Widerspruchsfrist
Moderator: Moderatoren
Widerspruchsfrist
Guten Tag,
ich habe eine Frage hinsichtlich der Bearbeitung von Widersprüchen im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen. Im konkreten Fall hat sich ein/e Beamter/Beamte in einem zeitlichen Rahmen von ca. einem Jahr auf drei unterschiedliche Dienstposten beworben. In allen drei Fällen ist der Beamte bzw. die Beamte als unterlegende/r Bewerber*in aus den Verfahren hervorgegangen. Allen drei Entscheidungen wurde mit jeweils einem Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde entgegengetreten. Die Widerspruchsbehörde wiederum hat ebenfalls in allen drei Verfahren die Bearbeitung des Widerspruches soweit hinausgezögert, bis letztlich die Auswahlsieger befördert wurden und Amtsstabilität eintrat. Die Widersprüche bzw. das Widerspruchsbegehren hatte sich somit erledigt.
Wie wäre, unabhängig von der Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 2 VwGO), ein derartiges Verwaltungshandeln einzuordnen? Ich ziele hier vor allem auf den allgemeinen Grundsatz der Zügigkeit ab, da die Vermutung ahS durchaus besteht, dass die zuständige Behörde die inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Widersprüchen scheut, ggfls. verweigert.
VG Snooze
ich habe eine Frage hinsichtlich der Bearbeitung von Widersprüchen im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen. Im konkreten Fall hat sich ein/e Beamter/Beamte in einem zeitlichen Rahmen von ca. einem Jahr auf drei unterschiedliche Dienstposten beworben. In allen drei Fällen ist der Beamte bzw. die Beamte als unterlegende/r Bewerber*in aus den Verfahren hervorgegangen. Allen drei Entscheidungen wurde mit jeweils einem Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde entgegengetreten. Die Widerspruchsbehörde wiederum hat ebenfalls in allen drei Verfahren die Bearbeitung des Widerspruches soweit hinausgezögert, bis letztlich die Auswahlsieger befördert wurden und Amtsstabilität eintrat. Die Widersprüche bzw. das Widerspruchsbegehren hatte sich somit erledigt.
Wie wäre, unabhängig von der Möglichkeit der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 2 VwGO), ein derartiges Verwaltungshandeln einzuordnen? Ich ziele hier vor allem auf den allgemeinen Grundsatz der Zügigkeit ab, da die Vermutung ahS durchaus besteht, dass die zuständige Behörde die inhaltliche Auseinandersetzung mit den jeweiligen Widersprüchen scheut, ggfls. verweigert.
VG Snooze
Re: Widerspruchsfrist
Ein Auswahlverfahren lässt sich durch einen Widerspruch nicht stoppen. Der hat meines Wissens keine aufschiebende Wirkung. Hier hätte man vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht beantragen müssen.
Re: Widerspruchsfrist
Hallo sdh1807 und freshhair. Vielen Dank für die Antworten. Mir geht es im Wesentlichen um die Tatsache/Frage, dass die Widerspruchsbehörde die Bearbeitung der Widersprüche (offensichtlich bewusst) soweit hinausgezögert hat, dass selbige nicht mehr auf das Vorbringen des Pedanten qualitativ eingehen musste - und zwar in drei aufeinanderfolgenden Fällen. Widersprüche dienen neben der Sicherstellung und Umsetzung eines Vorverfahrens in erster Linie der Kontrolle der eigenen Verwaltungsentscheidung. Diese muss pflichtgemäß erfolgen. Zögert die Behörde nunmehr die Bearbeitung der Widersprüche immer so weit hinaus, dass Amtsstabilität durch Beförderung eintritt, kann ahS nicht mehr die Rede von einer Binnenkontrolle bzw. pflichtgemäßen Aufgabenwahrnehmung sein. Wie seht ihr das?
VG Snooze
VG Snooze
Re: Widerspruchsfrist
Der Antrag nach §123 VwGO wurde bereits genannt, zu dem Problemkreis "Konkurrentenstreitverfahren im Beamtenrecht" existiert zudem eine umfangreiche und dezidierte Kasuistik. Dass die Behörde das Widerspruchsverfahren wie vorgebracht bewusst hinauszögert bis Erledigung eingetreten ist, mag zwar ärgerlich erscheinen, ist aber in Anbetracht der umfangreichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Vorfeld rechtlich nicht (mehr) greifbar zu machen. Man sollte sich auch vor Augen führen, dass §123 Abs. 1 S. 1 VwGO (Sicherungsanordnung) gerade deshalb existiert, weil ein Vorverfahren üblicherweise länger dauert und hierfür keine spezialgesetzliche Frist im Beamtenrecht existiert. Die Grenze der Verzögerungstaktik wäre die Rechtsmissbräuchlichkeit, für die aber in Anbetracht der Existenz von § 123 VwGO - gerade unter Wertungsgesichtspunkten von § 75 VwGO - in der vorliegenden Konstellation faktisch kein Raum bleibt.
@freshair:
Dass ein Widerspruchsverfahren in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten stattfindet, regelt § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG (Landesbeamte) bzw.§ 126 Abs. 2 S. 1 BBG (Bundesbeamte).
@freshair:
Dass ein Widerspruchsverfahren in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten stattfindet, regelt § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG (Landesbeamte) bzw.§ 126 Abs. 2 S. 1 BBG (Bundesbeamte).
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Widerspruchsfrist
Vielen Dan für die Antworten...
Mir war bzw. ist im Grunde genommen klar, dass es ggfls. so laufen kann, jedoch nicht muss. Dies alleine ist schon ziemlich fragwürdig und reichlich schlechtes (mithin rechtswidriges) Tennis. Sich allerdings darüber zu amüsieren, ist nicht nur unqualifiziert (ich würde fast behaupten "dumm") sondern steht im krassen Widerspruch zum Berufsethos eines Beamten oder TA. Wenn jeder so eine Auffassung vertreten würde, wäre es echt schlecht bestellt um uns...In diesem Sinne "Guten Nacht".
Re: Widerspruchsfrist
Ob die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung bewusst hinausgezögert hat, ist ohne Einzelheiten zu kennen m.E. erst mal nur eine Behauptung aus der Sicht des offenbar enttäuschten unterlegenen Bewerbers. Vielleicht hat die Widerspruchsbehörde auch nur eine angemessene Zeit gewartet, ob ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt wird? Wenn der immer unterlegene Bewerber es 3x hintereinander unterlassen hat, einen Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, ist meine Meinung: selbst schuld.
Von Bedeutung könnte aber die Rechtsprechung des BVerwG bzw. BVerfG (Beschluss vom 2.5.2016 – Az. 2 BvR 120/16 m.w.N.) sein. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Absatz 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.
Von Bedeutung könnte aber die Rechtsprechung des BVerwG bzw. BVerfG (Beschluss vom 2.5.2016 – Az. 2 BvR 120/16 m.w.N.) sein. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Absatz 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.
Re: Widerspruchsfrist
Weniger enttäuscht als vielmehr entsetzt

Re: Widerspruchsfrist
Gerade hierfür liefert die Sachverhaltsdarstellung des TE aber keinerlei Anhaltspunkte.GFunkt hat geschrieben: ↑4. Jul 2019, 11:55 Von Bedeutung könnte aber die Rechtsprechung des BVerwG bzw. BVerfG (Beschluss vom 2.5.2016 – Az. 2 BvR 120/16 m.w.N.) sein. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Absatz 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.
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Re: Widerspruchsfrist
Stimmt! Aber umgekehrt gibt der Sachverhalt eigentlich auch nichts her, was falsch gelaufen sein sollte, außer dass der unterlegene Bewerber 3x den gleichen eigenen Fehler macht. Der Sachverhalt erweckt unterschwellig den Eindruck, dass der unterlegene Bewerber von der Widerspruchsbehörde (rechtswidrig) ausgetrickst worden sein soll, was m.E. bei dem kurzen Sachverhalt nicht ersichtlich ist.
Re: Widerspruchsfrist
...schön polemisiert! Was hat denn das Berufsethos mit einer angeblich über jeden Zweifel erhabenen fehlerfreien Entscheidung des Gegenübers zu tun? Und nein, ein Widerspruch widerspricht mMn nicht dem Grundsatz nach Treu und Glauben. Zum einen gibt der oder die Beamte dem Dienstherrn die Möglichkeit ggfls. gemachte Fehler außergerichtlich zu korrigieren - was ja eigentlich ein ganz feiner Zug ist. Zum anderen findet Treu und Glauben seine Grenzen in zu sanktionierendem rechtswidrigem Verhalten seitens der Repräsentanten des Dienstherrn, was dein Beitrag auch eindrucksvoll bestätigt...dibedupp hat geschrieben: ↑4. Jul 2019, 15:46 Willkommen im wirklichen Leben. Du nanntest den Berufsethos eines Beamten. Widerspricht es nicht dem Berufsethos (Treu und Glaube gegenüber dem Dienstherren), gegen Entscheidungen des Dienstherren (der Aufgrund des Berufsethos ja auch fehlerfrei entscheidet) Widerspruch einzulegen?
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Re: Widerspruchsfrist
dibedupp hat sich leider aufgelöst und hat sich gelöscht.