Mindestversorgung bei dauernder Dienstunfähigkeit (NRW)

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SkipBo
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Mindestversorgung bei dauernder Dienstunfähigkeit (NRW)

Beitrag von SkipBo »

Guten Tag!
Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt: Eine NRW-Landesbeamtin (auf Lebenszeit), 28 Jahre alt, ist seit einiger Zeit psychisch erkrankt. Zunächst erfolgte die Krankschreibung, bis der Amtsarzt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit bescheinigte. Es folgte die Versetzung in den vorläufigen Ruhestand. Das ist nun ein Jahr her. Aufgrund ihres geringen Dienstalters hat sie lediglich den Anspruch auf die Mindestversorgung.
Wenn ich korrekt informiert bin, hat der Dienstherr nach der Versetzung in den vorläufigen Ruhestand ein Zeitfenster von fünf Jahren, innerhalb dessen der die Dienstfähigkeit der Beamtin mittels Amtsarzt überprüfen lassen kann.
Frage: Nach welcher Zeit wird typischerweise der Amtsarzt eingeschaltet? Wird er aufgrund des Umstandes, dass nur die Mindestversorgung gezahlt wird, überhaupt wieder eingeschaltet?
GFunkt
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Registriert: 29. Nov 2016, 18:38
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Re: Mindestversorgung bei dauernder Dienstunfähigkeit (NRW)

Beitrag von GFunkt »

Die angesprochene 5-Jahresfrist gilt m.W. nur dann, wenn die Beamtin selbst ihre Reaktivierung beantragt. Ansonsten ist § 26 Abs. 2 BeamtStG einschlägig, wonach eine erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis (durch den Dienstherrn) erfolgen kann.
Zu welchem Zeitpunkt eine Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt erfolgt, bleibt dem Dienstherrn überlassen.
Kerberos
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Registriert: 17. Jun 2019, 09:45
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Re: Mindestversorgung bei dauernder Dienstunfähigkeit (NRW)

Beitrag von Kerberos »

Eine Überprüfung hat spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu erfolgen.

VV zu § 29 BeamtStG (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit) der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW):

Die Behörde ist verpflichtet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aufzufordern, sich auf ihre Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der Erkrankung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.
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