 11 heißt es u.a. "Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet". In BW habe ich eine solche Regelung nicht gefunden.
Kann mir jemand sagen, wie es richtig in BW ist?
Danke
da ich leider nichts zu diesem Thema gefunden habe versuche ich es hier. Anrechnung von Arbeitszeiten bei einer ganztätigen Dienstreise, wenn diese kürzer als 8:12 Stunden ist.
Beispiel: eintägige Dienstreise: Start von zu Hause um 8:00 Uhr Dienstgeschäft von 9:00 bis 13:00 Ankunft zu Hause 15:00 Uhr. Die Dienststelle schreibt hier in diesem Fall lediglich 6:30 Stunden gut, was m.E. nicht richtig ist:
Der Grundsatz lautet: "Wenn die für die Dienstreise aufgewendete Zeit kürzer ist als die vereinbarte Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit vergüten, da er generell in Annahmeverzug gerät, wenn er die volle Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht in Anspruch nimmt."
AZV Bund § 11 heißt es u.a. "Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet". In BW habe ich eine solche Regelung nicht gefunden.
Kann mir jemand sagen, wie es richtig in BW ist?
Danke
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
1. Gibt es eine Dienstvereinbarung hierzu?
2. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 AzUVO ist nach spätestens 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten einzulegen.
Insofern, falls 2. gilt, m.E. richtig. Warum sollten Sie anders (besser) gestellt werden, als ein Beamter, der nicht auf Dienstreise ist?
2. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 AzUVO ist nach spätestens 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten einzulegen.
Insofern, falls 2. gilt, m.E. richtig. Warum sollten Sie anders (besser) gestellt werden, als ein Beamter, der nicht auf Dienstreise ist?
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Hallo,
es geht nicht um die Pause. Es geht darum wie eine ganztägige Dienstreise welche kürzer als 8:12 Stunden ist gutgeschrieben wird. Stichwort Annahmeverzug. Die TV-L (Vollzeit) Beschäftigten bekommen bei Dienstreisen, welche kürzer als die 7:54 Stunden sind 7:54 Stunden gutgeschrieben (Ich glaube §6 Abs. 11 TV-L), Bundesbeamte ebenfalls.
es geht nicht um die Pause. Es geht darum wie eine ganztägige Dienstreise welche kürzer als 8:12 Stunden ist gutgeschrieben wird. Stichwort Annahmeverzug. Die TV-L (Vollzeit) Beschäftigten bekommen bei Dienstreisen, welche kürzer als die 7:54 Stunden sind 7:54 Stunden gutgeschrieben (Ich glaube §6 Abs. 11 TV-L), Bundesbeamte ebenfalls.
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Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
BW hat sich seit der Novellierung des LRKG (2017/2018) dazu entschieden, die Reisezeit zzgl. der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit zu nehmen.
Bei Dienstreisen war es vorher so, dass dir maximal 08:12 angerechnet wurden, auch wenn die Dienstreise länger andauerte. Das führt jedoch dazu, dass bei einer Dienstreise von weniger als 08:12 auch nur die tatsächliche Reisezeit und die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme abzüglich der Mindestpause (bzw. tatsächlichen Pause) angerechnet wird.
Der Bund rechnet dir halt nur die tägliche Arbeitszeit als Reisezeit an, auch wenn du 10 Stunden unterwegs gewesen bist.
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Interessehalber meinerseits noch eine Frage hierzu, weil mir das absolut unklar ist. Inwiefern sollte im Zusammenhang mit einer Dienstreise der Dienstherr in Annahmeverzug (§ 615 BGB?) geraten (so das überhaupt rechtlich möglich ist)? M.W. hat das BVerwG bereits entschieden, dass § 615 BGB im Rahmen des Beamtenrechts nicht anwendbar ist.
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
In BW werden seit 1.7.2016 (BeamtVwV) im Rahmen der Fürsorgepflicht bis zu 10 Stunden bei einer Dienstreise anerkannt. Diese Regelung kann auch für TV-Beschäftigte angewendet werden.
Mein Problem sind die Reisen, welche kürzer als als die 8:12 Stunden sind.
Kennt jemand das erwähnte Urteil vom BVerwG? Wie gesagt der Bund und der TV-L geben die tägliche Arbeitszeit, wenn die Dienstreise kürzer war.
Warum sollte der Dienstherr nicht in Annahmeverzug kommen?
Mein Problem sind die Reisen, welche kürzer als als die 8:12 Stunden sind.
Kennt jemand das erwähnte Urteil vom BVerwG? Wie gesagt der Bund und der TV-L geben die tägliche Arbeitszeit, wenn die Dienstreise kürzer war.
Warum sollte der Dienstherr nicht in Annahmeverzug kommen?
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Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Einen Arbeitgeber haben auch die TV-L Beschäftigten und auch die Bundesbeamte. Auch ist es nicht immer möglich am Tag noch der Dienstreise zu arbeiten. Bsp. 2 tägiges Seminar. Am 2. Tag beginnt das Seminar um 10:00 Uhr, endet um 15:30 Uhr und man ist um 17:30 Uhr zu Hause.Torquemada hat geschrieben: ↑7. Nov 2019, 07:59Weil du einen Arbeitgeber hast und an dem Tag auch noch nach der Dienstreise arbeiten kannst?
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
BVerwG, Urteil vom 6.3.1975 - Az. II C 35.72. Ebenso: BayVGH, Beschluss vom 1.7.2016 - Az. 3 ZB 13.611.crash64 hat geschrieben: ↑7. Nov 2019, 07:38 In BW werden seit 1.7.2016 (BeamtVwV) im Rahmen der Fürsorgepflicht bis zu 10 Stunden bei einer Dienstreise anerkannt. Diese Regelung kann auch für TV-Beschäftigte angewendet werden.
Mein Problem sind die Reisen, welche kürzer als als die 8:12 Stunden sind.
Kennt jemand das erwähnte Urteil vom BVerwG? Wie gesagt der Bund und der TV-L geben die tägliche Arbeitszeit, wenn die Dienstreise kürzer war.
Warum sollte der Dienstherr nicht in Annahmeverzug kommen?
In Bezug auf meine Frage, inwiefern Annahmeverzug vorliegen sollte, antworten Sie mit einer inhaltsleeren und wertlosen Gegenfrage. Aufgrund welcher Umstände sollte Annahmeverzug vorliegen? Annahmeverzug konkret in Bezug auf was?
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Zusatzfrage: Woraus bzw. aus welcher konkreten Norm soll sich dieser angebliche Grundsatz ergeben und was hat er mit der Anrechnung von Arbeitszeiten bei Dienstreisen zu tun?crash64 hat geschrieben: ↑6. Nov 2019, 15:40 Der Grundsatz lautet: "Wenn die für die Dienstreise aufgewendete Zeit kürzer ist als die vereinbarte Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeit vergüten, da er generell in Annahmeverzug gerät, wenn er die volle Arbeitsleistung der Beschäftigten nicht in Anspruch nimmt."
Zuletzt geändert von GFunkt am 7. Nov 2019, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Hark´ es ab GFunkt. Ich erläuterte oben die aktuelle Rechtslage. Wenn er so mit dem LRKG BW unzufrieden ist, soll er die Versetzung zum Bund bzw. die Entlassung beantragen und sich als Tarifbeschäftigter einstellen lassen. Dann kann er schön den TV-L anwenden. Der TE versteht nicht oder will nicht verstehen, dass Bundesrecht und der TV-L überhaupt keinen Bezug zu ihm haben...
Darüber hinaus wird nur die tatsächliche Reisezeit und die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme abzüglich der Mindestpause (bzw. tatsächlichen Pause) angerechnet. Das ist auch vollkommen korrekt, denn der TE würde vermutlich am meisten empört darüber sein, wenn er 10 Stunden Dienstreise hat und nur 8:12 angerechnet bekommt. So war es bis zur Änderung des LRKG... Zumal er vermutlich Unkenntnis darüber hat, dass die BeamtVwV nur das LRKG BW bzw. die AzUVO wiedergibt und ausführt. Die VwV kam jedoch zeitlich ein knappes halbes Jahr vor dem LRKG, da bei diesem noch Abstimmungsbedarf in den Ministerien und den Spitzenverbänden bestand und das Inkrafttreten verzögerte.
Der TE will haben eben nur alle Vorteile haben: mindestens 8:12 gutgeschrieben bekommen; ist es mehr Zeit, diese dann natürlich auch. Es gibt halt eben Leute, die sind nie zufrieden.
Darüber hinaus wird nur die tatsächliche Reisezeit und die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme abzüglich der Mindestpause (bzw. tatsächlichen Pause) angerechnet. Das ist auch vollkommen korrekt, denn der TE würde vermutlich am meisten empört darüber sein, wenn er 10 Stunden Dienstreise hat und nur 8:12 angerechnet bekommt. So war es bis zur Änderung des LRKG... Zumal er vermutlich Unkenntnis darüber hat, dass die BeamtVwV nur das LRKG BW bzw. die AzUVO wiedergibt und ausführt. Die VwV kam jedoch zeitlich ein knappes halbes Jahr vor dem LRKG, da bei diesem noch Abstimmungsbedarf in den Ministerien und den Spitzenverbänden bestand und das Inkrafttreten verzögerte.
Der TE will haben eben nur alle Vorteile haben: mindestens 8:12 gutgeschrieben bekommen; ist es mehr Zeit, diese dann natürlich auch. Es gibt halt eben Leute, die sind nie zufrieden.
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
@ Skedee Wedee
Wir beide sind einer Meinung und folge Ihrer Empfehlung: Ich steige hier aus.
Wir beide sind einer Meinung und folge Ihrer Empfehlung: Ich steige hier aus.
Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
"Dank" der Förderalismusreform wird das halt auch in den Ländern unterschiedlich gehandhabt. So werden bspw. in Brandenburg lt.§ 13 (2) AZV und in Sachsen lt. § 7a AZV die Reisezeiten mindestens bis zur Höhe der regelmäßigen oder dienstplanmäßigen Arbeitszeit angerechnet. In Thüringen lt. § 14 (2) AZV und NRW lt. § 11 (1) AZV hingegen werden nur die tatsächlich aufgewendeten Zeiten angerechnet.crash64 hat geschrieben: ↑6. Nov 2019, 16:37 Hallo,
es geht nicht um die Pause. Es geht darum wie eine ganztägige Dienstreise welche kürzer als 8:12 Stunden ist gutgeschrieben wird. Stichwort Annahmeverzug. Die TV-L (Vollzeit) Beschäftigten bekommen bei Dienstreisen, welche kürzer als die 7:54 Stunden sind 7:54 Stunden gutgeschrieben (Ich glaube §6 Abs. 11 TV-L), Bundesbeamte ebenfalls.

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Re: Beamte BW Ganztätige Reise Arbeitszeit
Hallo,Torquemada hat geschrieben: ↑7. Nov 2019, 11:52Seminare sind rechtlich immer als Erfüllung der kompletten Arbeitszeit anzusetzen.
danke, können Sie mir eine Rechtsgrundlage dafür nennen. Das wäre super.